Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des
Landkreises Oder-spree beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung des
Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung -
vom 24. 06.2009
Sachdarstellung:
Mit dem vorliegenden Entwurf
der 1. Änderungssatzung zur Abfallentsorgungssatzung (AES) des Landkreises
Oder-Spree wird die Abfallentsorgungssatzung vom 06.02.2008 geändert. Diese
Vorlage ist im engen Zusammenhang mit der Beschlussvorlage 018/2009 zu sehen.
In der Präambel findet die
neue Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Berücksichtigung.
Mit Schließung der Deponie
Petersdorf zum 15.07.2009 ist diese nicht mehr Gegenstand der Satzung und aus
allen relevanten Paragrafen zu streichen ( § 27 Absatz 1 alter Punkt 2 und im
Absatz 4).
Mit Bescheid des
Landesumweltamtes vom 15.04.2009 wurde die Frist zur Schließung der Deponie
„Alte Ziegelei“ bis zum 31.12.2011 verlängert. In diesem Bescheid wurde
festgelegt, dass nur noch solche Abfälle ab dem 16.07.2009 angenommen werden
dürfen, die die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung, Anhang 1 für die
Deponieklasse I einhalten. Im § 27 Absatz 1 Punkt 1 ist die Klassifizierung für
die Deponie „Alte Ziegelei“ demzufolge zu ändern. Eine Aufzählung der zur
Ablagerung zugelassenen Abfallarten ist der Anlage A der
Benutzungsgebührensatzung zu entnehmen.
Für die Deponie „Alte
Ziegelei“ entfällt künftig die Annahme von gefährlichen Abfällen, da diese
nicht die in der Abfallablagerungsverordnung Anhang 1 für die Deponieklasse I
genannten Anforderungen einhalten. Eine
Ausnahme hierzu wird für die Abfallart asbesthaltige Baustoffe mit der ASN 17
06 05* zugelassen. Damit entfallen in der Anlage I unter Punkt 1 die
gefährlichen Abfallarten Gemische aus,Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die
gefährliche Stoffe enthalten (ASN 170106*) oder getrennte Fraktionen aus
diesen, Dämmmaterial, das Asbest enthält
(ASN 17 06 01*) und anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht
(ASN 17 06 03*). Der Zusatz „soweit die Deponiezulassungskriterien für die
Deponie „Alte Ziegelei“ eingehalten werden“ kann entfallen, da für
asbesthaltige Baustoffe keine Analysen vorgelegt werden brauchen.
Für die nun ausgeschlossen
gefährlichen Abfälle muss sich der jeweilige Abfallerzeuger von der
Sonderabfallgesellschaft mbH (SBB) eine Entsorgungsanlage zuweisen lassen.
Die Satzung tritt zum
16.07.2009 in Kraft, da dieses Datum genehmigungsrechtlich vorgegeben ist.
1. Änderungssatzung zur Satzung des
Landkreises Oder-Spree über
die
Abfallentsorgung
- Abfallentsorgungssatzung -
vom
24.06.2009
Präambel
Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree hat am 24.06.2009 aufgrund des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06.06.1997 (GVBl. I S. 40) in der geltenden Fassung und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286) die folgende 1. Änderungssatzung zur Abfallentsorgungssatzung beschlossen:
Artikel
1
Die Abfallentsorgungssatzung wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 1 Punkt 1 erhält den neuen Zusatz: „Annahme von Abfällen gemäß Anlage A der Benutzungsgebührensatzung“.
2. Im § 27 Absatz 1 wird der Punkt 2 gestrichen. Die Nummerierung der folgenden Auflistung wird entsprechend geändert.
3. Im § 27 Absatz 4 wird „oder auf der Inertstoffdeponie Petersdorf“ gestrichen.
4. Anlage I Punkt 1 erhält folgende Fassung: Der Ausschluss gilt nicht für:
AVV-Nr.: 17 06 05* Abfallart: asbesthaltige Baustoffe.
Artikel
2
Diese Änderungssatzung tritt am
16.07.2009 in Kraft.
Beeskow, den
M. Zalenga
Landrat
Satzung des
Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung Präambel Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree hat am 06.02.2008
aufgrund des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06.06.1997
(GVBl. I S. 40) in der geltenden Fassung und der Landkreisordnung
des Landes Brandenburg (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398)
in der geltenden Fassung die folgende Abfallentsorgungssatzung
beschlossen. |
1. Änderungssatzung
zur Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung vom 24.06.2009 Präambel Der Kreistag des
Landkreises Oder-Spree hat am 24.06.2009 aufgrund des
Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06.06.1997
(GVBl. I S. 40) in der geltenden Fassung und der Kommunalverfassung
des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19],
S. 286) die folgende 1. Änderungssatzung zur
Abfallentsorgungssatzung beschlossen: |
|
Artikel 1 Die Abfallentsorgungssatzung wird wie folgt geändert: |
§ 27 (1) Der Landkreis betreibt folgende
Entsorgungsanlagen:
5. die
Deponie “Alte Ziegelei”
6. die Inertstoffdeponie
Petersdorf
7. die
Abfallumladestation Alte Ziegelei
8. die
Abfallumladestation Eisenhüttenstadt
9. die
Abfallkleinmengenannahme Alte Ziegelei inklusive der Sammelstation für
Kleinmengen gefährlicher Abfälle 10.
die Abfallkleinmengenannahme Eisenhüttenstadt 11.
die Abfallkleinmengenannahme Beeskow 12.
die Abfallkleinmengenannahme Erkner 13.
die Abfallkleinmengenannahme Storkow |
§ 27 (1) Der Landkreis betreibt folgende
Entsorgungsanlagen:
1. die
Deponie “Alte Ziegelei”
2. die
Abfallumladestation Alte Ziegelei
3. die
Abfallumladestation Eisenhüttenstadt
4. die
Abfallkleinmengenannahme Alte Ziegelei inklusive der Sammelstation für
Kleinmengen gefährlicher Abfälle
5. die
Abfallkleinmengenannahme Eisenhüttenstadt
6. die
Abfallkleinmengenannahme Beeskow
7. die
Abfallkleinmengenannahme Erkner
8. die
Abfallkleinmengenannahme Storkow |
(4) Sollen Abfälle
auf der Deponie “Alte Ziegelei” oder auf der Inertstoffdeponie Petersdorf
abgelagert werden, ist vom Anlieferer der Nachweis zu erbringen, dass die auf
der jeweiligen Entsorgungsanlage ausliegenden Ablagerungskriterien von diesen
Abfällen eingehalten werden. Dazu ist eine Deklarationsanalyse vorzulegen. |
(4) Sollen Abfälle
auf der Deponie “Alte Ziegelei” abgelagert werden, ist vom Anlieferer der
Nachweis zu erbringen, dass die auf der jeweiligen Entsorgungsanlage
ausliegenden Ablagerungskriterien von diesen Abfällen eingehalten werden.
Dazu ist eine Deklarationsanalyse vorzulegen. |
Anlage
I zur Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Oder-Spree 1. Der Ausschluss gilt nicht für: AVV-Nr.
Abfallart 17 01 06* Gemische aus oder getrennte 17 06 01*
Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 03* anderes
Dämmmaterial, das aus 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe soweit die
Deponiezulassungskriterien für die Deponie „Alte Ziegelei“ eingehalten
werden. |
Anlage
I zur Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Oder-Spree 1. Der Ausschluss gilt nicht für: AVV-Nr.
Abfallart 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe. |
|
Artikel 2 Diese
Änderungssatzung tritt am 16.07.2009 in Kraft. Beeskow, den M. Zalenga |