Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 6, Enthaltungen: 1

 

Eine Einführung und Erläuterungen gab Frau Grabs.

Sie erläuterte, dass auch bei Fischsterben eine Ölsperre errichtet werden kann und für ein Abfangen der Fische eingesetzt werden kann.

Fragen/Bemerkungen gab es zu folgenden Punkten:

-          nach dem Gesetz gibt es eine klare Regelung der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit

-          in diesem Fall der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde in Abstimmung mit dem Fachministerium – Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

-          Abfangen durch Ölsperre nur möglich bei an der Oberfläche schwimmenden Fischen

-          Abfangen auch abhängig von den konkreten Bedingungen, z.B. Strömung, Fließgeschwindigkeit, Uferbebauungen

-          beim aktuellen Problem erfolgten konkrete Abstimmungen zwischen Landkreisen, Stadt Frankfurt (Oder), Ministerium, Landesumweltamt 

-          Ölsperren sind gedacht zum Abfangen von Flüssigkeit, die leichter sind als Wasser und abgesaugt werden kann

-          bei Errichtung einer Ölsperre sicherlich Vereinbarung mit Polen notwendig, da das polnische Ufer zur Befestigung genutzt werden muss

-          Einsatz der Feuerwehr in Polen anders geregelt als in Deutschland, die polnische Feuerwehr untersteht dem Ministerium, in Deutschland kommunale Trägerschaft

-          der eingereichte Beschluss soll eine schnellere Reaktion auf entsprechende Situationen bewirken

-          Gefahrenabwehr ist nicht Inhalt der Selbstverwaltungstätigkeit des Kreistages, sondern Landesaufgabe, Unterrichtungsrecht der Abgeordneten besteht