Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung -.
Vorlage
034/2009
Aktenzeichen
Dezernat II
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom 25.11.2009 (Anlage 1).

 

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf der Abfallentsorgungssatzung (AES) des Landkreises Oder-Spree soll die AES vom 06.02.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.06.2009 ersetzt werden. Als Termin für das In-Kraft-Treten ist der 01.01.2010 geplant.

 

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES sind die Änderungen gekennzeichnet (Anlage 2).

 

1.         Präambel

Zum 01.08.2009 trat das Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) in Kraft und ersetzt das Brandenburgische Abfallgesetz vom 06.06.1997, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23.09.2008.

 

2.         Inhaltsverzeichnis

Das Inhaltsverzeichnis wird dem aktuellen Satzungstext angepasst.

 

3.         § 4 Absatz 2

Die Nummerierung der Anlagen wird dem aktuellen Satzungstext angepasst. Da die Anlage II (alte Fassung) entfällt, wird die alte Anlage III nunmehr zu Anlage II in der neuen Fassung.

 

4.         § 5 Absatz 2 Satz 7 (alte Fassung)

Nach Prüfung durch das Rechtsamt sind nur natürliche und juristische Personen, die die notwendige Verfügungsmacht über das Grundstück besitzen, d. h. in der Lage sind, eine Mülltonne selbst aufzustellen (Mieter) oder dieses zu verlangen (Eigentümer), anschlusspflichtig. Der Eigentümer oder Pächter ist bereits nach Satz 6 anschlusspflichtig. Dadurch ist der Satz 7 entbehrlich.

 

5.         § 6 Absatz 1

Die Änderung bzw. die Ergänzung im Satz 1 soll näher erläutern, was unter einem „ausreichenden“ Behältervolumen zu verstehen ist.

Der Satz 2 aus der alten Fassung wird mit gleichem Wortlaut als Satz 4 im § 6 Absatz 2 eingefügt.

Zur Erläuterung der Änderung in Satz 2 der neuen Fassung wird auf die Ausführungen zu § 11 Absatz 1 verwiesen.

 

6.         § 6 Absatz 2

In der Werksausschusssitzung am 13.05.2009 wurde dem 7-Punkte-Programm zur Effizienz-steigerung des KWU-Entsorgung mehrheitlich zugestimmt. Wesentliche Bestandteile des Programms (Maßnahme 2) sind die Festlegung eines vorzuhaltenden Mindestbehältervolumens von 5 Litern pro Person und Woche sowie die Einführung von 2 Mindestleerungen pro aufgestellten Behälter und Halbjahr.

 

Im Satz 1 wird bestimmt, dass das vorzuhaltende Mindestbehältervolumen für die Erfassung von gemischten Siedlungsabfällen (Hausmüll) nur für Wohngrundstücke festgelegt wird und sich nach der Anzahl der amtlich gemeldeten Personen richtet.

In Satz 2 wird das Mindestbehältervolumen mit 5 Litern pro Person und Woche festgeschrieben.

Für die Festlegung der 5 l wurden die Ergebnisse aus den Hausmüllanalysen im LOS seit 2001 herangezogen. Im Durchschnitt der ermittelten Abfallgewichte/-volumen lag der unterste Wert im ländlichen Bereich bei 9,75 Liter/Einwohner/Woche (l/EW/Wo) trotz Eigenkompostierung. Bei Großwohnanlagen lag der Durchschnittswert bei 17,8 l/EW/Wo. Mit den in der Satzung zum Ansatz gebrachten 5 l/EW/Wo wurde ein vorzuhaltendes Mindestvolumen gewählt, das ca. 50 % des untersten Durchschnittswertes (9,75 Liter) ausmacht.

Diese Herangehensweise ist durch ein Gerichtsurteil des OVG Lüneburg gedeckt, nach dem Durchschnittswerte verwendet werden dürfen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das vorzuhaltende Behältervolumen, welches sich aus dem Mindestbehältervolumen errechnet, nach dem individuellen Bedarf festgelegt wird. Aus einem anderen Urteil geht hervor, dass sogar ein Behältervolumen von 60 l/Wo für einen Ein-Personen-Haushalt als nicht zu beanstanden gilt.

 

Bei der Festlegung des Mindestbehältervolumens wurden des Weiteren Vergleichswerte anderer Landkreise Brandenburgs aus der Gebührenstatistik des Landesumweltamtes herangezogen. Diese liegen durchschnittlich bei 10 l/EW/Wo. Der Südbrandenburgische Abfallzweckverband hat einen Richtwert zwischen 7 bis 15 Litern sowie 4 Mindestleerungen der aufgestellten Behälter pro Jahr festgeschrieben. Der Kommunale Abfallentsorgungsverband Niederlausitz (Lübben) sieht
8 l/EW/Wo und ebenfalls 4 Mindestleerungen pro Jahr vor. Die Stadt Frankfurt (Oder) kalkuliert mit 12 Pflichtleerungen pro Jahr.

 

Mit der Festlegung von 2 Mindestleerungen im Halbjahr pro Abfallbehälter bei Wohngrundstücken soll sichergestellt werden, dass der Abfall in regelmäßigen Zeitabständen abgefahren wird und der Gebührenpflichtige nicht verleitet wird, sich seines Abfalls verbotswidrig zu entledigen. Unerwünschte Entsorgungswege, wie Entsorgung in öffentlichen Papierkörben und Fehlwürfe in Papierbehältern oder in gelben Säcken sollen vermieden werden. Mindestleerungen sollen damit zu einer sauberen Trennung der Abfälle in solche zur Verwertung und solche zur Behandlung beitragen. Leider wissen viele Bürger noch nicht, dass nur Verpackungsabfälle aus Kunststoffen, Metallen bzw. Verbundstoffen in den gelben Sack gehören. Nach Auskunft des Unternehmens, welches gegenwärtig auch die gelben Säcke aus unserem Landkreis sortiert, liegt der Anteil der Restabfälle in den gelben Säcken aktuell bei rund 35 Masse-%. Aber auch den illegalen Müllablagerungen soll entgegengewirkt werden, da die Kosten für deren Entsorgung alle Bürger über die Festgebühr treffen.

 

Aus der statistischen Auswertung der Ziehungsanzahl auf Wohngrundstücken aus 2008 kann entnommen werden, dass 81 % (bis 240 Liter) der Behälter 4 Mal und mehr zur Entleerung bereitgestellt wurden. Von den restlichen 19 % wurden 3,7 % gar nicht entleert, was unrealistisch ist.

 

Jeder Grundstückseigentümer ist zur Abfallüberlassung verpflichtet. Der Landkreis hat die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten und muss jedes angeschlossene Grundstück regelmäßig mit dem Müllfahrzeug anfahren, damit die bereitgestellten Abfälle gegebenenfalls abgefahren werden können. Bei einem 4-wöchentlichen Entsorgungsrhythmus wird die gebührenfähige und gebührenpflichtige Leistung 13 Mal im Jahr erbracht. Tatsache ist, dass von den regelmäßig jährlich erbrachten 13 gebührenfähigen Leistungen letztendlich nur 4 mindestens in Rechnung gestellt werden.

 

Bei 4 Mindestleerungen multipliziert mit 120 l (kleinster Restabfallbehälter) ergibt dies ein Jahresabfallvolumen von 480 l. Da bei einem 1-Personen-Haushalt das Mindestabfallvolumen im Jahr nur 260 l (5 l x 52 Wochen) beträgt, wurde der Verweis auf die Abfallgebührensatzung aufgenommen, dass eine Reduzierung auf 1 Mindestentleerung pro Halbjahr möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass auf dem Grundstück nur eine Person amtlich gemeldet ist und keine Abfallgemeinschaft mit einer Gewerbeeinheit gebildet wurde.

 

 

Bereits in der Abfallentsorgungssatzung des LOS von 1999 wurden 3 Pflichtziehungen im Jahr festgeschrieben. Dagegen hatte ein Bürger geklagt.

 

Mit Urteil vom 24.04.2006 des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wurde die Klage abgewiesen. Auch darin wurde entschieden, dass ein Abstellen auf das Behältervolumen rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil das verfügbare Volumen einen hinreichend sicheren und zuverlässigen Rückschluss auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Hausmüllabfuhr zulässt. Das Abstellen auf ein Mindestbehältervolumen und auf eine Anzahl von Mindestentleerungen ist bereits aufgrund der Notwendigkeit einer gesicherten, wilde Ablagerungen vermeidende Abfallentsorgung und dem Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit gerechtfertigt. Die Regelung sei auch mit § 9 Abs. 3 BbgAbfG vereinbar (neu § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG). Das darin verankerte Gebot, bei der Gebührengestaltung Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung zu schaffen, zwingt nicht zu Gebührenregelungen, die diesem Gesichtspunkt in jeder Hinsicht Rechnung tragen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat neben dem Erfordernis, zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung anzuhalten, auch zahlreiche andere Kriterien zu berücksichtigen, die – wie etwa die Notwendigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sowie das Vorhandensein von Kalkulationssicherheit – einer zu starken Gebührendifferenzierung zum Beispiel je nach der Menge des tatsächlich anfallenden Abfalls entgegenstehen können.

 

Weiter wurde im vorgenannten Urteil festgestellt, dass mit der Festlegung von Mindestleerungen hinsichtlich des Restabfalls aus privaten Haushalten ein Anreiz erzeugt werden soll, den abfallrechtlichen Überlassungspflichten nachzukommen. Diese Lenkungswirkung, die nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit den Zielen des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes steht, würde vereitelt, wenn ein Verhalten des Abfallerzeugers, mit dem er die Überlassungspflicht rechtswidrig umgeht, mit einer Gebührenbefreiung oder auch nur mit einer Gebührenermäßigung belohnt würde. Denn auch derjenige, der den ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nicht füllt, nimmt die Vorhalteleistung der Müllabfuhr ganzjährig (zumindest 13 Mal im Jahr) uneingeschränkt in Anspruch.

 

Die o.g. Argumente stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 03.04.2006 zur Festlegung von Mindestleerungen im Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV).

 

Der halbjährliche Zeitraum korrespondiert mit der halbjährlichen Erhebung der Leerungsgebühren, wie sie gegenwärtig vom KWU-Entsorgung praktiziert wird. Gleichzeitig wird dem Bürger ein möglichst großer Spielraum eingeräumt, zu welchem Zeitpunkt er die Abfallbehälter entleeren lässt.

 

Zuletzt soll noch angemerkt werden, dass ab dem 01.01.2011 im Landkreis Oder-Spree ein elektronisches Behälteridentifikationssystem eingeführt werden soll (4. Maßnahme im 7-Punkte-Programm). Es ist dazu zwingend erforderlich, die Behälterbestände dem tatsächlichen Bedarf anzupassen (ausreichendes Behältervolumen), um dann jeden Behälter mit dem Erkennungschip ausrüsten zu können. Die Entsorgungsfahrzeuge werden ebenfalls mit der entsprechenden Elektronik ausgestattet, um den jeweiligen Behälter zu erkennen und Datum, Uhrzeit, Größe des Behälters sowie die einzelnen Leerungsvorgänge zu erfassen.

 

Im letzten Satz des Absatzes 2 wird ergänzt, dass bei Erstaufstellung bzw. Abzug von Abfall-behältern die Mindestleerungen anteilig zur Nutzungsdauer berechnet werden.

 

7.         § 6 Absätze 2, 3 und 4 (alte Fassung)

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.

 

Zur Erläuterung der Änderung in Absatz 3 der neuen Fassung wird auf die Ausführungen zu § 11 Absatz 1 verwiesen.

Der alte Absatz 4 entfällt, da ab 2010 keine Biotonnen mehr angeboten werden.

8.         § 6 Absatz 6 (neue Fassung)

Hier wird geregelt, dass für Gewerbegrundstücke sowie Erholungs- und Gartengrundstücke keine Mindestleerungen vorgeschrieben werden. Diese klarstellende Regelung ist für die Gewerbe-grundstücke mit Blick auf die Gewerbeabfallverordnung notwendig. Für Gewerbegrundstücke werden keine Mindestleerungen vorgesehen, da die Gewerbeabfallverordnung dies nicht vorsieht. Die Verordnung sagt lediglich, dass mindestens 1 Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorzuhalten und bei Bedarf zu nutzen ist.

 

Für Erholungs- und Gartengrundstücke kann zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichend genaue Schätzung über die durchschnittliche Nutzung abgegeben werden. Daher wird darauf verzichtet, ein Mindestbehältervolumen und Mindestleerungen festzuschreiben.

 

9.         § 7 Absatz 5 (alte Fassung)

Nach Prüfung durch das Rechtsamt ist eine Abmeldung von der öffentlichen Abfallentsorgung gesetzlich nicht vorgesehen. Der Anschlusszwang erlischt, wenn auf dem Grundstück keine Abfälle mehr anfallen können (§ 5 Abs. 2). Zudem ist im § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung bereits geregelt, dass die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht endet, erlischt. Der alte Absatz 5 wird gestrichen und der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

 

10.       § 10 Absatz 1

Die Aufzählung der Abfallarten, die getrennt gesammelt, transportiert bzw. entsorgt werden, wird angepasst und in der Aufzählung korrigiert. Die Nummern 3 und 4 werden zu 3. „kompostierbare Abfälle“ zusammengefasst. Die alten Nummern 5 – 9 werden in der neuen Satzung zu 4 – 8. Es wird eine neue Nummer 9 „asbesthaltige Abfälle gemäß § 23“ eingefügt.

 

11.       § 10 Absätze 2 und 3

In diesen Absätzen wird Bezug auf die Entsorgungsanlagen gemäß § 27 genommen. Da sich mit der Schließung der Deponie Petersdorf die Aufzählung im § 27 um eine Nummer verringert hat, werden die Nummerierungen im § 10 Absätze 2 und 3 angepasst.

 

12.       § 11 Absatz 1

Im Interesse einer Satzungsstraffung werden die bisherigen Absätze 1 bis 3 zusammengefasst. Möglich wird dies, da die separate Bioabfallerfassung zum 01.01.2010 eingestellt wird (Maßnahme 3 des 7-Punkte-Programms) und damit keine separaten Bioabfallbehälter vorzuhalten sind. Der Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.

Für gemischte Siedlungsabfälle (neue Begrifflichkeit gemäß § 15) sowie Papier, Pappen und Kartonagen werden die gleichen Behälter mit verschiedenen Fassungsvermögen genutzt. Eine Ausnahme gilt für Papier, Pappen und Kartongen; hier werden künftig keine 120 Liter-Behälter mehr angeboten (für bereits aufgestellte Behälter gilt Bestandsschutz). In Folge wird auf die Bezeichnungen „Restabfallbehälter“ und „Papierbehälter“ verzichtet und ausschließlich die Bezeichnung „Abfallbehälter“ verwendet. Diese Änderungen ziehen sich durch den gesamten Satzungstext.

 

Abfallsäcke mit der Aufschrift „Landkreis Oder-Spree“ sind auch künftig mit einem Fassungs-vermögen von 90 Liter zugelassen. Diese können für gemischte Siedlungsabfälle als auch für kompostierbare Abfälle nach § 17 Absatz 1 genutzt werden. Daher ist die Bezeichnung „Restabfallsäcke“ nicht mehr korrekt. In Folge wird nur noch die Bezeichnung „Abfallsäcke“ verwendet.

 

13.       § 11 Absatz 2 (alte Fassung)

Dieser Absatz wird ersatzlos gestrichen.

 

14.       § 11 Absätze 2 bis 9 (neue Fassung)

Durch die Zusammenfassung der Absätze 1 und 3 rückt die Nummerierung der folgenden Absätze auf.

15.       § 11 Absatz 5 (neue Fassung)

Die Regelungen aus dem bisherigen Absatz 7 Sätze 2 und 3 werden an dieser Stelle gestrichen und neu in den § 12 Absatz 5 eingefügt, da sie dort inhaltlich zutreffender sind. In der Aufzählung der maximal zulässigen Bruttomasse der Behälter entfällt der MGB für 60 Liter, da 60-Liter-MGB ausschließlich für die Bioabfallsammlung eingesetzt wurden.

 

16.       § 12 Absatz 1

Die Maßnahme 1 des 7-Punkte-Programms sieht vor, den Regelleerungsrhythmus von Zwei-Rad-Abfallbehältern auf 4-wöchentlich festzulegen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gilt im Landkreis Oder-Spree bereits für 55 % der Abfallbehälter bis 240 Liter ein 4-wöchentlicher Entleerungsrhythmus. Um mehr Gebührengerechtigkeit herzustellen, ist auch bei den verbleibenden 45 % die Regelentsorgung auf 4‑wöchentlich umzustellen.

Der Begriff „Regel“ soll besagen, dass daneben auch eine Sonderentleerung grundsätzlich möglich sein wird. D.h. es werden auch Entsorgungen außerhalb der regulären 4-wöchentlichen Tourenplanung angeboten. Natürlich verursachen solche Sonderabfuhren einen erhöhten finanziellen Aufwand. Dieser Aufwand muss über eine Sonderleerungsgebühr gedeckt werden. All jene, die im normalen Rahmen die Abfallentsorgungsleistungen des Landkreises in Anspruch nehmen profitieren davon, indem sie nur den Logistikaufwand bezahlen müssen, der dem Bedarf entspricht. Jene, welche einen häufigere Entleerung beanspruchen, müssen den damit verbundenen Mehraufwand tragen. Näheres dazu wird in der Abfallgebührensatzung geregelt.

Mit diesem Vorgehen werden aktive Anreize entsprechend § 9 Absatz 3 BbgAbfBodG zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen und gleichzeitig die Gebührengerechtigkeit erhöht.

 

Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige im Vorfeld der Umstellung die Möglichkeit, sich kostenfrei einen größeren bzw. wenn bereits ein 1.100 Liter-Abfallbehälter aufgestellt ist, einen zusätzlichen Behälter zu bestellen oder zusätzlich einen Abfallsack zu nutzen (§ 6 Absätze 3 u. 4).

 

Die beim Erwerb eines Abfallsackes zu entrichtende Gebühr wird so kalkuliert, dass die Säcke nur im Regelentsorgungsrhythmus eingesammelt werden. Satz 2 trägt dem Rechnung.

 

Für den Abfuhrrhythmus eines 1.100 Liter-Abfallbehälters gilt die wöchentliche Entsorgung als die  Regel. Wie vorgenannt sind auch hier Sonderabfuhren möglich. Der 4. Satz besagt, dass aber auch Sonderabfuhren logistisch möglich sein müssen und daher kein Anspruch auf eine häufigere Entsorgung besteht.

 

Der Satz 4 der alten Fassung wird überflüssig und ist daher zu streichen.

 

17.       § 12 Absatz 3

Der Begriff „Sonderentsorgungen“ soll zukünftig in einen neuen Kontext gestellt werden (siehe Ausführungen zu § 12 Absatz 1). Ungeachtet dessen ist eine Regelung notwendig, die klarstellt, wie zu verfahren ist, wenn bei Veranstaltungen überlassungspflichtige Abfälle anfallen können.

 

18.       § 12 Absätze 4 bis 6 (alte Fassung)

Die bisherigen Absätze 4 bis 6 entfallen mit dem Wegfall der Biotonne.

 

19.       § 12 Absatz 4 (neue Fassung)

Der Absatz 4 wird der neuen Terminologie angepasst.

 

20.       § 12 Absatz 5 (neue Fassung)

Für die Abfuhr der Abfallsäcke müssen diese zugebunden sein. Im bisherigen Absatz 8 wurden die Abfallbehälter im letzten Satz „entsorgt“. Richtig ist, dass die Abfallbehälter „geleert“ werden.

 

21.       § 12 Absatz 6 (neue Fassung)

Der Absatz wird neu aufgenommen und entspricht sinngemäß der bisherigen Regelung aus § 11 Abs.7.

Zum Zeitpunkt der Bereitstellung müssen die Deckel geschlossen sein. Mit der Einführung von Mindestleerungen wird gehofft, dass keine überfüllten Behälter (über 100 %) mehr bereitgestellt werden. Der Tatbestand wurde im § 30 Absatz 1 Nr. 12 als Ordnungswidrigkeit aufgenommen und soll künftig geahndet werden.

 

Ebenso ist es nicht zulässig, die Abfälle zu verpressen. Zu dieser Regelung ermächtigt das BbgAbfBodG insofern, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu regeln hat, in welcher Weise an welchem Ort und zu welcher Zeit die Abfälle zu überlassen sind.

 

Um eine reibungslose zügige Abfuhr zu gewährleisten, ist es des Weiteren erforderlich, dass die Behälter frei zugänglich sind, das heißt unter anderem, dass sie nicht verschlossen sein dürfen.

 

22.       § 12 Absatz 7 (neue Fassung)

Da Abfallsäcke nicht entleert werden (alt Absatz 9) ist die Formulierung „die Abfuhr erfolgt“ zutreffender.

 

23.       § 12 Absätze 8 und 9 (neue Fassung)

Hier wurden die §§ 18 und 19 entsprechend der neuen Aufzählung korrigiert.

 

24.       § 15 Absatz 1

Im Absatz 1 werden die gemischten Siedlungsabfälle mit dem Zusatz der Bioabfälle neu definiert. Diese fallen auch in Ferienwohnungen an. Welche Abfälle zu den gemischten Siedlungsabfällen zählen, regelt das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallschlüsselnummern unter 20 03 01).

 

25.       § 15 Absatz 2

Dieser Zusatz ist notwendig, da auch die Abfallsäcke, wie die Abfallbehälter, an der Fahrbahn-kante bereitzustellen sind.

 

26.       § 15 Absatz 3

Da das Holen der Abfallbehälter vom Grundstück zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Abfallbehälter zur Erfassung von gemischten Siedlungsabfällen (Restabfälle) möglich ist, musste hier diese Einschränkung kenntlich gemacht werden. Papier, Pappen und Kartonagen werden noch überwiegend mit einem Seitenladerfahrzeug eingesammelt, wo die Behälter direkt am Fahrbahnrand stehen müssen.

Begrifflich kann ein Standplatz von einem Bereitstellungsplatz abweichen. Für die Bemessung der maximalen Entfernung für eine Abholung ist der Bereitstellungsplatz maßgebend. Unerheblich ist hingegen, dass sich dieser außerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet.

 

27.       § 15 Absatz 4

Zur Ausstattung eines Standplatzes bzw. der Transportwege sind die Zusätze ergänzend erforderlich, um zu verdeutlichen, welche Prämissen für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu setzen sind. Es handelt sich um eine „Soll-Vorschrift“.

Diese Konkretisierung ergibt sich aus den praktischen Erfahrungen der letzten Jahre.

 

28.       § 16 Absatz 1

Die neu in der Satzung verwendeten Begriffe werden übernommen.

In der Restabfallbehandlungsanlage (RABA) werden metallische Bestandteile des Abfalls abgeschieden und einer Verwertung zugeführt. Daher kann der Zusatz „nichtmetallisch“ bei Rollos entfallen. Da es sich hier um Kleinteile handelt, besteht kein Widerspruch zu § 21 zur getrennten Anlieferung von Metallen.

 

29.       § 16 Absatz 2

Hier wird klarstellend definiert, welche Abfälle nicht zum Sperrmüll aus Haushalten gehören, da diese nach § 10 Absatz 1 getrennt entsorgt werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass  Verpackungsabfälle auch nicht zum Sperrmüll zu rechnen sind.

Auf den Ausschluss von Sperrmüll aus Entrümpelungen bzw. Haushaltsauflösungen wird verzichtet.

 

30.       § 16 Absatz 4

Dem Absatz 4 wurde ein letzter Satz hinzugefügt. Der zur Abholung bereitgestellte Sperrmüll soll

maximal solche Abmessungen haben, dass er von zwei Personen von Hand in das Sperrmüllauto verladen werden kann. Das entspricht der Fahrzeugbesatzung eines Sperrmüllfahrzeuges.

 

31.       § 16 Absatz 6

Sperrmüll aus anderen Herkunftsbereichen kann nicht nur an den Abfallumladestationen, die in der Nummerierung im § 27 auf Platz 2 und 3 gerückt sind, abgegeben werden, sondern auch in Kleinmengen an den Abfallkleinmengenannahmen.

 

32.       § 16 Absatz 7

Sperrmüll aus Haushalten kann künftig in Kleinmengen bis 1 m³ auf den Abfallkleinmengen-annahmen kostenfrei abgegeben werden. Bedingung ist, dass der Bürger aus dem Landkreis stammt beziehungsweise sein Grundstück im Landkreisgebiet liegt. Dies hat er glaubhaft nachzuweisen.

 

33.       § 17 und 18 (alte Fassung)

1999 führte das KWU-Entsorgung im Landkreisgebiet die Biotonne ein, da auf den damals noch betriebenen Deponien wegen der hohen Gasbildungsrate keine biogenen Abfälle mehr abgelagert werden durften. Die im Hausmüll enthaltenen biogenen Abfälle durften 60 kg pro Einwohner und Jahr nicht überschreiten, was über Hausmüllanalysen gegenüber dem Landesumweltamt nachgewiesen werden musste. Alternativ hätte man aufwendige Behandlungsverfahren einführen müssen. Unser Landkreis ist einer der wenigen im Land Brandenburg gewesen, der sich für die getrennte Sammlung mittels der Biotonne entschieden hatte.

 

Da der Landkreis seine Abfälle seit 2006 in der Restabfallbehandlungsanlage in Niederlehme behandeln lässt, ist eine getrennte Erfassung der Bioabfälle nicht mehr geboten. Bioabfall im Hausmüll ist sogar zwingend notwendig, um den Behandlungsprozess in der Anlage am Laufen zu halten. Der Hausmüll wird in Rotteboxen „kompostiert“, um den Abfall zu trocknen und so einer Aufbereitung zugänglich zu machen. Als Ergebnis entstehen Sekundärbrennstoffe, für deren Verwertung die Zuzahlungen sinken, wenn die Anteile an regenerativen Materialien steigen.

 

Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen haben weiter ergeben, dass die Logistikaufwendungen erheblich gesenkt werden können, wenn die separate Bioabfallsammlung eingestellt wird. Separat erfasste Bioabfälle dürfen nicht wie Hausmüll in der Umladestation umgeschlagen werden. Die Bioabfälle sind direkt an der Kompostierungsanlage anzuliefern. Dadurch werden derzeit jeweils nur kleine Mengen über große Transportentfernungen entsorgt. Durch die separate Sammlung müssen die Fahrzeuge doppelt eingesetzt werden, was ab 2010 nicht mehr erforderlich ist.

 

Die in 2007 durchgeführte Hausmüllanalyse hat darüber hinaus ergeben, dass der organische Anteil im Hausmüll derart hoch ist, dass die Nutzung der Biotonne in Frage gestellt werden muss. Da die Biotonne nur in Orten mit mehr als 1.600 Einwohnern eingeführt wurde, sind überwiegend die Großwohnanlagen die Nutzer der Biotonnen. Aber gerade hier betrug der organische Anteil im Hausmüll 32,5 %. Selbst in Stadtrandlagen, wo Bioabfälle getrennt gesammelt wurden, lag der Organikanteil im Hausmüll bei 33,5 %. Nutzer von 120-l-Behältern erklärten zudem überwiegend die Eigenkompostierung.

 

Der Maßnahme 3 des 7-Punkte Programms, Abschaffung der separaten Bioabfallsammlung zum 01.01.2010, wurde im Werksausschuss von allen Mitgliedern zugestimmt. Alle anderen bisherigen Regelungen verlieren mit der Einstellung der getrennten Bioabfallsammlung ihre Gültigkeit. Daher können die §§ 17 und 18 zu sehr großen Teilen gestrichen werden.

 

34.       § 17 Absätze 1 bis 3 (neue Fassung)

Im § 17 Abs. 1 wird der Begriff „Kompostierbare Abfälle“ neu definiert.

 

Als überlassungspflichtige Abfälle sind sie, soweit sie nicht selbst kompostiert werden, mit den gemischten Siedlungsabfällen zu entsorgen (Absatz 2).

 

Werden Bioabfälle ordnungsgemäß in die Abfallbehälter eingefüllt, können die oft befürchteten unhygienischen Umstände minimiert werden, zumal die Bioabfälle in Folienbeuteln verpackt eingefüllt werden dürfen (Absatz 2).

 

Für Gartenabfälle besteht die Möglichkeit, diese selbst auf den Abfallkleinmengenannahmen anzuliefern (Absatz 3).

 

35.       § 18 Absätze 3 und 4 bzw. §§ 18 bis 22

Die Nummerierung der Paragrafen und Absätze wird dem aktuellen Satzungstext angepasst.

 

36.       § 23 Absatz 3 (alte Fassung) sowie § 23 (neue Fassung)

Asbesthaltige Baustoffe (Asbestabfälle) werden getrennt auf den Abfallkleinmengenannahmen Alte Ziegelei und Eisenhüttenstadt angenommen und auf der Deponie „Alte Ziegelei“ entsorgt. Diese Regelung war bisher im alten § 23 Absatz 3 unter Bau- und Abbruchabfälle geregelt. Da alle anderen separat erfassten Abfallarten einzeln aufgeführt werden, wird diese Systematik für Asbestabfälle übernommen und der neue § 23 „Asbesthaltige Baustoffe“ in die Satzung aufgenommen.

 

Asbestabfälle sind gefährliche Abfälle (krebserzeugend), für deren Entsorgung strenge Regeln gelten. Um den Vorschriften gerecht zu werden, sind diese verpackt und gebunden (befeuchtet) anzuliefern. Falls ein Anlieferer seine Asbestabfälle lose bringt, muss er auf den Abfallklein-mengenannahmen Big Bags käuflich erwerben und diese selbst einfüllen (siehe Abfallgebühren-satzung).

 

Für Asbestabfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die direkt auf der Deponie „Alte Ziegelei“ angeliefert werden, gelten die Nachweispflichten gemäß § 27 Absatz 3.

 

37.       § 27 Absatz 3

Durch die Nummerierung 1 bis 8 im Absatz 1 muss im Absatz 3 die Nummerierung auf 2 bis 8 angepasst werden.

 

Die Abfallnachweisverordnung schreibt vor, dass ab dem 01.04.2010 die elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle einzuführen ist. Daher bedarf es des Zusatzes im Abs. 3. Über die Sonderabfallgesellschaft Berlin/Brandenburg mbH (SBB), die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständig ist, werden die Vorgänge ab dem 01.04.2010 ausschließlich in elektronischer Form bearbeitet.

 

Für nicht gefährliche Abfälle bestehen nach § 42 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Registerpflichten, so dass die Führung von vereinfachten Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelnachweisen in bewährter Form beibehalten wird. Die Erfassung der notwendigen Angaben wird somit gesichert.

 

38.       § 27 Absatz 4

Das Wort „jeweiligen“ kann entfallen, da es für die Ablagerung von Abfällen nur noch eine Entsorgungsanlage gibt.

 

39.       § 27 Absatz 7

In welcher Form Asbestabfälle anzunehmen sind, wurde in den § 23 übernommen. Daher ist die Passage an dieser Stelle zu streichen.

40.       § 30 Absatz 1

Durch die Verschiebung im § 6 Absätze 1 und 2 wird die Nr. 6 neu aufgenommen.

Die Aufzählung in Nr. 7 verschiebt sich auf § 6 Absatz 4.

Nr. 7 wird Nr. 8, Nr. 8 wird Nr. 9 und Nr. 9 wird Nr. 10 mit Aktualisierung der Aufzählung im § 11.

 

Nr. 10 wird neu aufgenommen, da mit der Neuformulierung des § 12 Absatz 3 ein neuer Tatbestand geschaffen wird.

Nr. 12 kommt ebenfalls neu hinzu, da künftig die Anschlusspflichtigen auch dann ordnungswidrig handeln, wenn sie entgegen § 12 Absatz 5 überfüllte Behälter bereitstellen bzw. ihre Abfälle einstampfen oder einschlämmen.

 

Die bisherigen Nummerierungen 10, 11 und 16 entfallen mit der Einstellung der separaten Bioabfallsammlung.

In den Nr. 17 und 18 werden die Paragrafen 18 und 19 aktualisiert.

 

In Nr. 19 werden neben den Metallen auch Papier, Pappen und Kartonagen bzw. kompostierbare Abfälle aufgenommen, da diese als verwertbare Abfälle gewerblich gesammelt werden könnten, aber die Sammler hierzu einer Genehmigung bedürfen.

 

41.       Anlage I

Im Punkt 1 verschiebt sich der Paragrafenverweis von § 20 auf § 19.

 

Im Punkt 2 ändert sich die gesetzliche Grundlage zur Rücknahme von Batterien. Das Batteriegesetz vom 25.06.2009 tritt zum 01.12.2009 in Kraft.

 

Die 5. Novelle zur Verpackungsverordnung trat zum 01.01.2009 in Kraft und stellt die aktuelle Fassung dar. Daher ist diese im Punkt 3 zu berücksichtigen.

 

Für Batterien, Elektro- und Eletronikgeräte sowie Altfahrzeuge bestehen Rückgabepflichten. In den 3 Gesetzesverweisen ist die Begrifflichkeit von Rücknahme- auf Rückgabepflichten zu ändern (Punkte 2, 4 und 6).

 

Im Punkt 4 Altfahrzeuge ist die gesetzliche Grundlage richtig zu stellen. Grundlage ist nicht das Altfahrzeuggesetz sondern die Altfahrzeug-Verordnung.

 

Im Punkt 6 ändert sich der Paragrafenverweis von § 19 auf § 18.

 

42.       Anlage II

Durch den Wegfall der Anlage II (alt) (Auflistung der Orte, in denen die Biotonne angeboten wurde) wird die Anlage III (alt) zur Anlage II (neu).

In Anlage II (neu) Nr. 1 dieser Anlage wird aus § 19 der § 18.

In Nr. 2 wurden die Abfälle aus Entrümpelungsaktionen gestrichen, so dass die Sperrmüllabfälle aus Haushalten ebenfalls aus Entrümpelungsaktionen (Haushaltsauflösungen) eingesammelt und befördert werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: keine