Frau Wolff legte dar, dass zu den neuen Aufgaben des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes die Prüfung der kommunalen Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse gehört. Hierbei besteht die Möglichkeit, dass sich das Rechnungsprüfungsamt zur Durchführung der Prüfung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient.

 

Zum Prüfungsverfahren wird im § 103 der Kommunalverfassung (BbgKVerf) u. a. ausgeführt, dass über das Ergebnis der Prüfung ein Prüfungsbericht zu erstellen und dieser dem Hauptverwaltungsbeamten - bezogen auf den Landkreis dem Landrat - vorzulegen ist. Der Landrat gibt den Prüfungsbericht dem Kreistag bekannt. Zur praktischen Umsetzung des Gesetzes gibt es noch keine Ausführungsbestimmungen oder auch Kommentierungen.

 

Frau Wolff brachte zum Ausdruck, dass beispielsweise die Informationen an den Kreistag über den Rechnungsprüfungsausschuss gegeben werden könnten. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in der neuen Kommunalverfassung nicht mehr als Ausschuss gesondert aufgeführt ist. Jedoch wird im § 43 BbgKVerf darauf verwiesen, dass der Kreistag zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden kann.

 

Frau Krüger äußerte sich anschließend dahingehend, dass auch diese Thematik noch in den parlamentarischen Gremien zu beraten ist.