Betreff
Wahrnehmung der Aufgabe der Verwaltungsvollstreckung für die Gemeinde Tauche durch den Landkreis Oder-Spree
Vorlage
058/2008
Aktenzeichen
Dr. Fehse
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt dem Abschluss einer öffentlich – rechtlichen Vereinbarung (lt. Anlage)

zur Wahrnehmung der Aufgabe der Verwaltungsvollstreckung für die Gemeinde Tauche zu.

Sachdarstellung:

 

Der  Landkreis  kann auf Antrag der Kommunen  entsprechend § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) und § 2 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Aufgabe der Verwaltungsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen übernehmen.  Die Aufgabe wird durch Abschluss einer öffentlich – rechtlichen Vereinbarung auf den Landkreis übertragen. Entsprechend  Brandenburgischen Kommunalgesetz § 28 Abs. 2 Punkt  24  entscheidet der Kreistag über den Abschluss öffentlich – rechtlicher Vereinbarungen.

 

Der Landkreis führt diese Aufgabe z. Z. für folgende Kommunen durch:

Schlaubetal, Brieskow-Finkenheerd, Neuzelle, Spreenhagen, Steinhöfel, Odervorland, Grünheide, Rietz-Neuendorf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine - die Durchführung der Aufgabe ist kostendeckend kalkuliert.

 

 

 

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

 

                        zur Wahrnehmung der Aufgabe der Verwaltungsvollstreckung der     Gemeinde Tauche, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche  

 

                        durch den Landkreis Oder - Spree, vertreten durch den Landrat,          Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow

 

 

 

 

Zwischen den Beteiligten zu

 

 

1.         der Gemeinde Tauche, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Gerd Mai,

            Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche

 

2.         dem Landkreis Oder - Spree, vertreten durch den Landrat, Herrn Manfred Zalenga,             Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow

 

wird auf Grund des § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg ( GKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999

(GVBl. I S. 194) und § 2 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG) vom 18.12.1991 (GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 298, 303) sowie § 1 der Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden vom 11.09.1992 (GVBl. II S. 598), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.07.1993 (GVBl. II S. 301), folgende öffentlich - rechtliche Vereinbarung geschlossen :

 

 

§ 1

 

 

 (1)    Der Landkreis Oder - Spree, vertreten durch den Landrat, hat die Aufgaben der

Verwaltungsvollstreckung - Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen - für die unter 1. genannte Gemeindeverwaltung nach Maßgabe dieser Vereinbarung durchzuführen.

 

(2)      Der Landkreis Oder - Spree verpflichtet sich, für die Gemeinde Tauche die Aufgaben im Bereich des Vollstreckungsaußen- und innendienstes durchzuführen. Dazu zählt die Bearbeitung von Amtshilfe/Einziehungsersuchen fremder Behörden und Institutionen, sowie aller in der Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden genannten Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts einschließlich der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen, auch wenn diese direkt beim Landkreis Oder - Spree eingehen; weiterhin die Bearbeitung von Zwangsversteigerungen im Bereich der Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung und Zwangsicherungshypotheken, nachfolgend Vollstreckungsfälle genannt.

 

(3)      Die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu 1. als Träger der Aufgabe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg bleiben unberührt.

 

 (4)    Die Verfolgung und Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen obliegt weiterhin der         Gemeinde.

                                                                      

 

 

 

§ 2

 

 

(1)     Nach erfolgter Mahnung durch die Gemeinde Tauche und Ablauf der Mahnfrist ist   das/die Rückstandsverzeichnis(se) an den Landkreis Oder - Spree zu übergeben. Die      Gemeinde Tauche hat in geeigneter Form zu dokumentieren, welche Rückstands-    verzeichnisse/-Amtshilfe/Einziehungsersuchen wann an den Landkreis Oder - Spree           übergeben worden sind. Aus organisatorischen und abrechnungstechnischen Gründen               soll die Übergabe der Rückstandsverzeichnisse/Amtshilfe/Einziehungsersuchen nur        einmal im Monat erfolgen. Das Übergabeprotokoll soll gleichzeitig als Grundlage der          Überweisung des Kostenbeitrages dienen.

 

(2)     Amtshilfe/Einziehungsersuchen, die direkt beim Landkreis Oder - Spree eingehen, jedoch örtlich der unter 1. genannten Gemeindeverwaltung zuzuordnen sind, werden monatlich an die Gemeinde Tauche übergeben.

 

(3)     Die eingezogenen Beträge werden vereinnahmt und an die Gemeinde Tauche überwiesen.

Die Überweisung der eingegangenen und/ oder eingezogenen Beträge erfolgt je Fall und nach Eingang des Schuldbetrages bei der Kreiskasse.

 

(4)     Bei erfolgreicher Beitreibung wird die Hauptforderung einschließlich der eingezogenen Mahngebühren und Säumniszuschläge der Gemeinde überwiesen. Die eingezogenen Vollstreckungsgebühren und baren Auslagen verbleiben beim Landkreis Oder-Spree.

Die Vollstreckungsgebühren und bare Auslagen sind in den §§ 3 bis 7 und im § 11 Abs. 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 16.06.1992  (GVBl. II/92, [Nr. 34], S.299) in der zur Zeit gültigen Fassung geregelt.

 

(5)     Bei Amtshilfe/Einziehungsersuchen erfolgt die Überweisung direkt von der Kreiskasse        an die ersuchende Behörde. Die Überweisung der eingegangenen und/oder        eingezogenen Beträge erfolgt je Fall und nach Eingang des Schuldbetrages.

          Die erledigten Amtshilfe/Einziehungsersuchen werden nach Abrechnung über den           Vollstreckungsaußendienst an die ersuchende Behörde zurückgesandt.

 

(6)     Der Beteiligte zu 1. hat den Beteiligten zu 2. über alle kassenrechtlich und vollstreckungsrechtlich relevanten  Änderungen in Bezug auf die übergebenen Vollstreckungsfälle - § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung - zu unterrichten. Relevante Änderungen sind die Rücknahme der Rückstandsverzeichnisse/ Amtshilfe/Einziehungsersuchen und Zahlungen des Schuldners.

 

(7)     Der Landkreis Oder - Spree ist berechtigt, bei Forderungen über 250,00 € der unter            1. genannten Gemeindeverwaltung, ohne weitere Rückfrage beim zuständigen         Amtsgericht einen richterlichen Beschluss zur Öffnung und Durchsuchung der            Wohnung zu beantragen und anschließend ggf. die Wohnungsöffnung                            durchzuführen.

         

 

 

 

 

 

§ 3

 

(1)     Der Beteiligte zu 1. hat dem Beteiligten zu 2. nach Maßgabe dieser öffentlich-recht-lichen Vereinbarung, einen Kostenbeitrag je Vollstreckungsfall zu erstatten. Mit der Übergabe der Rückstandsverzeichnisse/Amtshilfe/Einziehungsersuchen oder sonstigen Vollstreckungsfälle ist der Kostenbeitrag fällig und an die Kreiskasse des Landkreises Oder - Spree monatlich zu überweisen.                                                              

                                                                      

(2)     Der Kostenbeitrag beträgt ab 01.01.2009  54,00 € je Vollstreckungsfall. Eine Überprüfung der Höhe des Kostenbeitrages erfolgt jeweils zum 30.06. des Folge-jahres. Daraus resultierende Kostensenkungen und Kostenerhöhungen werden zum 01.01. des auf die durchgeführte Kostenermittlung folgenden Haushaltsjahres wirksam.                   

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Amtshilfeersuchen der Behörden und In-stitutionen, die aufgrund der Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden (§ 2) vom 11.09.1992, einen Kostenbeitrag (§ 3) zu leisten haben.

 

(3)     Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages ist der Aufwand für Personal- und        Sachkosten, basierend auf dem jeweiligen aktuellen Tarifvertrag sowie die Anzahl         der

         eingehenden Vollstreckungsfälle des Vorjahres (Stand 31.12.).

 

§ 4

 

 

(1)     Diese Vereinbarung kann von den Beteiligten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.12.2009. Danach verlängert sich diese Vereinbarung stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.

 

(2)     Diese Vereinbarung kann auch aus wichtigen Gründen sofort gekündigt werden.     Wichtige Gründe für die Kündigung können insbesondere sein:

 

          -    Neue Gesetze und Verordnungen mit grundlegenden Auswirkungen und Verände-                   rungen auf diese Vereinbarung

          -    Nichteinhaltung der vereinbarten Vertragsverpflichtungen - insbesondere der Zah-                   lungsverpflichtung -

          -    Strukturelle Veränderungen der Gemeinde oder des Amtes – insbesondere                              Auflösung der Ämter -

          -    Aufbau einer eigenen Vollstreckungsbehörde

 

(3)     Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung ist der Landkreis Oder – Spree         berechtigt, bereits eingezogene Gelder mit dem zu leistenden Kostenbeitrag   aufzurechnen. Über die Aufrechnung hat vom Landkreis Oder - Spree an die                      Gemeinde eine schriftliche Mitteilung zu erfolgen.

 

(4)     Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Die Kündigung ist gegen Einschreiben           mit Rückschein oder gegen Postzustellungsurkunde zuzustellen.

 

                                                                      

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsorgan des Landkreises Oder-Spree in Kraft.

 

 

 

 

 

Tauche, den

 

Für die Gemeinde Tauche

 

 

 

Gerd Mai

Bürgermeister                                                             Stellvertreter des Bürgermeisters               

 

 

 

Beeskow, den

 

Für den  Landkreis Oder - Spree:

 

 

 

 

 

Manfred Zalenga                                                          Dr. Eckhard Fehse 

Landrat                                                                         2. Beigeordneter