Betreff
Satzung zur 3. Änderung der Gebührensatzung der Volkshochschule Oder-Spree
Vorlage
020/2007
Art
Beschlussvorlage

2. Änderungssatzung der Volkshochschule Oder-Spree vom

    07. Juni 2004

    § 3 Absatz 4

 

            Ermäßigungen in Höhe von 30 % auf die Kursgebühr werden Teilnehmerinnen/Teilnehmern gewährt, deren persönliches monatliches Einkommen nach Abzug

-       der Lohn-/Einkommenssteuer und

-       der gesetzlichen Beiträge zur

-       Arbeitslosenversicherung,

-       Rentenversicherung,

-       Krankenversicherung und

-       Pflegeversicherung

 

985,00 Euro nicht übersteigt.

Sachdarstellung:

 

Ausgehend vom Antrag der Kreistagsfraktion „Die Linke PDS“ in der Kreistagssitzung vom 22.11.2006 zur Veränderung der Ermäßigungsfestlegungen in der Gebührensatzung der Volkshochschule Oder-Spree hat der zuständige Fachausschuss in seiner Sitzung am 05.12.2006 die Verwaltung beauftragt, eine Änderung der Gebührensatzung vorzubereiten, die dem Vorschlag der Kreistagsfraktion „Die Linke PDS“ folgt. Der in die Sitzung des Fachausschusses am 13.02.2007 eingebrachte Vorschlag der Verwaltung wurde umfassend diskutiert mit dem Ergebnis, dass die Ermäßigungsfestlegungen auf weitere Personengruppen ausgedehnt werden sollten (z. B. Geringverdiener, Alleinerziehende). Der jetzt vorliegende undiskutierte Vorschlag der Verwaltung bezieht alle Personengruppen ein. Allerdings wurde eine 50%ige Ermäßigung für den sehr großen Personenkreis zu einem sehr hohen zusätzlichen Zuschussbedarf des Landkreises führen (s. Anlage 2). Die Verwaltung schlägt deshalb eine Ermäßigung um 30 % vor.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree hat am 28.03.2007 das Haushaltssicherungskonzept zur Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2007 (Beschluss-Nr. 012.2/20/2007) beschlossen. Unter der Nr. 40/2 des Maßnahmekatalogs wurde die Senkung des Zuschussbedarfes der Volkshochschule des Jahres 2007 gegenüber dem Rechnungsergebnis 2005 um 88.400 Euro festgelegt. Mit dem Haushaltsplan 2007 wurde diese Maßnahme mit 89.000 Euro umgesetzt.  Der vorliegende Vorschlag zur Änderung der Gebührenermäßigung (§ 3 Absatz 4 der Gebührensatzung) in Höhe von 30 % auf die Kursgebühr für alle Personengruppen würde bei einer Steigerung der Zahl der Anspruchsberechtigten um 75 % zu einer Erhöhung des Zuschussbedarfes von 235,75 Euro führen (= 0,17 %).

 

gez. Dopslaff

SGL Haushalt

Anlagen:

 

  1. Vergleich: gegenwärtig gültige Regelung und Änderungsvorschlag
  2. mögliche finanzielle Auswirkungen
  3. Information des Rechtsamtes (Herr Rutert)