Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises
Oder-Spree beschließt die
1.Änderungssatzung zur
Satzung des Landkreises Oder-Spree über
die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Entsorgungs-
anlagen – Benutzungsgebührensatzung – vom 24.06.2009.
Sachdarstellung:
Mit
dem vorliegenden Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Benutzungsgebührensatzung
(BGS) des Landkreises Oder-Spree wird die Benutzungsgebührensatzung vom
06.02.2008 aktualisiert.
Zum
15.07.2009 endet die Übergangsregelung nach § 6 der
Abfallablagerungsverordnung, nach der auf den Deponien „Alte Ziegelei“ und
Petersdorf noch Abfälle abgelagert werden dürfen.
Bei
der Deponie „Alte Ziegelei“ handelt es sich um eine Hausmülldeponie der
Deponieklasse II, auf der ein Teil mit einer Basisabdichtung versehen wurde.
Dadurch wurde es möglich, einen Verlängerungsantrag beim Landesumweltamt zu
stellen, zumindest noch mineralische Abfälle ablagern zu dürfen, die die
Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung, Anhang 1 für die Deponieklasse I
einhalten. Durch das Landesumweltamt wurde ein diesbezüglicher Antrag positiv beschieden,
so dass noch bis zum Erreichen der Endkubatur, längstens bis zum 31.12.2011,
die in der Anlage A zu dieser Satzung enthaltenen Abfallarten auf der Deponie
„Alte Ziegelei“ abgelagert werden dürfen. Diese Kubatur ist zwingend
erforderlich, um die nach Abklingen der Setzungen notwendige Mindestneigung im
Kuppenbereich (> 5%) dauerhaft einzuhalten.
Die
Deponie in Petersdorf ist eine Inertstoffdeponie der Deponieklasse I, für die
die Ablagerung mineralischer Abfälle definitiv zum 15.07.2009 endet. Die
Passagen, die sich auf die Deponie Petersdorf beziehen, werden gestrichen ( § 2
Absatz 1, § 3 Absatz 2).
Insbesondere
die Anlage A zur BGS ist zu ändern, da nur noch wenige Abfallarten auf der
Deponie“Alte Ziegelei“ angenommen werden können. Die Deponie Petersdorf ist
gänzlich aus der Anlage A zu streichen.
Die
Spalte „RABA“ (Restabfallbehandlungsanlage) wird komplett entfernt, da in der
Entgeltordnung des Zweckverbandes Nuthe-Spree alle Abfallarten aufgeführt
werden, die in dieser behandelt werden können. Die überlassungspflichtigen
Abfälle aus dem Landkreis Oder-Spree aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushalten müssen zur RABA
angeliefert werden. Hierzu erfolgte der Zusatz im § 7 im Absatz 4. Die in der
Anlage A aufgeführten Abfallarten werden davon abweichend auch an den
Abfallumlagestationen "Alte Ziegelei" und Eisenhüttenstadt
angenommen.
Gefährliche
Abfälle erfüllen nicht die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung,
Anhang 1 für die Deponieklasse I. Damit sind drei der vier gefährlichen Abfälle,
die gemäß der Anlage I Punkt 1 der Abfallentsorgungssatzung (asbesthaltige
Baustoffe stellen eine Ausnahme dar) bisher aufgeführt waren, künftig von der
Ablagerung ausgeschlossen. Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushalten müssen sich künftig für gefährliche Dämmmaterialien (ASN 17
06 01* und 17 06 03*) und für Gemische aus Beton, Ziegeln und Fliesen, die
gefährliche Stoffe enthalten (ASN 17 01 06*) eine Entsorgungsanlage durch die
Sonderabfallgesellschaft mbH (SBB) zuweisen lassen.
Kleinmengen
an Asbest aus privaten Haushalten und Kleingewerben können weiterhin an den
Abfallkleinmengenannahmen in Eisenhüttenstadt und auf der Alten Ziegelei im
verpackten Zustand abgegeben werden. Für asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06
05*) aus anderen Herkunftsbereichen ist wie bisher für die Ablagerung auf der
Deponie „Alte Ziegelei“ ein Entsorgungsnachweis zu beantragen.
Im
§ 3 Absatz 5 (alt Absatz 6) wurde der Zusatz „unter Beachtung § 27 (7) der
Abfallentsorgungs-satzung“ klarstellend ergänzt, dass Asbestabfälle nicht
unverpackt angenommen werden dürfen.
Altreifen
nach § 3 Absatz 6 (alt Absatz 7) durften bereits bisher auf den beiden
Abfallkleinmengen-annahmen in Eisenhüttenstadt und Alte Ziegelei angenommen
werden, siehe § 25 der Abfallentsorgungssatzung. Hier handelt es sich um eine Klarstellung.
Im
§ 7 Absatz 5 wurden neu die Anforderungen an die weitere Ablagerung von
Abfällen auf der Deponie „Alte Ziegelei“ aufgenommen.
Änderung
von Gebührensätzen:
§
3 (1) Absatz 3: bisher 60,00 €/t neu 45,00 €/t
§
3 (1) letzter Absatz: bisher 40,00 €/t neu 30,00 €/t
Bei
den auf der Deponie „Alte Ziegelei“ noch ablagerungsfähigen Abfällen verringern
sich die Gebühren von 10,50 €/t auf 5,00 €/t bei den Abfallarten, die besonders
für die Deponieabdeckung im Rahmen der erforderlichen Profilierung geeignet
sind. Hier handelt es sich um die weniger gefährlichen Abfälle, wie Beton,
Ziegel, Fliesen, Keramik und Gemischen daraus (ASN 170101, 170102, 170103 und
170107). Weiter zählt hierzu auch die Abfallart Boden und Steine (170504).
Filterstäube (ASN 100910) erfordern aufgrund der notwendigen Verpackung in Big
Bags einen erhöhten Einbauaufwand und wurden auf 40,00 €/t kalkuliert. Die
Gebühren aller übrigen Abfallarten bleiben in der bisherigen Höhe erhalten.
Die
geänderten Gebührensätze ergeben sich aus den neu kalkulierten Kosten für die
Deponierung auf der Deponie „Alte Ziegelei“ (Anlage 1).
Die
Kosten für den Umschlag und Transport zur Restabfallbehandlungsanlage für die
zu behandelnden Abfälle in den Abfallumladestationen bleiben unverändert bei
21,00 €/t bzw.
49,80 €/t bei Styropor. Zuzüglich der Entgelte des ZAB ergeben sich die in der
Anlage A ausgewiesenen Gebührensätze.
Die
Satzung tritt zum 16.07.2009 in Kraft, da dieses Datum gesetzlich vorgegeben
ist.
Anlagen:
Satzung des Landkreises Oder-Spree -
Benutzungsgebührensatzung - vom
06.02.2008 Präambel Aufgrund des § 9 des Brandenburgischen
Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom
06.06.1997 (GVBl. I S. 40) in der geltenden Fassung, §
5 der Landkreisordnung des Landes Brandenburg (LKrO) vom 15.10.1993
(GVBl. I S. 398) in der geltenden Fassung, §§ 1, 2, 4 und
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 |
1. Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Oder-Spree -
Benutzungsgebührensatzung - vom
24.06.2009 Präambel Aufgrund des § 9 des Brandenburgischen
Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom
06.06.1997 (GVBl. I S. 40) in der geltenden Fassung, §
3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2008
(GVBl. I/07 [Nr.19] S. 286) in der geltenden Fassung, §§
1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
(KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) in der geltenden
Fassung sowie der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung
– Abfallentsorgungssatzung - vom 24.06.2009 hat der Kreistag des
Landkreises Oder-Spree am 24.06.2009 die folgende |
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Artikel 1 Die Benutzungsgebührensatzung wird wie folgt geändert: |
§ 2 (1) Die
Gebühr für selbst angelieferte Abfälle auf der Deponie “Alte Ziegelei” und
der Inertstoffdeponie Petersdorf sowie an den Abfallumladestationen Alte
Ziegelei und Eisenhüttenstadt bestimmt sich nach dem Gewicht und der Art des
angelieferten Abfalls. |
§ 2 (1) Die Gebühr für selbst angelieferte
Abfälle auf der Deponie “Alte Ziegelei” und an den
Abfallumladestationen Alte Ziegelei und Eisenhüttenstadt bestimmt sich nach
dem Gewicht und der Art des angelieferten Abfalls. |
§ 3 (1) Fällt die Deponiewaage aus, wird die Gebühr nach dem
geschätzten Volumen des angelieferten Abfalls bestimmt. In diesem Fall beträgt die Gebühr 60,00
Euro/m³ unabhängig von der Abfallart. |
§ 3 (1) Fällt die Deponiewaage aus, wird die Gebühr nach dem
geschätzten Volumen des angelieferten Abfalls bestimmt. In diesem Fall beträgt die Gebühr 45,00
Euro/m³ unabhängig von der Abfallart. |
Werden dem Landkreis
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten zur
Beseitigung überlassen, die nicht in der Anlage A aufgeführt und
geeignet sind, auf der Deponie „Alte Ziegelei“ des Landkreises beseitigt zu
werden, beträgt die Annahmegebühr |
Werden dem Landkreis
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten zur
Beseitigung überlassen, die nicht in der Anlage A aufgeführt und
geeignet sind, auf der Deponie „Alte Ziegelei“ des Landkreises beseitigt zu
werden, beträgt die Annahmegebühr |
(2) Die Annahmegebühr für selbst angelieferte
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten auf der
Deponie Petersdorf richtet sich nach Anlage A dieser Satzung.
Anlage A ist Bestandteil der Satzung. Die Mindestgebühr pro Anlieferung
beträgt Fällt die Deponiewaage aus, wird die
Gebühr nach dem geschätzten Volumen des angelieferten Abfalls bestimmt. unabhängig von der Abfallart. Besteht der Bedarf zur Annahme von
Abfällen, die für den Deponiebau geeignet sind, können Gebührennachlässe
gewährt werden. Sowohl die Anlieferung als auch der Gebührennachlass bedürfen
einer gesonderten Vereinbarung. Werden dem Landkreis Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten zur Beseitigung
überlassen, die nicht in der Anlage A aufgeführt und geeignet sind, auf
der Deponie Petersdorf des Landkreises beseitigt zu werden, beträgt die
Annahmegebühr |
entfällt |
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(6) Die Annahmegebühr, die bei der Anlieferung von Abfallkleinmengen
gemäß c) Asbest
(AVV 17 06 05*) 72,00
Euro/t 93,20
Euro/m³ |
(5) Die
Annahmegebühr, die bei der Anlieferung von Abfallkleinmengen gemäß c) Asbest
(AVV 17 06 05*) unter Beachtung § 27 (7) der Abfallentsorgungssatzung (nur an den Abfallkleinmengenannahmen 72,00
Euro/t 93,20
Euro/m³ |
(7) Die Annahmegebühr, die bei der
Anlieferung von Abfallkleinmengen gemäß § 2 Absatz 4 erhoben
wird, beträgt bei a)
Altreifen (AVV 16 01 03) PKW 1,00
Euro/Stück LKW 5,00
Euro/Stück 99,00 Euro/t § 7 (3) In Anlage A zu dieser Satzung sind alle
Abfälle aufgeführt, die an den Entsorgungsanlagen des Landkreises oder bei
beauftragten Dritten des Landkreises angenommen werden und für die eine
Überlassungspflicht besteht. Anlage A ist Bestandteil dieser Satzung. |
(6) Die
Annahmegebühr, die bei der Anlieferung von Abfallkleinmengen gemäß
§ 2 Absatz 4 erhoben wird, beträgt bei a)
Altreifen (AVV 16 01 03) (nur
an den Abfallkleinmengenannahmen Alte
Ziegelei und Eisenhüttenstadt) PKW 1,00
Euro/Stück LKW 5,00
Euro/Stück 99,00 Euro/t § 7 (3) In Anlage A zu dieser Satzung sind alle
Abfälle aufgeführt, die an den Entsorgungsanlagen des Landkreises angenommen
werden und für die eine Überlassungspflicht besteht. Anlage A ist
Bestandteil dieser Satzung. |
|
|
|
(4) Für überlassungspflichtige Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die selbst in der
Restabfallbehandlungsanlage des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree
(ZAB) angeliefert werden und behandelt werden können, gilt die jeweils
gültige Entgeltordnung des ZAB. |
|
(5) Auf der Deponie „Alte Ziegelei“ werden nur
Abfälle angenommen, die nachweislich anhand einer Deklarationsanalyse die
Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung, Anhang 1, für die
Deponieklasse I einhalten. Die Deklarationsanalyse ist rechtzeitig vor der
geplanten Anlieferung vorzulegen. Die Probenahme hat nach LAGA PN 98 zu
erfolgen. |
|
Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt zum
16.07.2009 in Kraft. Beeskow, den M.
Zalenga |
1. Änderungssatzung zur
Satzung des Landkreises Oder-Spree über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Entsorgungsanlagen
- Benutzungsgebührensatzung -
vom 24.06.2009
Präambel
Aufgrund des § 9 des
Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06.06.1997
(GVBl. I S. 40)
in der geltenden Fassung, § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom 18.12.2008 (GVBl. I/07 [Nr.19] S. 286) in der
geltenden Fassung, §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) in
der geltenden Fassung sowie der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die
Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung - vom 24.06.2009 hat der Kreistag
des Landkreises Oder-Spree am 24.06.2009 die folgende 1.
Änderungssatzung zur Benutzungsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
Die
Benutzungsgebührensatzung wird wie folgt geändert:
- Im § 2 Absatz 1 wird
folgender Wortlaut gestrichen: „... der Inertstoffdeponie Petersdorf
sowie“.
- Im § 3 Absatz 1 Satz 4
beträgt der Gebührensatz 45,00 €/m³.
- Im § 3 Absatz 1
letzter Satz beträgt die Annahmegebühr 30,00 €/t.
- § 3 Absatz 2 wird
komplett gestrichen. Die Aufzählung der nachfolgenden Absätze verringert
sich um je einen Punkt.
- Im § 3 Absatz 5 c)
wird nach Asbest (AVV 17 06 05*) folgender Wortlaut eingefügt: „unter
Beachtung § 27 (7) der Abfallentsorgungssatzung“.
- Im § 3 Absatz 6 a)
wird nach Altreifen (AVV 16 01 03) folgender Wortlaut eingefügt: „nur an
den Abfallkleinmengenannahmen Alte Ziegelei und Eisenhüttenstadt“.
- Im § 7 Absatz 3 wird
der Zusatz „oder bei beauftragten Dritten des Landkreises“ im 1. Satz
gestrichen.
- Im § 7 werden folgende
Absätze eingefügt:
(4) Für
überlassungspflichtige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushalten, die selbst in der Restabfallbehandlungsanlage des Zweckverbandes
Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) angeliefert werden und behandelt werden
können, gilt die jeweils gültige Entgeltordnung des ZAB.
(5) Auf der Deponie „Alte
Ziegelei“ werden nur Abfälle angenommen, die nachweislich anhand einer
Deklarationsanalyse die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung, Anhang
1, für die Deponieklasse I einhalten. Die Deklarationsanalyse ist rechtzeitig
vor der geplanten Anlieferung vorzulegen. Die Probenahme hat nach LAGA PN 98 zu
erfolgen.
- Die Anlage A als
Bestandteil der Benutzungsgebührensatzung wird neu gefasst. Anlage A ist
Bestandteil dieser Änderungssatzung.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung
tritt am 16.07.2009 in Kraft.
Beeskow, den
M. Zalenga
Landrat
Anlage
A zur Benutzungsgebührensatzung |
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Katalog
der Abfallarten gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), |
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die
zur Annahme an den Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Oder-Spree
zugelassen sind |
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Deponie
„Alte Ziegelei“ = AZ, |
x |
Annahme |
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Abfallumladestationen:
Alte Ziegelei = AUST AZ, Eisenhüttenstadt = AUST EHS |
- |
keine Annahme |
||
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AVV-ASN |
Bezeichnung/
Herkunft |
AZ |
AUST
AZ |
AUST
EHS |
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[€/t] |
[€/t] |
[€/t] |
10 |
ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN |
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10 09 |
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
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10 09 03 |
Ofenschlacke |
10,50 |
- |
- |
10 09 08 |
Gießformen und -sande nach dem Gießen
mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen |
10,50 |
- |
- |
10 09 10 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der
unter 10 09 09 fällt |
40,00 |
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15 |
VERPACKUNGSMATERIAL, AUFSAUGMASSEN,
WISCHTÜCHER, |
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FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a.
n. g.) |
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15 01 |
Verpackungen (einschließlich getrennt
gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) |
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15 01 01 |
Verpackungen aus Papier und Pappe |
- |
- |
175,00 |
15 01 02 |
Verpackungen aus Kunststoff |
- |
184,00 |
184,00 |
15 01 06 |
gemischte Verpackungen |
- |
184,00 |
184,00 |
15 02 |
Aufsaug- und Filtermaterialien,
Wischtücher und Schutzkleidung |
|
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|
15 02 03 |
Aufsaug- und Filtermaterialien,
Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme |
- |
184,00 |
- |
|
derjenigen, die unter 15 02 02 fallen |
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|
16 |
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM
VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND |
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16 11 |
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste
Materialien |
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16 11 04 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien
aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, |
10,50 |
|
|
|
die unter 16 11 03 fallen |
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17 |
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH
AUSHUB VON |
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|
VERUNREINIGTEN STANDORTEN) |
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17 01 |
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
|
|
|
17 01 01 |
Beton |
5,00 |
- |
- |
17 01 02 |
Ziegel |
5,00 |
- |
- |
17 01 03 |
Fliesen, Ziegel und Keramik |
5,00 |
- |
- |
17 01 07 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, mit
Ausnahme derjenigen, |
5,00 |
- |
- |
|
die unter 17 01 06 fallen |
|
|
|
17 02 |
Holz, Glas und Kunststoff |
|
|
|
17 02 02 |
Glas |
10,50 |
- |
- |
17 02 03 |
Kunststoff |
- |
184,00 |
- |
17 05 |
Boden (einschließlich Aushub von
verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
|
|
|
17 05 04 |
Boden und Steine mit Ausnahme
derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
5,00 |
- |
- |
17 06 |
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe |
|
|
|
17 06 04 |
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen,
das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt |
40,00 |
- |
- |
17 06 05* |
asbesthaltige Baustoffe |
60,00 |
|
|
17 08 |
Baustoffe auf Gipsbasis |
|
|
|
17 08 02 |
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme
derjenigen, die unter 17 08 01 fallen |
10,50 |
- |
- |
17 09 |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
|
|
|
17 09 04-1 |
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter |
- |
184,00 |
184,00 |
|
17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
|
|
|
17 09 04-2 |
Styropor verunreinigt, Styrodur |
- |
348,80 |
348,80 |
19 |
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN,
ÖFFENTLICHEN ABWASSER- |
|
|
|
|
BEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER
AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN |
|
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|
|
MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR
INDUSTRIELLE ZWECKE |
|
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|
19 08 |
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen
a. n. g. |
|
|
|
19 08 01 |
Sieb- und Rechenrückstände |
- |
175,00 |
- |
19 12 |
Abfälle aus der mechanischen Behandlung
von Abfällen |
|
|
|
|
(z. B. Sortieren, Zerkleinern,
Verdichten, Pelletieren) a. n. g. |
|
|
|
19 12 09 |
Mineralien (z. B. Sand, Steine) |
40,00 |
- |
- |
20 |
SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND
ÄHNLICHE GEWERBLICHE |
|
|
|
|
UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE
AUS EINRICHTUNGEN |
|
|
|
|
EINSCHLIEßLICH GETRENNT GESAMMELTER
FRAKTIONEN) |
|
|
|
20 01 |
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15
01) |
|
|
|
20 01 01 |
Papier und Pappe |
- |
175,00 |
- |
20 01 39 |
Kunststoffe |
- |
184,00 |
- |
20 03 |
andere Siedlungsabfälle |
|
|
|
20 03 01 |
gemischte Siedlungsabfälle |
- |
175,00 |
175,00 |
20 03 02 |
Marktabfälle |
- |
175,00 |
175,00 |
20 03 03 |
Straßenkehricht |
40,00 |
- |
- |
20 03 07 – 1 |
Sperrmüll (unberaubt) |
- |
120,00 |
120,00 |
20 03 07 – 2 |
Sperrmüll (beraubt, Holzanteil kleiner
30 Volumen-%) |
- |
184,00 |
184,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|