Beschlussvorschlag:
a) folgende neun Mitglieder des Kreistages bzw. in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer sowie ihre Stellvertreter
Mitglied Stellvertreter
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b) folgende 3 Frauen und Männer sowie deren Stellvertreter, die von den Jugendverbänden vorgeschlagen werden:
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c) folgende 3 Frauen und Männer sowie deren Stellvertreter, die von den Spitzenverbänden der Freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden:
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zu stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Oder-Spree.
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Landrat / Dezernent
Sachdarstellung:
Der
Jugendhilfeausschuss ist Bestandteil des zweigliedrigen kommunalen Jugendamtes.
Das Jugendamt setzt sich einerseits zusammen aus dem kollegialen
Jugendhilfeausschuss und andererseits der hierarchisch strukturierten
Verwaltung des Jugendamtes und nimmt deshalb eine Sonderstellung ein.
Jeder
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für das Jugendamt eine Satzung
zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist der Landkreis Oder-Spree mit der Satzung
des Jugendamtes vom 22. 02. 1994 i. d. F. der 2. Änderung vom 03. 02. 2004
nachgekommen. In dieser Satzung ist zu regeln, was nach den Vorschriften des
SGB VIII und dem Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Kinder- und
Jugendhilfegesetz (AGKJHG) dem kommunalen Satzungsrecht vorbehalten bleibt. So
ist in der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Oder-Spree im § 4 auch die
Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses geregelt.
Der
Jugendhilfeausschuss hat das Recht, sich mit allen Angelegenheiten der
Jugendhilfe zu befassen (§ 71 Abs. 2 SGB VIII). Die Querschnittpolitikfunktion
wird vom AGKJHG u. a. mit der Zusammensetzung der beratenden Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses aufgenommen. § 71 Abs. 1 SGB VIII legt den Rahmen der
Zusammensetzung der kommunalen Jugendhilfeausschüsse fest: Alle
stimmberechtigten Mitglieder sind von der Vertretungskörperschaft zu wählen.
Dabei sind 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Mitglieder des Kreistages bzw. von ihr gewählte Frauen, Männer und Jugendliche,
die in der Jugendhilfe erfahren sind. Das heißt, es ist dem Kreistag
überlassen, in welchem Verhältnis Kommunalpolitiker zu Fachleuten aus der
Jugendhilfe das Kontingent besetzen. Die anderen 2/5 der stimmberechtigten
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses verteilen sich auf Männer, Frauen und
Jugendliche, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers
wirkenden und anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe von der
Vertretungskörperschaft gewählt werden, wobei Vorschläge von Jugend- und
Wohlfahrtsverbänden angemessen zu berücksichtigen sind. § 4 der Satzung des
Jugendamtes i. V. m. § 5 Abs. 1 des Brandenburger AGKJHG legt fest, dass dem
Jugendhilfeausschuss des Landkreises Oder-Spree 15 stimmberechtigte Mitglieder
angehören. Entsprechend der v. g. Ausführungen setzten sich diese
stimmberechtigten Mitglieder wie folgt zusammen:
a) 9 Mitglieder des Kreistages bzw. in der
Jugendhilfe erfahrene Frauen u. Männer
b) 3 Frauen und Männer, die von den
Jugendverbänden vorgeschlagen werden
c) 3 Frauen und Männer, die von den
Spitzenverbänden der Freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden.
Für
die jeweiligen stimmberechtigten Mitglieder sind Stellvertreter zu wählen.
Da
der Jugendhilfeausschuss gem. AGKJHG ein Ausschuss i. S. d. Kommunalverfassung
ist, ist bei der Wahl der unter a) genannten Personen die Stärke der Fraktionen
im Kreistag zu berücksichtigen. Danach ergibt sich folgende Sitzverteilung:
Die
unter b) und c) genannten stimmberechtigten Mitglieder werden ebenfalls durch
den Kreistag gewählt. Gemäß § 5 Abs. 6 AGKJHG obliegt hierfür das Vorschlagsrecht
den anerkannten Trägern der Jugendhilfe. Dieser Vorlage ist die
Zusammenstellung der Bewerbungen für die stimmberechtigten Mitglieder nach b)
und c) als Anlage beigefügt. Der Kreistag wählt aus den vorgeschlagenen
Personen die nach seiner Ansicht Geeignetesten aus.
Außer
den stimmberechtigten Mitgliedern und ihren Stellvertretern gehören dem
Jugendhilfeausschuss auch beratende Mitglieder an. Die beratenden Mitglieder
sind abschließend im § 4 Abs. 7 der Satzung des Jugendamtes festgelegt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 f) AGKJHG obliegt es dem Träger der Jugendhilfe in der Satzung des
Jugendamtes den Kreis der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses festzulegen,
aus dem die oder der Vorsitzende zu wählen ist. Dem ist mit § 4
Abs. 3 Satzung des Jugendamtes Rechnung getragen worden. Danach wählen die
stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder,
die dem Kreistag angehören, den Vorsitzenden und deren Stellvertreter.