Betreff
Satzung über dieErhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertagespflege im Landkreis Oder-Spree gem. § 18 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg
Vorlage
080/2006
Aktenzeichen
Dezernat IV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder-Spree.

 

 

Sachdarstellung:

Mit der Änderung des SGB VIII wurde auch die Förderung der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII neu geregelt. Danach umfasst die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson neben einem angemessenen Erstattungsbeitrag für den Sachaufwand und einem Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.

 

Somit war eine Kalkulation der Kosten eines Platzes in Tagespflege neu vorzunehmen und gleichzeitig gem. § 90 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 17 und 18 des Kita-Gesetzes die Festsetzung und Erhebung von Teilnehmerbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in Tagespflege zu regeln.

Die Kostenkalkulation wurde auf der Grundlage des Regelsatzes gem. § 28 SGB XII i. V. m. der Regelsatzverordnung ermittelt und definiert die angemessenen Leistungen zur  Förderung der Tagespflege.

 

Die Beibehaltung der bisherigen Regelung der Kosten in Anlehnung an die „Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII“ in Höhe von 60 % der Vollzeitpflege übersteigt die Kosten für die Finanzierung in Kitas wesentlich und ist deshalb nicht sachgerecht.

 

Die in der vorliegenden Satzung festgesetzten Gebühren orientieren sich an den kalkulatorischen durchschnittlichen Kosten, die gem. § 23 SGB VIII die laufende Geldleistung umfassen. Um einer qualitativ und quantitativ guten Versorgungssituation in Tagespflege Rechnung zu tragen und gleichzeitig eine entsprechende sozialverträgliche Beitrags-gerechtigkeit herzustellen, wurden die Betreuungszeiten nunmehr besser an die Lebens- und Arbeitswelt der Gebührenpflichtigen als auch die Bemessungsgrundlagen über Festsetzung der Elterngebühr neu gefasst. Die formellen und inhaltlichen Formulierungen entsprechen auch insbesondere dem geltenden Recht des SGB II und SGB XII.

 

Die in der Anlage I der Satzung festgesetzten Gebühren entsprechen in den Mindestbeiträgen der zumutbaren Belastung im Rahmen der häuslichen Ersparnis i. S. der §§ 82 f des SGB II und SGB XII und im Weiteren den Grundsätzen des Landkreises zur Höhe und Staffelung von Elternbeiträgen gem. § 17 Abs. 3 des Kita-Gesetzes vom 03.04.2006.

 

Die Höchstbeiträge entsprechen den an die Tagespflegeperson im Betreuungsfall zu zahlenden Beträgen. Die Kriterien zur Erhebung von Elternbeiträgen gem. § 17 Abs. 3 Kita-Gesetz wurden hinreichend ausgestaltet, insbesondere die Sozialverträglichkeit, das Staffelkriterium-Einkommen, die Berücksichtigung der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und der Betreuungsumfang.

 

Da sich prognostisch an der Einkommenssituation der Gebührenpflichtigen nur wenig ändert, ist es sachgerecht, den Mindestbeitrag von Gebührenpflichtigen bis zu 20.000 € anzurechnendem Einkommen zu verlangen, da sich nach den bisherigen hiesigen Verhältnissen ca. 40 % Gebührenpflichtige in dieser Einkommensgruppe befinden.

 

Finanzielle Auswirkungen :         

Im Rahmen des jeweils zu beschließenden Haushalts.