Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen - Benutzungsgebührensatzung -
Vorlage
018/2009
Aktenzeichen
KWU
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die                           

1.Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Oder-Spree über

die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Entsorgungs-

anlagen  – Benutzungsgebührensatzung – vom 24.06.2009.

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Benutzungsgebührensatzung (BGS) des Landkreises Oder-Spree wird die Benutzungsgebührensatzung vom 06.02.2008 aktualisiert.

 

Zum 15.07.2009 endet die Übergangsregelung nach § 6 der Abfallablagerungsverordnung, nach der auf den Deponien „Alte Ziegelei“ und Petersdorf noch Abfälle abgelagert werden dürfen.

 

Bei der Deponie „Alte Ziegelei“ handelt es sich um eine Hausmülldeponie der Deponieklasse II, auf der ein Teil mit einer Basisabdichtung versehen wurde. Dadurch wurde es möglich, einen Verlängerungsantrag beim Landesumweltamt zu stellen, zumindest noch mineralische Abfälle ablagern zu dürfen, die die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung, Anhang 1 für die Deponieklasse I einhalten. Durch das Landesumweltamt wurde ein diesbezüglicher Antrag positiv beschieden, so dass noch bis zum Erreichen der Endkubatur, längstens bis zum 31.12.2011, die in der Anlage A zu dieser Satzung enthaltenen Abfallarten auf der Deponie „Alte Ziegelei“ abgelagert werden dürfen. Diese Kubatur ist zwingend erforderlich, um die nach Abklingen der Setzungen notwendige Mindestneigung im Kuppenbereich (> 5%) dauerhaft einzuhalten.

 

Die Deponie in Petersdorf ist eine Inertstoffdeponie der Deponieklasse I, für die die Ablagerung mineralischer Abfälle definitiv zum 15.07.2009 endet. Die Passagen, die sich auf die Deponie Petersdorf beziehen, werden gestrichen ( § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 2).

 

Insbesondere die Anlage A zur BGS ist zu ändern, da nur noch wenige Abfallarten auf der Deponie“Alte Ziegelei“ angenommen werden können. Die Deponie Petersdorf ist gänzlich aus der Anlage A zu streichen.

 

Die Spalte „RABA“ (Restabfallbehandlungsanlage) wird komplett entfernt, da in der Entgeltordnung des Zweckverbandes Nuthe-Spree alle Abfallarten aufgeführt werden, die in dieser behandelt werden können. Die überlassungspflichtigen Abfälle aus dem Landkreis Oder-Spree aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten müssen  zur RABA angeliefert werden. Hierzu erfolgte der Zusatz im § 7 im Absatz 4. Die in der Anlage A aufgeführten Abfallarten werden davon abweichend auch an den Abfallumlagestationen "Alte Ziegelei" und Eisenhüttenstadt angenommen.

 

Gefährliche Abfälle erfüllen nicht die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung, Anhang 1 für die Deponieklasse I. Damit sind drei der vier gefährlichen Abfälle, die gemäß der Anlage I Punkt 1 der Abfallentsorgungssatzung (asbesthaltige Baustoffe stellen eine Ausnahme dar) bisher aufgeführt waren, künftig von der Ablagerung ausgeschlossen. Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten müssen sich künftig für gefährliche Dämmmaterialien (ASN 17 06 01* und 17 06 03*) und für Gemische aus Beton, Ziegeln und Fliesen, die gefährliche Stoffe enthalten (ASN 17 01 06*) eine Entsorgungsanlage durch die Sonderabfallgesellschaft mbH (SBB) zuweisen lassen.

 

Kleinmengen an Asbest aus privaten Haushalten und Kleingewerben können weiterhin an den Abfallkleinmengenannahmen in Eisenhüttenstadt und auf der Alten Ziegelei im verpackten Zustand abgegeben werden. Für asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05*) aus anderen Herkunftsbereichen ist wie bisher für die Ablagerung auf der Deponie „Alte Ziegelei“ ein Entsorgungsnachweis zu beantragen.

 

Im § 3 Absatz 5 (alt Absatz 6) wurde der Zusatz „unter Beachtung § 27 (7) der Abfallentsorgungs-satzung“ klarstellend ergänzt, dass Asbestabfälle nicht unverpackt angenommen werden dürfen.

 

Altreifen nach § 3 Absatz 6 (alt Absatz 7) durften bereits bisher auf den beiden Abfallkleinmengen-annahmen in Eisenhüttenstadt und Alte Ziegelei angenommen werden, siehe § 25 der Abfallentsorgungssatzung. Hier handelt es sich um eine Klarstellung.

 

Im § 7 Absatz 5 wurden neu die Anforderungen an die weitere Ablagerung von Abfällen auf der Deponie „Alte Ziegelei“ aufgenommen.

 

Änderung von Gebührensätzen:

 

§ 3 (1) Absatz 3:                     bisher  60,00 €/t                                  neu      45,00 €/t

§ 3 (1) letzter Absatz:              bisher  40,00 €/t                                  neu      30,00 €/t

 

Bei den auf der Deponie „Alte Ziegelei“ noch ablagerungsfähigen Abfällen verringern sich die Gebühren von 10,50 €/t auf 5,00 €/t bei den Abfallarten, die besonders für die Deponieabdeckung im Rahmen der erforderlichen Profilierung geeignet sind. Hier handelt es sich um die weniger gefährlichen Abfälle, wie Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Gemischen daraus (ASN 170101, 170102, 170103 und 170107). Weiter zählt hierzu auch die Abfallart Boden und Steine (170504). Filterstäube (ASN 100910) erfordern aufgrund der notwendigen Verpackung in Big Bags einen erhöhten Einbauaufwand und wurden auf 40,00 €/t kalkuliert. Die Gebühren aller übrigen Abfallarten bleiben in der bisherigen Höhe erhalten.

 

Die geänderten Gebührensätze ergeben sich aus den neu kalkulierten Kosten für die Deponierung auf der Deponie „Alte Ziegelei“ (Anlage 1).

 

Die Kosten für den Umschlag und Transport zur Restabfallbehandlungsanlage für die zu behandelnden Abfälle in den Abfallumladestationen bleiben unverändert bei 21,00 €/t bzw.
49,80 €/t bei Styropor. Zuzüglich der Entgelte des ZAB ergeben sich die in der Anlage A ausgewiesenen Gebührensätze.

 

Die Satzung tritt zum 16.07.2009 in Kraft, da dieses Datum gesetzlich vorgegeben ist.

 

Anlagen:

Satzung des Landkreises Oder-Spree
über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Entsorgungsanlagen

- Benutzungsgebührensatzung -

vom 06.02.2008

Präambel

Aufgrund des § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06.06.1997 (GVBl. I S. 40) in der geltenden Fassung, § 5 der Landkreisordnung des Landes Brandenburg (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) in der geltenden Fassung, §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004
(GVBl. I S. 174) in der geltenden Fassung sowie der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung - vom 06.02.2008 hat der Kreistag des Landkreises Oder-Spree am 06.02.2008 die folgende Benutzungsgebührensatzung beschlossen:

1. Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Oder-Spree
über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Entsorgungsanlagen

- Benutzungsgebührensatzung -

vom 24.06.2009

 

Präambel

Aufgrund des § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06.06.1997 (GVBl. I S. 40) in der geltenden Fassung, § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2008 (GVBl. I/07 [Nr.19] S. 286) in der geltenden Fassung, §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) in der geltenden Fassung sowie der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung - vom 24.06.2009 hat der Kreistag des Landkreises Oder-Spree am 24.06.2009 die folgende
1. Änderungssatzung zur Benutzungs-gebührensatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

Die Benutzungsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

§ 2
Gebührenmaßstab

(1)     Die Gebühr für selbst angelieferte Abfälle auf der Deponie “Alte Ziegelei” und der Inertstoffdeponie Petersdorf sowie an den Abfallumladestationen Alte Ziegelei und Eisenhüttenstadt bestimmt sich nach dem Gewicht und der Art des angelieferten Abfalls.
Bei Ausfall der Waage bestimmt sich die Gebühr nach dem angelieferten Volumen und der Art des angelieferten Abfalls.

§ 2
Gebührenmaßstab

(1)     Die Gebühr für selbst angelieferte Abfälle auf der Deponie “Alte Ziegelei” und an den Abfallumladestationen Alte Ziegelei und Eisenhüttenstadt bestimmt sich nach dem Gewicht und der Art des angelieferten Abfalls.
Bei Ausfall der Waage bestimmt sich die Gebühr nach dem angelieferten Volumen und der Art des angelieferten Abfalls.

§ 3
Gebührensätze

(1)

Fällt die Deponiewaage aus, wird die Gebühr nach dem geschätzten Volumen des angelieferten Abfalls bestimmt.

In diesem Fall beträgt die Gebühr

                            60,00 Euro/m³

unabhängig von der Abfallart.

 

 

§ 3
Gebührensätze

(1)

Fällt die Deponiewaage aus, wird die Gebühr nach dem geschätzten Volumen des angelieferten Abfalls bestimmt.

In diesem Fall beträgt die Gebühr

                            45,00 Euro/m³

unabhängig von der Abfallart.

 

 

Werden dem Landkreis Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten zur Beseitigung überlassen, die nicht in der Anlage A aufgeführt und geeignet sind, auf der Deponie „Alte Ziegelei“ des Landkreises beseitigt zu werden, beträgt die Annahmegebühr
                            40,00 Euro/t.

Werden dem Landkreis Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten zur Beseitigung überlassen, die nicht in der Anlage A aufgeführt und geeignet sind, auf der Deponie „Alte Ziegelei“ des Landkreises beseitigt zu werden, beträgt die Annahmegebühr
                            30,00 Euro/t.

(2)     Die Annahmegebühr für selbst angelieferte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten auf der Deponie Petersdorf richtet sich nach Anlage A dieser Satzung. Anlage A ist Bestandteil der Satzung.

Die Mindestgebühr pro Anlieferung beträgt
                            2,50 Euro.

Fällt die Deponiewaage aus, wird die Gebühr nach dem geschätzten Volumen des angelieferten Abfalls bestimmt.
In diesem Fall beträgt die Gebühr
                    15,00 Euro/m³

unabhängig von der Abfallart.

 

Besteht der Bedarf zur Annahme von Abfällen, die für den Deponiebau geeignet sind, können Gebührennachlässe gewährt werden. Sowohl die Anlieferung als auch der Gebührennachlass bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

 

Werden dem Landkreis Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten zur Beseitigung überlassen, die nicht in der Anlage A aufgeführt und geeignet sind, auf der Deponie Petersdorf des Landkreises beseitigt zu werden, beträgt die Annahmegebühr
                            10,50 Euro/t.

entfällt

 

 

(6)     Die Annahmegebühr, die bei der Anlieferung von Abfallkleinmengen gemäß
§ 2 Absatz 3 erhoben wird, beträgt bei

 

c) Asbest (AVV 17 06 05*)
(nur an den Abfallkleinmengenannahmen
Alte Ziegelei und Eisenhüttenstadt)

 

                            72,00 Euro/t

                            93,20 Euro/m³

(5)     Die Annahmegebühr, die bei der Anlieferung von Abfallkleinmengen gemäß
§ 2 Absatz 3 erhoben wird, beträgt bei

 

c) Asbest (AVV 17 06 05*) unter Beachtung § 27 (7) der Abfallentsorgungssatzung (nur an den Abfallkleinmengenannahmen
Alte Ziegelei und Eisenhüttenstadt)

                            72,00 Euro/t

                            93,20 Euro/m³

(7)     Die Annahmegebühr, die bei der Anlieferung von Abfallkleinmengen gemäß § 2 Absatz 4 erhoben wird, beträgt bei

 

a) Altreifen (AVV 16 01 03)

 

 

      PKW                         1,00 Euro/Stück

     LKW                         5,00 Euro/Stück

                                 99,00 Euro/t

 

 

§ 7
Sonstiges

 

(3) In Anlage A zu dieser Satzung sind alle Abfälle aufgeführt, die an den Entsorgungsanlagen des Landkreises oder bei beauftragten Dritten des Landkreises angenommen werden und für die eine Überlassungspflicht besteht. Anlage A ist Bestandteil dieser Satzung.

(6)     Die Annahmegebühr, die bei der Anlieferung von Abfallkleinmengen gemäß § 2 Absatz 4 erhoben wird, beträgt bei

 

a) Altreifen (AVV 16 01 03)

(nur an den Abfallkleinmengenannahmen

Alte Ziegelei und Eisenhüttenstadt)

      PKW                         1,00 Euro/Stück

     LKW                         5,00 Euro/Stück

                                 99,00 Euro/t

 

 

§ 7
Sonstiges

 

(3) In Anlage A zu dieser Satzung sind alle Abfälle aufgeführt, die an den Entsorgungsanlagen des Landkreises angenommen werden und für die eine Überlassungspflicht besteht. Anlage A ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

 

(4)   Für überlassungspflichtige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die selbst in der Restabfallbehandlungsanlage des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) angeliefert werden und behandelt werden können, gilt die jeweils gültige Entgeltordnung des ZAB.

 

(5)   Auf der Deponie „Alte Ziegelei“ werden nur Abfälle angenommen, die nachweislich anhand einer Deklarationsanalyse die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung, Anhang 1, für die Deponieklasse I einhalten. Die Deklarationsanalyse ist rechtzeitig vor der geplanten Anlieferung vorzulegen. Die Probenahme hat nach LAGA PN 98 zu erfolgen.

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 16.07.2009 in Kraft.

 

 

Beeskow, den

 

M. Zalenga
Landrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Oder-Spree über

die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Entsorgungsanlagen
- Benutzungsgebührensatzung -

vom 24.06.2009

 

 

Präambel

 

Aufgrund des § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06.06.1997

(GVBl. I S. 40) in der geltenden Fassung, § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2008 (GVBl. I/07 [Nr.19] S. 286) in der geltenden Fassung, §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) in der geltenden Fassung sowie der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung - vom 24.06.2009 hat der Kreistag des Landkreises Oder-Spree am 24.06.2009 die folgende 1. Änderungssatzung zur Benutzungsgebührensatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Benutzungsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

 

  1. Im § 2 Absatz 1 wird folgender Wortlaut gestrichen: „... der Inertstoffdeponie Petersdorf sowie“.
  2. Im § 3 Absatz 1 Satz 4 beträgt der Gebührensatz 45,00 €/m³.
  3. Im § 3 Absatz 1 letzter Satz beträgt die Annahmegebühr 30,00 €/t.
  4. § 3 Absatz 2 wird komplett gestrichen. Die Aufzählung der nachfolgenden Absätze verringert sich um je einen Punkt.
  5. Im § 3 Absatz 5 c) wird nach Asbest (AVV 17 06 05*) folgender Wortlaut eingefügt: „unter Beachtung § 27 (7) der Abfallentsorgungssatzung“.
  6. Im § 3 Absatz 6 a) wird nach Altreifen (AVV 16 01 03) folgender Wortlaut eingefügt: „nur an den Abfallkleinmengenannahmen Alte Ziegelei und Eisenhüttenstadt“.
  7. Im § 7 Absatz 3 wird der Zusatz „oder bei beauftragten Dritten des Landkreises“ im 1. Satz gestrichen.
  8. Im § 7 werden folgende Absätze eingefügt:

(4) Für überlassungspflichtige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die selbst in der Restabfallbehandlungsanlage des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) angeliefert werden und behandelt werden können, gilt die jeweils gültige Entgeltordnung des ZAB.

(5) Auf der Deponie „Alte Ziegelei“ werden nur Abfälle angenommen, die nachweislich anhand einer Deklarationsanalyse die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung, Anhang 1, für die Deponieklasse I einhalten. Die Deklarationsanalyse ist rechtzeitig vor der geplanten Anlieferung vorzulegen. Die Probenahme hat nach LAGA PN 98 zu erfolgen.

  1. Die Anlage A als Bestandteil der Benutzungsgebührensatzung wird neu gefasst. Anlage A ist Bestandteil dieser Änderungssatzung.

 

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 16.07.2009 in Kraft.

Beeskow, den

 

M. Zalenga
Landrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage A zur Benutzungsgebührensatzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 Katalog der Abfallarten gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV),

 

 

 

 die zur Annahme an den Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Oder-Spree zugelassen sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 Deponie „Alte Ziegelei“ = AZ,

x

Annahme

 

 Abfallumladestationen: Alte Ziegelei = AUST AZ, Eisenhüttenstadt = AUST EHS

-

keine Annahme

 

 

 

 

 

   AVV-ASN

                              Bezeichnung/ Herkunft

AZ

AUST AZ

AUST EHS

 

 

 [€/t]

[€/t]

 [€/t]

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

 

 

 

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

 

 

 

10 09 03

Ofenschlacke

10,50

-

-

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 

10,50

-

-

10 09 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

40,00

 

 

15

VERPACKUNGSMATERIAL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER,

 

 

 

 

FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)

 

 

 

15 01

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

 

 

 

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

-

-

175,00

15 01 02

Verpackungen aus Kunststoff

-

184,00

184,00

15 01 06

gemischte Verpackungen

-

184,00

184,00

15 02

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

 

 

 

15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme

-

184,00

-

 

derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

 

 

 

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

 

 

 

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

 

 

 

16 11 04

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen,

10,50

 

 

 

die unter 16 11 03 fallen

 

 

 

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON

 

 

 

 

VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

 

 

 

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

 

 

 

17 01 01

Beton

5,00

-

-

17 01 02

Ziegel

5,00

-

-

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

5,00

-

-

17 01 07

Gemische aus  Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, mit Ausnahme derjenigen,

5,00

-

-

 

die unter 17 01 06 fallen

 

 

 

17 02

Holz, Glas und Kunststoff

 

 

 

17 02 02

Glas

10,50

-

-

17 02 03

Kunststoff

-

184,00

-

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

 

 

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

5,00

-

-

17 06

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

 

 

 

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

40,00

-

-

17 06 05*

asbesthaltige Baustoffe

60,00

 

 

17 08

Baustoffe auf Gipsbasis

 

 

 

17 08 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

10,50

-

-

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

 

 

 

17 09 04-1

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter

-

184,00

184,00

 

17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

 

 

 

17 09 04-2

Styropor verunreinigt, Styrodur

-

348,80

348,80

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSER-

 

 

 

 

BEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN

 

 

 

 

MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

 

 

 

19 08

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

 

 

 

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

-

175,00

-

19 12

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen

 

 

 

 

(z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

 

 

 

19 12 09

Mineralien (z. B. Sand, Steine)

40,00

-

-

20

SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE

 

 

 

 

UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN

 

 

 

 

EINSCHLIEßLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN)

 

 

 

20 01

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

 

 

 

20 01 01

Papier und Pappe

-

175,00

-

20 01 39

Kunststoffe

-

184,00

-

20 03

andere Siedlungsabfälle

 

 

 

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

-

175,00

175,00

20 03 02

Marktabfälle

-

175,00

175,00

20 03 03

Straßenkehricht

40,00

-

-

20 03 07 – 1

Sperrmüll (unberaubt)

-

120,00

120,00

20 03 07 – 2

Sperrmüll (beraubt, Holzanteil kleiner 30 Volumen-%)

-

184,00

184,00