Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt die Aufnahme des Hortes der evangelischen Grundschule in
Rauen in
den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2010
Im Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG
des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im
Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur
Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.
Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die
zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind
die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht
gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG
sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan
für die Kindertagesbetreuung zu beachten.
Am 25.08.2007 wurde durch den o.g. Träger die
evangelische Grundschule mit dem angegliederten Hort eröffnet. Gemäß § 45 SGB
VIII hat das Landesjugendamt am 29.9.2008 eine endgültige Erlaubnis für den
Betrieb der Einrichtung von bis zu 70 Kindern im Grundschulalter erteilt.
In den im November 2008 stattgefundenen
Planungsgesprächen zur Fortschreibung des Bedarfsplanes mit dem Amt
Spreenhagen, konnte kein Benehmen zur Aufnahme in den Bedarfsplan zur
Kindertagesbetreuung hergestellt werden.
Der Träger des
Hortes der evangelischen Grundschule in Rauen stellt nunmehr den Antrag zur
Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum
01.01.2010.
Die Einrichtung ist auf Grund des Schulstandortes zur
Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 KitaG zur Sicherung von Plätzen für
Kinder im Grundschulalter erforderlich. Es gibt insbesondere für die 22
Hortkinder aus Rauen kein anders Angebot zur Sicherung des Rechtsanspruches für
Kinder in dieser Altersgruppe in der Standortgemeinde. Über die bestehende
Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII ist für die kommunale Kindertagesstätte
nur eine Betreuung von Kindern im Alter von 2 Jahren bis zum Eintritt in die
Grundschule, mit einer Kapazität von 48 Plätzen zulässig. Die Einrichtung ist
ausgelastet und verfügt somit nicht über entsprechend freie Platzkapazitäten.
Nach Prüfung der Kriterien zur Erreichbarkeit, tatsächlichen
Inanspruchnahme, des Wunsch- und Wahlrechts und der Realisierung des
Förderauftrages gemäß § 3 KitaG durch die Verwaltung (Anlage) konnte
festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan
erfüllt sind.
Der Träger ist aktiv in die Qualitätsentwicklung
eingebunden, orientiert sich an den Grundsätzen elementarer Bildung und erfüllt
in diesem Rahmen die neuen Qualitätsanforderungen gemäß § 3 des KitaG vom 21.06.2007.
Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde dem
Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gemäß § 12 Abs. 3 die notwendigen
Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung
stellt.
Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger, der auch
bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren
Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Einrichtung nicht in der Lage ist,
die Einrichtung weiterzuführen, den Zuschuss erhöhen.
Finanzielle Auswirkungen :
Keine
Anlagen:
Prüfung der Kriterien zur
Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree
gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg vom 21.06.2007 -Hort der
evangelischen Grundschule Rauen