2. Änderungssatzung der
Volkshochschule Oder-Spree vom
07. Juni 2004
§ 3 Absatz 4
Ermäßigungen in Höhe
von 30 % auf die Kursgebühr werden Teilnehmerinnen/Teilnehmern gewährt, deren
persönliches monatliches Einkommen nach Abzug
- der Lohn-/Einkommenssteuer und
- der gesetzlichen Beiträge zur
- Arbeitslosenversicherung,
- Rentenversicherung,
- Krankenversicherung und
- Pflegeversicherung
985,00 Euro nicht
übersteigt.
Sachdarstellung:
Ausgehend vom Antrag der
Kreistagsfraktion „Die Linke PDS“ in der Kreistagssitzung vom 22.11.2006 zur
Veränderung der Ermäßigungsfestlegungen in der Gebührensatzung der Volkshochschule
Oder-Spree hat der zuständige Fachausschuss in seiner Sitzung am 05.12.2006 die
Verwaltung beauftragt, eine Änderung der Gebührensatzung vorzubereiten, die dem
Vorschlag der Kreistagsfraktion „Die Linke PDS“ folgt. Der in die Sitzung des
Fachausschusses am 13.02.2007 eingebrachte Vorschlag der Verwaltung wurde
umfassend diskutiert mit dem Ergebnis, dass die Ermäßigungsfestlegungen auf
weitere Personengruppen ausgedehnt werden sollten (z. B. Geringverdiener,
Alleinerziehende). Der jetzt vorliegende undiskutierte Vorschlag der Verwaltung
bezieht alle Personengruppen ein. Allerdings wurde eine 50%ige Ermäßigung für
den sehr großen Personenkreis zu einem sehr hohen zusätzlichen Zuschussbedarf
des Landkreises führen (s. Anlage 2). Die Verwaltung schlägt deshalb eine
Ermäßigung um 30 % vor.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Kreistag des Landkreises
Oder-Spree hat am 28.03.2007 das Haushaltssicherungskonzept zur
Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2007 (Beschluss-Nr. 012.2/20/2007)
beschlossen. Unter der Nr. 40/2 des Maßnahmekatalogs wurde die Senkung des
Zuschussbedarfes der Volkshochschule des Jahres 2007 gegenüber dem
Rechnungsergebnis 2005 um 88.400 Euro festgelegt. Mit dem Haushaltsplan 2007
wurde diese Maßnahme mit 89.000 Euro umgesetzt.
Der vorliegende Vorschlag zur Änderung der Gebührenermäßigung (§ 3
Absatz 4 der Gebührensatzung) in Höhe von 30 % auf die Kursgebühr für alle
Personengruppen würde bei einer Steigerung der Zahl der Anspruchsberechtigten
um 75 % zu einer Erhöhung des Zuschussbedarfes von 235,75 Euro führen (= 0,17
%).
gez. Dopslaff
SGL Haushalt
Anlagen:
- Vergleich: gegenwärtig gültige Regelung und
Änderungsvorschlag
- mögliche finanzielle Auswirkungen
- Information des Rechtsamtes (Herr Rutert)