Frau Kaiser, Amtsleiterin des Amtes für Ausländerangelegenheiten und Integration berichtet über die überarbeitete Satzung anhand einer bereitgestellten Synopse.

 

·         Satzung wurde zuletzt im Jahre 2018 angepasst

·         erste Satzung wurde im Jahr 1998 erlassen

·         es wurde eine Staffelungsanpassung vorgenommen

 

 

(Aufstellung Anlage TOP5 – Beschlussvorlage 044/2021)

 

(Aufstellung Anlage 1 TOP5)

 

Fragen

 

Frau Freninez möchte zum Paragraph 3 vorletzter Absatz wissen, wenn das Einkommen nicht bekannt ist, werden 150,00 EUR fällig und im Paragraph 7 redet man dann von Auskunfts- und Mitteilungspflicht. Sie ist der Meinung, dass sich das widerspricht. Man kann nicht zum einen sagen, der Flüchtling muss keine Auskunft geben und auf der anderen Seite sagt man, der Flüchtling hat Verpflichtungen mit dem Verweis auf Ordnungswidrigkeiten. Das eine sind die Pflichten, die auferlegt werden und gegen die Pflichten kann man ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten, so Frau Kaiser. Und die andere Sache ist, was mache ich mit den nichtigen Angaben. Die Satzung hat da keine Sonderstellung, sondern es ist auch bei anderen Gebührenerhebungen der Fall, wenn man z. B. bei Kita-Gebühren keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen tätigt, wird der Höchstsatz angesetzt. Frau Freninez erwidert auf diese Antwort. Sie ist der Meinung, dass es für den Bürger unverständlich ist. Warum muss man in dieser Satzung explizit darauf hinweisen, wenn man z.B. eine SGBII Leistung erhalten möchte, muss man doch sowieso alles offenlegen, so Frau Freninez. Mitwirkungspflichten werden in jeder Satzung auferlegt, so Frau Kaiser.

 

Herr Grätsch schließt sich der Meinung von Frau Freninez an, dass sich die Paragraphen widersprechen. Es steht nicht in der Satzung, wenn der Flüchtling zu viel verdient, also nicht mehr bedürftig ist, er die Einrichtung verlassen muss. Oder gibt es dort noch eine Grenze, wenn ein Flüchtling oder eine weitere aus dem Ausland zugewanderten Person z. B. 10.000,00 EUR im Monat verdient, dass er dann aus der Übergangseinrichtung ausziehen muss. Frau Kaiser möchte sich gar nicht so einen realistischen Fall vorstellen, denn wir reden hier über insgesamt 84 Asylbewerber, die eine Gebühr bezahlen. Der größere Kreis sind diejenigen, die in Deutschland schon den entsprechenden Rechtskreis gewechselt haben und die werden hier mit umfasst von der Satzung.

 

Frau Griesche fragt, warum in der Satzung steht „ist ein Nutzer nach Paragraph 2 Abs. 1 nicht bereit sein Einkommen nachzuweisen“. Der Nutzer der Übergangseinrichtung ist doch verpflichtet, solche Angaben zu tätigen. Frau Griesche kann sich das rein rechtlich nicht vorstellen, dass diese Aussagen so richtig sind. Frau Heinrich sagt, um Handhabe zu haben eine Ordnungswidrigkeit einzuleiten, muss in dieser Satzung auch ein Paragraph festgelegt werden. Man braucht eine Grundlage, um überhaupt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, so Frau Kaiser.

 

Frau Freninez sagt, es ist oder sollte eine Verbindlichkeit sein, einen Nachweis über das Einkommen nachzuweisen. Wir befinden uns in einem Sozialsystem und dann kann es nicht sein, dass man sich aussuchen kann, den Höchstsatz zu nehmen, und somit nicht nachweisen muss, wie die monatlichen Einkommensverhältnisse sind. Die Vorlagen sollen verständlicher niedergeschrieben werden, dass auch ein einfacher Bürger bzw. Flüchtlinge mit mangelnden Sprachkenntnissen es versteht.

 

Herr Grätsch empfiehlt Frau Kaiser, diese Satzung der Rechtsabteilung noch mal vorzulegen. Auch Herr Isermeyer ist der Meinung, dass diese Satzung rein rechtlich nicht fachlich-politisch zu bewerten ist. Frau Kaiser nimmt die Anregungen mit ins Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration sagt aber, dass diese Satzung bereits juristisch geprüft wurde.

 

zur Kenntnis genommen