Sitzung: 28.11.2012 Kreistag
Beschluss: Mehrheitlich zugestimmt
Abstimmung: Nein: 3, Enthaltungen: 2
Vorlage: 043/2012
Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises
Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom
28.11.2012 (Anlage 1)
Herr Umbreit, Fraktion SPD
& Bündnis 90/Die Grünen, bemängelt in der Abfallentsorgungssatzung § 7 (1)
Abs. 3, wonach Bedienstete des KWU-Entsorgung
zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und
der Verwertung von Abfällen das Grundstück betreten dürfen. Des Weiteren
kritisiert Herr Umbreit die komplizierte Verfahrensweise des KWU-Entsorgung bei
der Abmeldung von Personen.
Herr Hildebrandt erklärt
dazu, dass das Betretungsrecht der Grundstücke durch das
Kreislauf-wirtschaftsgesetz und das Brandenburger Abfallgesetz eindeutig
geregelt ist. Hier kommt eine Sonderregelung zur Anwendung, in der die
Betretung für den aufgeführten Zweck ausdrücklich erlaubt ist. Die Korrektur
des § 7 (1) Abs. 3 wurde von der Landesregierung so empfohlen.
Herr Hildebrandt betont
weiterhin, dass das KWU-Entsorgung bei nicht vorliegenden Angaben auf das
Einwohnermelderegister in den einzelnen Kommunen zurückgreift. Veränderungen
bei der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sind jedoch lt. Satzung dem
KWU-Entsorgung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Herr Buhrke verweist nochmals
darauf, dass das Betretungsrecht der Grundstücke rechtlich geregelt ist. Auf
die Anfrage von Herrn Umbreit in Bezug auf die Abmeldung von Personen sagt Herr
Buhrke, dass er es nicht als so kompliziert ansieht, Nachweise zu erbringen.
Die Anfrage von Herrn
Jürgens, Fraktion Die Linke, wird von Herrn Hildebrandt beantwortet.
Er sagt, dass auch bei einem
freiwilligen sozialen, ökologischen sowie bei einem freiwilligen Jahr der
Kultur eine Ermäßigung der Gebühren vorgenommen wird.
Herr Kumlehn,
FDP-Fraktion, hat kein Verständnis
dafür, dass Bedienstete des KWU-Entsorgung das Grundstück auch bei Abwesenheit
des Eigentümers betreten dürfen. Er wird der Vorlage 043/2012 nicht zustimmen.
Der Landrat betont
anschließend, dass das Betretungsrecht eindeutig gesetzlich geregelt ist. Er
sagt, dass die Mitarbeiter des
KWU-Entsorgung ein geschlossenes Grundstück nicht betreten, sondern nur bei
Anwesenheit des Eigentümers. Der
jeweilige Mitarbeiter verständigt sich dann zunächst mit dem Eigentümer über
den Zweck seines Kommens.
Herr Kumlehn sagt
anschließend, dass die Formulierung im § 7
insofern geändert werden müsse, dass zwischen dem Mitarbeiter des KWU-Entsorgung
und dem Abfallverursacher ein Benehmen zum Betreten des Grundstücks hergestellt
wird.
Herr Umbreit stellt
anschließend folgenden Änderungsantrag:
„Im § 7 ist der fett
geschriebene Absatz zu streichen – von Bedienstete bis Abfällen betreten-
§ 7, Abs. 1 letzter Satz“.
Abstimmungsergebnis:
3 Ja, MH Gegen, 13 Enthaltungen
Anschließend formuliert Herr
Dr. Zeschmann noch folgenden Änderungsantrag:
§ 7 (1) Abs. 3 ist vor dem
letzten Wort zu ergänzen: „im Einvernehmen mit dem Eigentümer“
Abstimmungsergebnis:
MH ja, Gegen 7,Enthaltungen 7
Frau Fitzke bittet die Abgeordneten
abschließend, über die Beschlussvorlage 043/2012 abzustimmen.