Betreff
Antrag des Vereins für Jungednhilfe und Sozialarbeit e.V. zur Aufnahme des Hortes der evangelischen Grundschule in Rauen in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung Im Landkreis Oder-Spree
Vorlage
027/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Aufnahme des Hortes der evangelischen Grundschule in Rauen in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2010

 

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.

Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.

 

Am 25.08.2007 wurde durch den o.g. Träger die evangelische Grundschule mit dem angegliederten Hort eröffnet. Gemäß § 45 SGB VIII hat das Landesjugendamt am 29.9.2008 eine endgültige Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung von bis zu 70 Kindern im Grundschulalter erteilt.

In den im November 2008 stattgefundenen Planungsgesprächen zur Fortschreibung des Bedarfsplanes mit dem Amt Spreenhagen, konnte kein Benehmen zur Aufnahme in den Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung hergestellt werden.

 

Der Träger des Hortes der evangelischen Grundschule in Rauen stellt nunmehr den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum 01.01.2010.

 

Die Einrichtung ist auf Grund des Schulstandortes zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 KitaG zur Sicherung von Plätzen für Kinder im Grundschulalter erforderlich. Es gibt insbesondere für die 22 Hortkinder aus Rauen kein anders Angebot zur Sicherung des Rechtsanspruches für Kinder in dieser Altersgruppe in der Standortgemeinde. Über die bestehende Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII ist für die kommunale Kindertagesstätte nur eine Betreuung von Kindern im Alter von 2 Jahren bis zum Eintritt in die Grundschule, mit einer Kapazität von 48 Plätzen zulässig. Die Einrichtung ist ausgelastet und verfügt somit nicht über entsprechend freie Platzkapazitäten.

 

Nach Prüfung der Kriterien zur Erreichbarkeit, tatsächlichen Inanspruchnahme, des Wunsch- und Wahlrechts und der Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 KitaG durch die Verwaltung (Anlage) konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind.

 

Der Träger ist aktiv in die Qualitätsentwicklung eingebunden, orientiert sich an den Grundsätzen elementarer Bildung und erfüllt in diesem Rahmen die neuen Qualitätsanforderungen gemäß § 3 des KitaG vom 21.06.2007.

 

Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gemäß § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt.

Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Einrichtung nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiterzuführen, den Zuschuss erhöhen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen :         

Keine

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg vom 21.06.2007 -Hort der evangelischen Grundschule Rauen