Beschluss: Mehrheitlich zugestimmt

Abstimmung: Nein: 3, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom 28.11.2012 (Anlage 1)


Herr Umbreit, Fraktion SPD & Bündnis 90/Die Grünen, bemängelt in der Abfallentsorgungssatzung § 7 (1) Abs. 3, wonach Bedienstete des KWU-Entsorgung  zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen das Grundstück betreten dürfen. Des Weiteren kritisiert Herr Umbreit die komplizierte Verfahrensweise des KWU-Entsorgung bei der Abmeldung von Personen.

 

Herr Hildebrandt erklärt dazu, dass das Betretungsrecht der Grundstücke durch das Kreislauf-wirtschaftsgesetz und das Brandenburger Abfallgesetz eindeutig geregelt ist. Hier kommt eine Sonderregelung zur Anwendung, in der die Betretung für den aufgeführten Zweck ausdrücklich erlaubt ist. Die Korrektur des § 7 (1) Abs. 3 wurde von der Landesregierung so empfohlen.

Herr Hildebrandt betont weiterhin, dass das KWU-Entsorgung bei nicht vorliegenden Angaben auf das Einwohnermelderegister in den einzelnen Kommunen zurückgreift. Veränderungen bei der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sind jedoch lt. Satzung dem KWU-Entsorgung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

Herr Buhrke verweist nochmals darauf, dass das Betretungsrecht der Grundstücke rechtlich geregelt ist. Auf die Anfrage von Herrn Umbreit in Bezug auf die Abmeldung von Personen sagt Herr Buhrke, dass er es nicht als so kompliziert ansieht, Nachweise zu erbringen.

 

Die Anfrage von Herrn Jürgens, Fraktion Die Linke, wird von Herrn Hildebrandt beantwortet.

Er sagt, dass auch bei einem freiwilligen sozialen, ökologischen sowie bei einem freiwilligen Jahr der Kultur eine Ermäßigung der Gebühren vorgenommen wird.

 

Herr Kumlehn, FDP-Fraktion,  hat kein Verständnis dafür, dass Bedienstete des KWU-Entsorgung das Grundstück auch bei Abwesenheit des Eigentümers betreten dürfen. Er wird der Vorlage 043/2012 nicht zustimmen.

Der Landrat betont anschließend, dass das Betretungsrecht eindeutig gesetzlich geregelt ist. Er sagt,  dass die Mitarbeiter des KWU-Entsorgung ein geschlossenes Grundstück nicht betreten, sondern nur bei Anwesenheit des Eigentümers.  Der jeweilige Mitarbeiter verständigt sich dann zunächst mit dem Eigentümer über den Zweck seines Kommens.

Herr Kumlehn sagt anschließend, dass die Formulierung im § 7  insofern geändert werden müsse, dass  zwischen dem Mitarbeiter des KWU-Entsorgung und dem Abfallverursacher ein Benehmen zum Betreten des Grundstücks hergestellt wird. 

Herr Umbreit stellt anschließend folgenden Änderungsantrag:

„Im § 7 ist der fett geschriebene Absatz zu streichen – von Bedienstete bis Abfällen betreten-

 § 7, Abs. 1 letzter Satz“.

 

Abstimmungsergebnis:

3 Ja, MH Gegen, 13 Enthaltungen

 

Anschließend formuliert Herr Dr. Zeschmann noch folgenden Änderungsantrag:

§ 7 (1) Abs. 3 ist vor dem letzten Wort zu ergänzen: „im Einvernehmen mit dem Eigentümer“

 

Abstimmungsergebnis:

MH ja, Gegen 7,Enthaltungen 7

 

 Frau Fitzke bittet die Abgeordneten abschließend, über die Beschlussvorlage 043/2012 abzustimmen.