Sitzung: 16.01.2018 Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Frau
Siebke übergibt Herrn Pilz das Wort.
Das
Schulverwaltungsamt hat den Auftrag erhalten, eine Ergänzung der Satzung zur
Schülerbeförderung zu erarbeiten. Die neue Satzung soll am 11.04.2018 dem
Kreistag vorgelegt werden. Herr Pilz übergibt dem Sachgebietsleiter Herrn
Lehmann das Wort.
Folgende
Änderungen werden vorgenommen:
§ 1 -
Gemäß § 112 BbgSchulG sin die Ersatzschulen ebenfalls in der
Schüler-beförderung zu berücksichtigen. Der Begriff wird in die Regelung
aufgenommen.
§ 2 (1) - Durch die Einführung des Bundesmeldegesetzes und der
damit verbundenen Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes, ist die
Schülerbeförderungs-satzung entsprechend anzupassen. Gleichzeitig wird wieder
der Begriff der Hauptwohnung aufgenommen. Diese Regelung spiegelt auch die
Begriffs-bestimmung der Wohnung nach § 2 Ziffer 8 des BbgSchulG wieder.
Außerdem wird die Ausnahme der Heimunterbringung berücksichtigt.
§ 2 (4) -
Gemäß § 16 des BbgSchulG in der Änderung vom 10.07.2017 sind Schülerinnen und
Schüler der Leistungs- und Begabungsklassen (Klassenstufen 5 und 6) der Sekundarstufe
I zugeordnet. In Bezug auf die Schülerbeförderung im Landkreis Oder-Spree soll
die bisherige Zuordnung zur Primarstufe gelten.
§ 2 (5), § 3 (4), § 3 (6), § 4 (2), § 5
(4), § 6 (2,3,4,8,9) - Anpassung
der Bezeichnung des Amtes nach der Strukturänderung der Kreisverwaltung in
Schulverwaltungsamt.
§ 2 (7) -
Festlegung in wie weit Ersatzschulen und Waldorfschulen in der Schüler-beförderungssatzung
berücksichtigt werden können.
§ 3 (1) -
Personenkreis der Anspruchsberechtigten – neuer Punkt aufgenommen: Fachschulen,
ohne Aufbaulehrgänge, sofern es sich um eine Erstausbildung handelt. Auf Grund
der Fachschulverordnung Sozialwesen des Landes Brandenburg werden auch
Schülerinnen und Schüler ohne vorherige Berufsausbildung für den Besuch der
Fachschule zugelassen. Für diese Schülerinnen und Schüler ist der Besuch der
Fachschule die erste Berufsausbildung. Durch die Aufnahme der Bildungsgänge der
Fachschule wird der Personenkreis der Anspruchsberechtigten erweitert.
§ 3 (6) -
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres
finden teilweise Schulwechsel statt. Infolge dessen musste auf Grund der
bisherigen Regelung bei Unterschreiten der Entfernungsgrenzen des § 3 Abs. 2
die Übernahme/Erstattung der notwendigen Beförderungskosten abgelehnt werden,
da die geforderten „6 aufeinanderfolgenden Monate“ in dem Schuljahr nicht
erreicht werden.
§ 6 (6) -
Das Wort „ausschließlich“ im Satz 1 wird durch die Wörter „in der Regel“
ersetzt, da z.B. für Fahrkartenabonnements oder Handy-Tickets das Einreichen
der Rechnung ausreichend ist. Für die Abrechnung sollen Fristen eingeführt
werden, um eine haushaltsgerechte Verbuchung und Darstellung der Aufwendungen
zu erreichen.
§ 6 (8a) - Absatz 8 a wird eingefügt
- Bisher wurden die Antragsteller/innen mit dem
Bescheid auf die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen hingewiesen. Der
Widerruf der Bewilligung war bisher nur unter den erschwerten Bedingungen des
Verwaltungsverfahrensrechtes möglich. Gleiches gilt für eine evtl.
Rückforderung von Beförderungsbeträgen, die unrechtmäßig durch den Landkreis
Oder-Spree für die Zeit zwischen dem Eintritt der Änderung und der Mitteilung
der/s Eltern/Schülerin/Schülers bzw. der Sachverhaltsermittlung durch das Amt
gezahlt wurden.
§ 7 -
Für Erstattungszeiträume vor der Satzungsänderung soll eine abweichende
Abrechnungsfrist für eine Übergangszeit gelten.
Die
Ferienbetreuung ist in dieser 1. Lesung noch nicht eingearbeitet.
Frau
Siebke eröffnet die Diskussionsrunde.
Frau
Heinrich hat Zweifel an den täglichen Fahrtzeiten bei den Schülerinnen und
Schülern der Sekundarstufe II von bis zu 90 Minuten. Woher kommen diese
vorgegebenen Zeiten? Herr Lehmann erklärt, dass diese Zeiten in den bisherigen
Satzungen schon hinterlegt waren. Als die Schülerbeförderung an die Kreise
übertragen wurde, gab es eine Mustersatzung. Diese Mustersatzung wurde mit den
vorgeschlagenen Bestimmungen von allen Kreisen übernommen. Bei der
Sekundarstufe II besteht im Landkreis ein höherer Einzugsbereich gegenüber der Sekundarstufe
I. Die Schulabdeckung ist nicht mehr so wohnortnah gegeben, deshalb kommen
diese Zeiten zwangsweise zu Stande.
Frau
Siebke bittet das Schulverwaltungsamt bis zum nächsten Ausschuss zu prüfen, ob
diese Höchstzeiten von 90 Minuten in der Praxis wirklich in Anspruch genommen
werden und wieviel Schülerinnen und Schüler und welche Regionen hauptsächlich
betroffen sind.
Herr
Begbie weist daraufhin, dass eine Verkürzung der zumutbaren Fahrtzeit eine
Zunahme des Schülerspezialverkehrs nach sich ziehen würde. Im Schülerspezialverkehr
bestehen keine zumutbaren Fahrtzeiten, so dass längere Fahrtzeiten als im ÖPNV
zu Stande kommen könnten.
Des
Weiteren wurden die teils erheblichen Wartezeiten vor Abfahrt des Busses
angesprochen, welche die Zeit für den Heimweg darüber hinaus verlängern. Es
kommt vor, dass Schülerinnen und Schüler bis zu 60 Minuten oder mehr auf einen
Bus warten müssen.
Herr
Umbreit hat Fragen zu den Bearbeitungszeiten der Fahrkostenanträge von
Auszubildenden und welche Abrechnungsintervalle eingehalten werden müssen. Herr
Lehmann teilt mit, dass die Bearbeitungszeit nach Antragseingang zwischen 2 bis
4 Wochen liegt. Die Abrechnungsintervalle sind den Auszubildenden freigestellt.
Sozialschwache Auszubildende können jede Fahrkarte einzeln abrechnen. In der Praxis
rechnen die Auszubildenden alle 3 Monate oder halbjährlich ab.
Herr
Dr. Stiller äußert sich positiv über die Berücksichtigung der Klassenstufen 5
und 6 der Leistungs- und Begabungsklassen zum Primarstufenbereich. Folgende
Begriffsbestimmungen sollen auf den Prüfstand gestellt werden: Unterricht im
Sinne der Satzung (Fahrkosten zu Pflichtveranstaltungen in der Schule;
Feriengestaltung), Fahrtzeit (transparente Darstellung des Begriffes, evtl.
Vergleich mit anderen Landkreisen), Wohnort (evtl. Berücksichtigung des
Wechselmodells), Gesamtschule (nur wenige Schulen im Landkreis). Herr Dr.
Stiller äußert Unverständnis darüber, dass S-Bahn-Tickets des VBB nicht
abgerechnet werden können. Herr Lehmann gibt an, dass laut Satzung die
kostengünstigste Verbindung übernahmefähig ist. Dies bedeutet z.B. im Falle von
Schülerinnen und Schüler aus Schöneiche, die eine Schule in Erkner besuchen,
dass die Busverbindung die kostengünstigere Variante darstellt, jedoch den
Eltern die Möglichkeit offen steht, die S-Bahn-Verbindungen auf eigene Kosten
zur Fahrkarte hinzu zu fügen.