Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten
Vorlage
005/2007
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten im Landkreis Oder-Spree gemäß § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG). Die Verordnung bestimmt die 40 Sonn- und Feiertage an denen eine Öffnung der Verkaufsstellen möglich ist.

 

Sachdarstellung:

 

der Landtag des Landes Brandenburg hat am 27.November 2006 das Gesetz zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg beschlossen.

 

Der Art. 1 – Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz(BbgLöG)- trägt dem Wunsch nach Flexibilisierung der Öffnungszeiten Rechnung. Gleichzeitig führt es zu einer einheitlichen Regelung bisher voneinander unabhängig bestehender Ausnahmeregelungen.

 

Mit Art. 2 und 3 werden die Ladenschluss-Ausnahmeverordnung vom 09.Mai 2005 (GVBl. II S. 238) und die Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24.Juni 2005 (GVBl. II S. 382) geändert.

 

Das bisher geltende Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 228 des Gesetzes vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.Juli 1996 (BGBl. I S. 1186, 1187), werden durch das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz ersetzt.

 

Aufgrund dieser umfassenden Gesetzesneuregelung ist es zwingend notwendig, die bisher geltende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festlegung der Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten des Landkreises Oder-Spree vom 04.10.1999 (Beschluss-Nr.: 65/6/99 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 58 vom 20.10.1999) geändert durch die Erste Änderung der Feststellung der Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten des Landkreises Oder-Spree vom 13.03.2002 (Beschluss-Nr.: 21/24/02 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3 vom 26.03.2002) den neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

 

Es wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. Es gab keine Einwände.

 

Anlagen:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten im Landkreis Oder-Spree

 

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes(BbgLöG) vom 27.November 2006(GVBl. I S. 158) i.V.m. der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten(Ladenschluss-Ausnahmeverordnung – LschlAV) vom 09.Mai 2005(GVBl. II S. 238), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27.November 2006(GVBl. I S. 158,160) erlässt der Landrat des Landkreises Oder-Spree als Kreisordnungsbehörde für das Gebiet des Landkreises Oder-Spree folgende Ordnungsbehördliche Verordnung :

 

§ 1

 

Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten

 

Gemäß §5 Abs. 2 Satz 2 BbgLöG dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLöG in den, in der Anlage zu § 1 LSchlAV genannten Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten des Landkreises Oder-Spree in der Zeit von 11 Uhr bis 19 Uhr für den Verkauf von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Waren für den sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugten oder verarbeiteten landwirtschaftlichen und handwerklichen Produkten, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikeln geöffnet sein.

Dies gilt an allen Sonntagen eines jeden Jahres in der Zeit vom 1.März bis 31.Oktober sowie zusätzlich an den Feiertagen Ostersonntag, 1.Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Tag der deutschen Einheit und am Reformationstag.

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 

 

§3 

 

Außer Kraft treten

 

Gleichzeitig treten folgende Ordnungsbehördliche Verordnungen im Landkreis Oder-Spree außer Kraft:

 

- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festlegung der Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten des Landkreises Oder-Spree (Beschluss Nr. 65/6/99 vom 04.10.1999 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 58 vom 20.10.1999) geändert durch

  Erste Änderung der Feststellung der Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten des Landkreises Oder-Spree (Beschluss Nr. 21/24/02 vom 12.03.2002 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3 vom 26.03.2002)

 

- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (Beschluss Nr. 64/6/99 vom 13.07.1999 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 58 vom 20.10.1999)

- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonntagen (Beschluss Nr. 27/13/00 vom 11.07.2000 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 66 vom 15.08.2000 

 

- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnungszeit von Verkaufsstellen, wenn der 24.12. auf einen Sonntag fällt (Beschluss Nr. 52/14/00 vom 11.10.2000 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 68 vom 19.10.2000 

 

- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Samstagen nach 16:00 Uhr (Beschluss Nr. 28/13/00 vom 11.07.2000 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 66 vom 15.08.2000)

   

 

Beeskow,

 

 

 

M. Zalenga

Landrat