Beschluss: einstimmig zugestimmt

Abstimmung: Ja: 8

Frau Trippens fasst für die Anwesenden die wesentlichsten Eckpunkte im bisherigen Verfahren zusammen. So wurden die mitgeteilten Anregungen, Hinweise und Bedenken, auch die der Ausschussmitglieder einer Bewertung und Abwägung unterzogen und ggf. in die Verordnung eingearbeitet.

Frau Tschierschky fragt nach den finanziellen Auswirkungen (wie in der BV dargestellt), die die Umsetzung der Baumschutzverordnung im Landkreis Oder-Spree nach sich ziehen. Sie möchte wissen, woraus sich die hohen Kosten ergeben und ob sich diese ggf. mindern lassen.

Frau Trippens führt dazu aus, dass sich der in der Beschlussvorlage zur Baumschutzverordnung dargestellte Betrag hauptsächlich aus Personal und Sachkosten zusammensetzt. Für den Vollzug der Baumschutzverordnung muss eine Personalstelle vorgehalten werden. Allerdings sind Personal- und Sachkosten auch schon für Vollzugsaufgaben zu den bisherigen Aufgaben des Baumschutzes entstanden. Einsparen ließen sich diese Kosten nur, in dem man auf die Baumschutzverordnung verzichtet.

Herr Buhrke erläutert dem Ausschuss die Darstellung der Kosten aus Sicht der Kämmerei. Der Landkreis als Institution nimmt öffentliche Aufgaben wahr, deren Umsetzung die Entstehung von Kosten zur Folge haben. Auf diesen Umstand weist die Kämmerei in ihrer Stellungnahme hin.
Herr Meyer erkundigt sich nach dem bisherigen Tätigkeitsprofil, Aufgabenfeld und der bisherigen Kostenerstehung. Frau Trippens erläutert hierzu die Aufgaben im Bereich Alleen- und Baumschutz und deren anteiligen personellen Aufwand.

Herr Nachtigall möchte wissen, welche Gründe zu einer Reduzierung der jährlichen Gebühreneinnahmen von über 5.000 € führen.

Hierzu wird erläutert: die Gebührenberechnungsgrundlage bleibt unverändert bestehen. Aber die Anzahl der gebührenpflichtigen Anträge ist rückläufig. Des Weiteren werden die Gebühren für Anträge, die im Rahmen einer Baugenehmigung bearbeitet werden, zusammen in der zu erhebenden Baugenehmigungsgebühr gefasst.

Herr Engert bringt noch einige redaktionelle Änderungen für den Entwurf der Baumschutzverordnung an. Es folgen Hinweise zum § 4 – Definition des Kronenbereiches (Kugel- oder Säulenformen). Er sieht die Notwendigkeit, auch bei Kugelformen eine Ausweitung des Wurzelschutzes über den Kronentraufbereich hinaus vorzusehen. Frau Trippens erwidert, dass Probleme im Vollzug in diesem Punkt bislang nicht aufgetreten sind.

Frau Witte erläutert nunmehr die Veränderungen bzw. Klarstellungen in der aktuellen Fassung der BaumschutzVO, die zwischenzeitlich Eingang gefunden haben. So u. a. in § 2 „Anwendungsbereich“, § 4 (1) „Verbote“ und § 6 (1).

Herr Balzer erkundigt sich nach Modalitäten im Wurzelschutzbereich mit Bezug auf Schachtungsarbeiten, die beispielsweise bei Leitungsbaumaßnahmen beachtet werden müssen.

Herr Kaufmann erläutert einige Technologien zum Leitungsbau und deren mögliche Auswirkungen auf den Wurzelbereich von Bäumen und zu Überdeckungsvorschriften von eingebauten Leitungen.

Herr Nachtigall fragt nochmals im Zusammenhang mit dem zu erwartenden Gebührenrückgang nach, weshalb denn mit weniger Antragstellungen zu rechnen sei. Frau Trippens erklärt dazu, dass die BaumschutzVO des LOS sich nur auf den Außenbereich erstreckt und dort weniger Antragspotenzial steckt.

Herr Meyer erkundigt sich nach den Regelungen zu den Verboten und bei Verstoß zu den Ahndungen. Frau Witte weist hierzu auf den § 8 „Ordnungswidrigkeiten“ der BaumschutzVO hin, der diese Tatbestände regelt.

Frau Tschierschky erkundigt sich nach weiteren Sanktionsmitteln für nicht ordnungsgemäße Handlungen.

Herr Balzer möchte wissen, wo die größten Schwierigkeiten im Verfahren der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auftraten. Aus der Sicht von Frau Witte wurden die weitgehendsten Einwände von Bundesbehörden (Deutsche Bahn AG  etc.) erhoben, die von den Regelungen freigestellt werden möchten.

Es folgt die Beschlussfassung: