Beschluss: zur Kenntnis genommen

Frau Siebke übergibt Herrn Pilz das Wort.

 

Das Schulverwaltungsamt hat den Auftrag erhalten, eine Ergänzung der Satzung zur Schülerbeförderung zu erarbeiten. Die neue Satzung soll am 11.04.2018 dem Kreistag vorgelegt werden. Herr Pilz übergibt dem Sachgebietsleiter Herrn Lehmann das Wort.

 

Folgende Änderungen werden vorgenommen:

 

§ 1                   - Gemäß § 112 BbgSchulG sin die Ersatzschulen ebenfalls in der Schüler-beförderung zu berücksichtigen. Der Begriff wird in die Regelung aufgenommen.

 

§ 2 (1)              - Durch die Einführung des Bundesmeldegesetzes und der damit verbundenen Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes, ist die Schülerbeförderungs-satzung entsprechend anzupassen. Gleichzeitig wird wieder der Begriff der Hauptwohnung aufgenommen. Diese Regelung spiegelt auch die Begriffs-bestimmung der Wohnung nach § 2 Ziffer 8 des BbgSchulG wieder. Außerdem wird die Ausnahme der Heimunterbringung berücksichtigt.

 

§ 2 (4)              - Gemäß § 16 des BbgSchulG in der Änderung vom 10.07.2017 sind Schülerinnen und Schüler der Leistungs- und Begabungsklassen (Klassenstufen 5 und 6) der Sekundarstufe I zugeordnet. In Bezug auf die Schülerbeförderung im Landkreis Oder-Spree soll die bisherige Zuordnung zur Primarstufe gelten.

 

§ 2 (5), § 3 (4), § 3 (6), § 4 (2), § 5 (4), § 6 (2,3,4,8,9)           - Anpassung der Bezeichnung des Amtes nach der Strukturänderung der Kreisverwaltung in Schulverwaltungsamt.

 

§ 2 (7)              - Festlegung in wie weit Ersatzschulen und Waldorfschulen in der Schüler-beförderungssatzung berücksichtigt werden können.

 

§ 3 (1)              - Personenkreis der Anspruchsberechtigten – neuer Punkt aufgenommen: Fachschulen, ohne Aufbaulehrgänge, sofern es sich um eine Erstausbildung handelt. Auf Grund der Fachschulverordnung Sozialwesen des Landes Brandenburg werden auch Schülerinnen und Schüler ohne vorherige Berufsausbildung für den Besuch der Fachschule zugelassen. Für diese Schülerinnen und Schüler ist der Besuch der Fachschule die erste Berufsausbildung. Durch die Aufnahme der Bildungsgänge der Fachschule wird der Personenkreis der Anspruchsberechtigten erweitert.

 

§ 3 (6)              - Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres finden teilweise Schulwechsel statt. Infolge dessen musste auf Grund der bisherigen Regelung bei Unterschreiten der Entfernungsgrenzen des § 3 Abs. 2 die Übernahme/Erstattung der notwendigen Beförderungskosten abgelehnt werden, da die geforderten „6 aufeinanderfolgenden Monate“ in dem Schuljahr nicht erreicht werden.

 

§ 6 (6)              - Das Wort „ausschließlich“ im Satz 1 wird durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt, da z.B. für Fahrkartenabonnements oder Handy-Tickets das Einreichen der Rechnung ausreichend ist. Für die Abrechnung sollen Fristen eingeführt werden, um eine haushaltsgerechte Verbuchung und Darstellung der Aufwendungen zu erreichen.

 

§ 6 (8a)            - Absatz 8 a wird eingefügt

- Bisher wurden die Antragsteller/innen mit dem Bescheid auf die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen hingewiesen. Der Widerruf der Bewilligung war bisher nur unter den erschwerten Bedingungen des Verwaltungsverfahrensrechtes möglich. Gleiches gilt für eine evtl. Rückforderung von Beförderungsbeträgen, die unrechtmäßig durch den Landkreis Oder-Spree für die Zeit zwischen dem Eintritt der Änderung und der Mitteilung der/s Eltern/Schülerin/Schülers bzw. der Sachverhaltsermittlung durch das Amt gezahlt wurden.

 

§ 7                   - Für Erstattungszeiträume vor der Satzungsänderung soll eine abweichende Abrechnungsfrist für eine Übergangszeit gelten.

 

Die Ferienbetreuung ist in dieser 1. Lesung noch nicht eingearbeitet.

 

Frau Siebke eröffnet die Diskussionsrunde.

 

Frau Heinrich hat Zweifel an den täglichen Fahrtzeiten bei den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II von bis zu 90 Minuten. Woher kommen diese vorgegebenen Zeiten? Herr Lehmann erklärt, dass diese Zeiten in den bisherigen Satzungen schon hinterlegt waren. Als die Schülerbeförderung an die Kreise übertragen wurde, gab es eine Mustersatzung. Diese Mustersatzung wurde mit den vorgeschlagenen Bestimmungen von allen Kreisen übernommen. Bei der Sekundarstufe II besteht im Landkreis ein höherer Einzugsbereich gegenüber der Sekundarstufe I. Die Schulabdeckung ist nicht mehr so wohnortnah gegeben, deshalb kommen diese Zeiten zwangsweise zu Stande.

 

Frau Siebke bittet das Schulverwaltungsamt bis zum nächsten Ausschuss zu prüfen, ob diese Höchstzeiten von 90 Minuten in der Praxis wirklich in Anspruch genommen werden und wieviel Schülerinnen und Schüler und welche Regionen hauptsächlich betroffen sind.

 

Herr Begbie weist daraufhin, dass eine Verkürzung der zumutbaren Fahrtzeit eine Zunahme des Schülerspezialverkehrs nach sich ziehen würde. Im Schülerspezialverkehr bestehen keine zumutbaren Fahrtzeiten, so dass längere Fahrtzeiten als im ÖPNV zu Stande kommen könnten.

 

Des Weiteren wurden die teils erheblichen Wartezeiten vor Abfahrt des Busses angesprochen, welche die Zeit für den Heimweg darüber hinaus verlängern. Es kommt vor, dass Schülerinnen und Schüler bis zu 60 Minuten oder mehr auf einen Bus warten müssen.

 

Herr Umbreit hat Fragen zu den Bearbeitungszeiten der Fahrkostenanträge von Auszubildenden und welche Abrechnungsintervalle eingehalten werden müssen. Herr Lehmann teilt mit, dass die Bearbeitungszeit nach Antragseingang zwischen 2 bis 4 Wochen liegt. Die Abrechnungsintervalle sind den Auszubildenden freigestellt. Sozialschwache Auszubildende können jede Fahrkarte einzeln abrechnen. In der Praxis rechnen die Auszubildenden alle 3 Monate oder halbjährlich ab.

 

Herr Dr. Stiller äußert sich positiv über die Berücksichtigung der Klassenstufen 5 und 6 der Leistungs- und Begabungsklassen zum Primarstufenbereich. Folgende Begriffsbestimmungen sollen auf den Prüfstand gestellt werden: Unterricht im Sinne der Satzung (Fahrkosten zu Pflichtveranstaltungen in der Schule; Feriengestaltung), Fahrtzeit (transparente Darstellung des Begriffes, evtl. Vergleich mit anderen Landkreisen), Wohnort (evtl. Berücksichtigung des Wechselmodells), Gesamtschule (nur wenige Schulen im Landkreis). Herr Dr. Stiller äußert Unverständnis darüber, dass S-Bahn-Tickets des VBB nicht abgerechnet werden können. Herr Lehmann gibt an, dass laut Satzung die kostengünstigste Verbindung übernahmefähig ist. Dies bedeutet z.B. im Falle von Schülerinnen und Schüler aus Schöneiche, die eine Schule in Erkner besuchen, dass die Busverbindung die kostengünstigere Variante darstellt, jedoch den Eltern die Möglichkeit offen steht, die S-Bahn-Verbindungen auf eigene Kosten zur Fahrkarte hinzu zu fügen.