Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt dem
Abschluss einer öffentlich – rechtlichen Vereinbarung (lt. Anlage)
zur Wahrnehmung der Aufgabe
der Verwaltungsvollstreckung für die Gemeinde Tauche zu.
Sachdarstellung:
Der Landkreis
kann auf Antrag der Kommunen
entsprechend § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG)
und § 2 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Aufgabe der
Verwaltungsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen übernehmen. Die Aufgabe wird durch Abschluss einer
öffentlich – rechtlichen Vereinbarung auf den Landkreis übertragen.
Entsprechend Brandenburgischen
Kommunalgesetz § 28 Abs. 2 Punkt 24 entscheidet der Kreistag über den Abschluss
öffentlich – rechtlicher Vereinbarungen.
Der Landkreis führt
diese Aufgabe z. Z. für folgende Kommunen durch:
Schlaubetal,
Brieskow-Finkenheerd, Neuzelle, Spreenhagen, Steinhöfel, Odervorland,
Grünheide, Rietz-Neuendorf.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine - die Durchführung
der Aufgabe ist kostendeckend kalkuliert.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Wahrnehmung der Aufgabe der
Verwaltungsvollstreckung der Gemeinde
Tauche, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche
durch
den Landkreis Oder - Spree, vertreten durch den Landrat, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow
Zwischen den Beteiligten zu
1. der Gemeinde Tauche, vertreten durch den Bürgermeister,
Herrn Gerd Mai,
Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche
2. dem Landkreis Oder - Spree, vertreten durch den Landrat,
Herrn Manfred Zalenga, Breitscheidstraße
7, 15848 Beeskow
wird
auf Grund des § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land
Brandenburg ( GKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999
(GVBl.
I S. 194) und § 2 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Brandenburg (VwVG) vom 18.12.1991 (GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 298, 303) sowie § 1 der
Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden vom 11.09.1992 (GVBl. II
S. 598), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.07.1993 (GVBl. II S. 301), folgende
öffentlich - rechtliche Vereinbarung geschlossen :
§ 1
(1) Der Landkreis
Oder - Spree, vertreten durch den Landrat, hat die Aufgaben der
Verwaltungsvollstreckung - Vollstreckung
öffentlich-rechtlicher Forderungen - für die unter 1. genannte Gemeindeverwaltung nach Maßgabe dieser Vereinbarung
durchzuführen.
(2)
Der Landkreis
Oder - Spree verpflichtet sich, für die Gemeinde Tauche die Aufgaben im Bereich
des Vollstreckungsaußen- und innendienstes durchzuführen. Dazu zählt die
Bearbeitung von Amtshilfe/Einziehungsersuchen fremder Behörden und Institutionen,
sowie aller in der Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden
genannten Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts einschließlich der
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und
Handwerksinnungen, auch wenn diese direkt beim Landkreis Oder - Spree eingehen;
weiterhin die Bearbeitung von Zwangsversteigerungen im Bereich der Mobiliar- und
Immobiliarvollstreckung und Zwangsicherungshypotheken, nachfolgend
Vollstreckungsfälle genannt.
(3)
Die Rechte
und Pflichten der Beteiligten zu 1. als Träger der Aufgabe nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg bleiben unberührt.
(4) Die
Verfolgung und Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen obliegt weiterhin der
Gemeinde.
§ 2
(1) Nach erfolgter Mahnung durch die Gemeinde
Tauche und Ablauf der Mahnfrist ist das/die
Rückstandsverzeichnis(se) an den Landkreis Oder - Spree zu übergeben. Die Gemeinde Tauche hat in geeigneter Form zu
dokumentieren, welche Rückstands- verzeichnisse/-Amtshilfe/Einziehungsersuchen
wann an den Landkreis Oder - Spree übergeben
worden sind. Aus organisatorischen und abrechnungstechnischen Gründen soll die Übergabe der
Rückstandsverzeichnisse/Amtshilfe/Einziehungsersuchen nur einmal im Monat erfolgen. Das
Übergabeprotokoll soll gleichzeitig als Grundlage der Überweisung des Kostenbeitrages dienen.
(2) Amtshilfe/Einziehungsersuchen,
die direkt beim Landkreis Oder - Spree eingehen, jedoch örtlich der unter 1.
genannten Gemeindeverwaltung zuzuordnen sind, werden monatlich an die Gemeinde
Tauche übergeben.
(3) Die
eingezogenen Beträge werden vereinnahmt und an die Gemeinde Tauche überwiesen.
Die Überweisung der eingegangenen und/ oder eingezogenen
Beträge erfolgt je Fall und nach Eingang des Schuldbetrages bei der Kreiskasse.
(4) Bei
erfolgreicher Beitreibung wird die Hauptforderung einschließlich der
eingezogenen Mahngebühren und Säumniszuschläge der Gemeinde überwiesen. Die
eingezogenen Vollstreckungsgebühren und baren Auslagen verbleiben beim
Landkreis Oder-Spree.
Die Vollstreckungsgebühren und bare Auslagen sind in
den §§ 3 bis 7 und im § 11 Abs. 2 der Kostenordnung zum
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 16.06.1992 (GVBl. II/92, [Nr. 34], S.299) in
der zur Zeit gültigen Fassung geregelt.
(5) Bei Amtshilfe/Einziehungsersuchen erfolgt
die Überweisung direkt von der Kreiskasse an
die ersuchende Behörde. Die Überweisung der eingegangenen und/oder eingezogenen Beträge erfolgt je Fall und
nach Eingang des Schuldbetrages.
Die
erledigten Amtshilfe/Einziehungsersuchen werden nach Abrechnung über den Vollstreckungsaußendienst an die
ersuchende Behörde zurückgesandt.
(6) Der
Beteiligte zu 1. hat den Beteiligten zu 2. über alle kassenrechtlich und
vollstreckungsrechtlich relevanten
Änderungen in Bezug auf die übergebenen Vollstreckungsfälle - § 1 Abs. 2
dieser Vereinbarung - zu unterrichten. Relevante Änderungen sind die Rücknahme
der Rückstandsverzeichnisse/ Amtshilfe/Einziehungsersuchen und Zahlungen des
Schuldners.
(7) Der Landkreis Oder - Spree ist berechtigt,
bei Forderungen über 250,00 € der unter 1.
genannten Gemeindeverwaltung, ohne weitere Rückfrage beim zuständigen Amtsgericht einen richterlichen Beschluss
zur Öffnung und Durchsuchung der Wohnung
zu beantragen und anschließend ggf. die Wohnungsöffnung durchzuführen.
§ 3
(1) Der
Beteiligte zu 1. hat dem Beteiligten zu 2. nach Maßgabe dieser
öffentlich-recht-lichen Vereinbarung, einen Kostenbeitrag je Vollstreckungsfall
zu erstatten. Mit der Übergabe der Rückstandsverzeichnisse/Amtshilfe/Einziehungsersuchen
oder sonstigen Vollstreckungsfälle ist der Kostenbeitrag fällig und an die
Kreiskasse des Landkreises Oder - Spree monatlich zu überweisen.
(2) Der
Kostenbeitrag beträgt ab 01.01.2009
54,00 € je Vollstreckungsfall. Eine Überprüfung der Höhe des
Kostenbeitrages erfolgt jeweils zum 30.06. des Folge-jahres. Daraus
resultierende Kostensenkungen und Kostenerhöhungen werden zum 01.01. des auf
die durchgeführte Kostenermittlung folgenden Haushaltsjahres wirksam.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die
Amtshilfeersuchen der Behörden und In-stitutionen, die aufgrund der Verordnung
zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden (§ 2) vom 11.09.1992, einen
Kostenbeitrag (§ 3) zu leisten haben.
(3) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages ist
der Aufwand für Personal- und Sachkosten,
basierend auf dem jeweiligen aktuellen Tarifvertrag sowie die Anzahl der
eingehenden
Vollstreckungsfälle des Vorjahres (Stand 31.12.).
§ 4
(1) Diese
Vereinbarung kann von den Beteiligten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres
gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.12.2009. Danach verlängert sich diese
Vereinbarung stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.
(2) Diese Vereinbarung kann auch aus wichtigen
Gründen sofort gekündigt werden. Wichtige
Gründe für die Kündigung können insbesondere sein:
- Neue Gesetze und Verordnungen mit
grundlegenden Auswirkungen und Verände- rungen auf diese Vereinbarung
- Nichteinhaltung der vereinbarten
Vertragsverpflichtungen - insbesondere der Zah- lungsverpflichtung -
- Strukturelle Veränderungen der Gemeinde oder
des Amtes – insbesondere Auflösung der Ämter -
- Aufbau einer eigenen Vollstreckungsbehörde
(3) Bei Nichteinhaltung der
Zahlungsverpflichtung ist der Landkreis Oder – Spree berechtigt, bereits eingezogene Gelder mit dem zu leistenden
Kostenbeitrag aufzurechnen. Über die
Aufrechnung hat vom Landkreis Oder - Spree an die Gemeinde eine schriftliche Mitteilung zu
erfolgen.
(4) Die
Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Die Kündigung ist gegen Einschreiben mit Rückschein oder gegen
Postzustellungsurkunde zuzustellen.
§ 5
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsorgan des Landkreises Oder-Spree
in Kraft.
Tauche, den
Für die Gemeinde Tauche
Gerd Mai
Bürgermeister
Stellvertreter des Bürgermeisters
Beeskow, den
Für den Landkreis Oder - Spree:
Manfred Zalenga Dr.
Eckhard Fehse
Landrat
2. Beigeordneter