Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Schülerbeförderung
Vorlage
024/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt, die vorliegende Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Schülerbeförderung zum 01.08.2008 in Kraft zu setzen.

Der Landrat wird beauftragt im Jahr 2009 für das Schuljahr2009/2010 eine Schülerbeförderungssatzung mit Zielstellung des Verzichtes auf Elternbeiträge für den Schülerverkehr zu allgemein bildenden Schulen vorzulegen. Grundlage der Erarbeitung soll die satzung des Jahres 2001 sein.

Sachdarstellung:

 

Der Landtag des Landes Brandenburg hat mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes den § 112 (Schülerbeförderung) zum 14. April 2008 geändert.

 

Damit sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung nicht mehr verpflichtet, die Eltern an den Kosten für die Beförderung ihrer Kinder auf dem Schulweg zu beteiligen. Auf Grund der schwierigen finanziellen Lage des Landkreises ist die generelle Streichung der Elternbeteiligung nicht angemessen und würde zu einer Verschärfung der finanziellen Belastung des Haushaltes des Landkreises führen.

 

Des Weiteren werden die Zuschüsse des Landes nur gezahlt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine Satzung erlässt, die eine sozialverträgliche Staffelung der finanziellen Beteiligung der Eltern an den Schülerbeförderungskosten festlegt.

 

Die gegenwärtig gültige Satzung sieht diese sozialverträgliche Staffelung bereits vor. Die Beteiligung der Eltern an den Schülerbeförderungskosten soll gemäß dem vorliegenden Satzungsentwurf halbiert werden. Damit reduziert sich die finanzielle Belastung für Eltern schulpflichtiger Kinder. Dazu wurden im § 5 Abs. 2 des vorliegenden Satzungsentwurfes die Beträge für das 1. schulpflichtige Kind von 100,- auf 50,- Euro, für das 2. schulpflichtige Kind von 60,- auf 30,- Euro und für das 3. schulpflichtige Kind von 40,- auf 20,- Euro reduziert. Alle anderen Regelungen der gegenwärtig gültigen Satzung gelten ohne Einschränkung oder Veränderungen weiter.

 

Mit dieser Satzung hat der Landkreis Anspruch auf die Landeszuschüsse, so dass zusätzliche finanzielle Zwänge für den Landkreis durch die Reduzierung der Elternbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten nicht zu erwarten sind.