Zu dem Thema Bodenschutz trägt die Amtsleiterin des Umweltamtes Frau Trippens anhand einer Powerpoint-Präsentation vor.

Bodenschützende Rechtsvorschriften sind bereits in einer Reihe von Fachgesetzen enthalten. So wird u. a. im Baugesetzbuch und in den Naturschutzgesetzen die sparsame Inanspruchnahme von Boden gefordert. Aber erst mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17.03.1998 (BGB. I/98 S. 502) und mit der Bundesbodenschutzverordnung vom 12.07.1999 (BGBl. I/99 S 1554) erhält der Boden einen gleichrangigen Schutzwert wie Wasser oder Luft.

Dabei umfassen diese Schutzvorschriften weniger das Substrat als die Funktion des Bodens.

Es geht dabei vordergründig um die Erhaltung der Bodenfunktion wie Sicherung des Wasser- und Nährstoffkreislaufes sowie der Abbau-, Filter- und Pufferfunktionen. So geht es bei der Umsetzung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft um Erosionsbekämpfung, Vermeidung der Überdüngung usw.

 

Auf der Grundlage der Naturschutzgesetzgebung können verloren gegangene Bodenfunktionen durch Kompensationsmaßnahmen wieder hergestellt werden, allerdings dauert dies in der Regel viele Jahre.

 

Durch die intensive Inanspruchnahme des Bodens entstehen auch Konflikte, z. B.

- nach Abschluss bergbaulicher Maßnahmen werden ausgebeutete Kiesgruben oftmals mit Bauschutt und Boden schlechter Qualität gefüllt. Eine durchwurzelbare Bodenschicht, die die natürlichen Bodenfunktionen wahrnehmen könnte, entsteht dadurch nicht.

- In der Landwirtschaft wird inzwischen das Stroh häufig zur Biogasgewinnung anstatt zur Humusanreicherung genutzt.

- Bauen „auf der grünen Wiese“: anstatt der Errichtung baulicher Anlagen auf Stadtbrachen könnte durch Nutzung dieser Abrissflächen innerhalb der Kommunen und damit anthropogen vorbelasteter Flächen die tägliche Neuversiegelung von 3,4 ha allein in Brandenburg reduziert werden. Zukünftig soll die tägliche Flächeninanspruchnahme bundesweit auf ca. 30 ha / d begrenzt werden.

Ein Beispiel dafür ist auch die von Frau Trippens erläuterte Nachnutzung der früheren Altlastverdachtsflächen in Erkner, auf denen z. B. ein neues Wohngebiet entsteht.

 

Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde ergeben sich aus den o. g. Gesetzen.

In der Praxis ergeben sich Schnittmengen mit anderen Ämtern und Behörden, wie dem Landwirtschaftsamt oder den Abfallbehörden.

Frau Tschierschky hat eine Frage zur Bodeninanspruchnahme und möchte wissen, welche Institution dafür verantwortlich zeichnet. Aus der Sicht der Amtsleiterin Frau Trippens tragen die Kommunen im Rahmen ihres durch das BauGB verliehenen Planungsrechtes eine große Verantwortung zur Nutzung des Bodens.

Frau Tschierschky fragt sich, ob der Preis für Ackerböden beispielsweise zu niedrig und ob das Bewusstsein bei den Menschen für das Schutzgut Boden nicht ausreichend genug ausgebildet ist, um nicht in diesem Umfang in Anspruch genommen zu werden.

 

Frau Gläsmer weist in ihren Erläuterungen auf die spezielle Verantwortung der kommunalen Planungsträger hin, die bereits in der Phase der vorbereitenden Bauleitplanung eine Steuerungsfunktion im Rahmen der Flächenausweisung wahrzunehmen haben.

Frau Prof. Böhm rundet die Diskussion mit einem Beispiel aus der Gemeinde Woltersdorf ab, in diesem geht es um die Errichtung eines Einkaufsmarktes und verschiedenste Interessenslagen. Das Beispiel soll verdeutlichen, dass es nicht immer möglich ist, eine Bodeninanspruchnahme zu vermeiden.

 

Beschluss: 7 x ja