Sitzung: 15.12.2010 Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr
Zu dem Thema Bodenschutz trägt die
Amtsleiterin des Umweltamtes Frau Trippens anhand einer Powerpoint-Präsentation
vor.
Bodenschützende Rechtsvorschriften sind
bereits in einer Reihe von Fachgesetzen enthalten. So wird u. a. im
Baugesetzbuch und in den Naturschutzgesetzen die sparsame Inanspruchnahme von
Boden gefordert. Aber erst mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17.03.1998
(BGB. I/98 S. 502) und mit der Bundesbodenschutzverordnung vom 12.07.1999
(BGBl. I/99 S 1554) erhält der Boden einen gleichrangigen Schutzwert wie Wasser
oder Luft.
Dabei umfassen diese Schutzvorschriften
weniger das Substrat als die Funktion des Bodens.
Es geht dabei vordergründig um die Erhaltung
der Bodenfunktion wie Sicherung des Wasser- und Nährstoffkreislaufes sowie der
Abbau-, Filter- und Pufferfunktionen. So geht es bei der Umsetzung der guten
fachlichen Praxis in der Landwirtschaft um Erosionsbekämpfung, Vermeidung der
Überdüngung usw.
Auf der Grundlage der Naturschutzgesetzgebung
können verloren gegangene Bodenfunktionen durch Kompensationsmaßnahmen wieder
hergestellt werden, allerdings dauert dies in der Regel viele Jahre.
Durch die intensive Inanspruchnahme des
Bodens entstehen auch Konflikte, z. B.
- nach Abschluss bergbaulicher Maßnahmen
werden ausgebeutete Kiesgruben oftmals mit Bauschutt und Boden schlechter
Qualität gefüllt. Eine durchwurzelbare Bodenschicht, die die natürlichen
Bodenfunktionen wahrnehmen könnte, entsteht dadurch nicht.
- In der Landwirtschaft wird inzwischen das
Stroh häufig zur Biogasgewinnung anstatt zur Humusanreicherung genutzt.
- Bauen „auf der grünen Wiese“: anstatt der
Errichtung baulicher Anlagen auf Stadtbrachen könnte durch Nutzung dieser
Abrissflächen innerhalb der Kommunen und damit anthropogen vorbelasteter
Flächen die tägliche Neuversiegelung von 3,4 ha allein in Brandenburg reduziert
werden. Zukünftig soll die tägliche Flächeninanspruchnahme bundesweit auf ca.
30 ha / d begrenzt werden.
Ein Beispiel dafür ist auch die von Frau
Trippens erläuterte Nachnutzung der früheren Altlastverdachtsflächen in Erkner,
auf denen z. B. ein neues Wohngebiet entsteht.
Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde
ergeben sich aus den o. g. Gesetzen.
In der Praxis ergeben sich Schnittmengen mit
anderen Ämtern und Behörden, wie dem Landwirtschaftsamt oder den
Abfallbehörden.
Frau Tschierschky hat eine Frage zur
Bodeninanspruchnahme und möchte wissen, welche Institution dafür verantwortlich
zeichnet. Aus der Sicht der Amtsleiterin Frau Trippens tragen die Kommunen im
Rahmen ihres durch das BauGB verliehenen Planungsrechtes eine große Verantwortung
zur Nutzung des Bodens.
Frau Tschierschky fragt sich, ob der Preis
für Ackerböden beispielsweise zu niedrig und ob das Bewusstsein bei den
Menschen für das Schutzgut Boden nicht ausreichend genug ausgebildet ist, um
nicht in diesem Umfang in Anspruch genommen zu werden.
Frau Gläsmer weist in ihren Erläuterungen auf die spezielle
Verantwortung der kommunalen Planungsträger hin, die bereits in der Phase der
vorbereitenden Bauleitplanung eine Steuerungsfunktion im Rahmen der
Flächenausweisung wahrzunehmen haben.
Frau Prof. Böhm rundet die Diskussion mit einem Beispiel aus der
Gemeinde Woltersdorf ab, in diesem geht es um die Errichtung eines
Einkaufsmarktes und verschiedenste Interessenslagen. Das Beispiel soll
verdeutlichen, dass es nicht immer möglich ist, eine Bodeninanspruchnahme zu
vermeiden.
Beschluss: 7 x ja