Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises
Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom
25.11.2009 (Anlage 1).
Sachdarstellung:
Mit
dem vorliegenden Entwurf der Abfallentsorgungssatzung (AES) des Landkreises
Oder-Spree soll die AES vom 06.02.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung
vom 24.06.2009 ersetzt werden. Als Termin für das In-Kraft-Treten ist der
01.01.2010 geplant.
In
der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES sind die Änderungen
gekennzeichnet (Anlage 2).
1. Präambel
Zum
01.08.2009 trat das Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
(BbgAbfBodG) in Kraft und ersetzt das Brandenburgische Abfallgesetz vom
06.06.1997, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23.09.2008.
2. Inhaltsverzeichnis
Das
Inhaltsverzeichnis wird dem aktuellen Satzungstext angepasst.
3. § 4 Absatz 2
Die
Nummerierung der Anlagen wird dem aktuellen Satzungstext angepasst. Da die
Anlage II (alte Fassung) entfällt, wird die alte Anlage III nunmehr zu Anlage
II in der neuen Fassung.
4. § 5
Absatz 2 Satz 7 (alte Fassung)
Nach
Prüfung durch das Rechtsamt sind nur natürliche und juristische Personen, die
die notwendige Verfügungsmacht über das Grundstück besitzen, d. h. in der Lage
sind, eine Mülltonne selbst aufzustellen (Mieter) oder dieses zu verlangen
(Eigentümer), anschlusspflichtig. Der Eigentümer oder Pächter ist bereits nach
Satz 6 anschlusspflichtig. Dadurch ist der Satz 7 entbehrlich.
5.
§ 6 Absatz 1
Die
Änderung bzw. die Ergänzung im Satz 1 soll näher erläutern, was unter einem
„ausreichenden“ Behältervolumen zu verstehen ist.
Der
Satz 2 aus der alten Fassung wird mit gleichem Wortlaut als Satz 4 im § 6
Absatz 2 eingefügt.
Zur
Erläuterung der Änderung in Satz 2 der neuen Fassung wird auf die Ausführungen
zu § 11 Absatz 1 verwiesen.
6. § 6 Absatz 2
In
der Werksausschusssitzung am 13.05.2009 wurde dem 7-Punkte-Programm zur
Effizienz-steigerung des KWU-Entsorgung mehrheitlich zugestimmt. Wesentliche
Bestandteile des Programms (Maßnahme 2) sind die Festlegung eines
vorzuhaltenden Mindestbehältervolumens von 5 Litern pro Person und Woche sowie
die Einführung von 2 Mindestleerungen pro aufgestellten Behälter und Halbjahr.
Im
Satz 1 wird bestimmt, dass das vorzuhaltende Mindestbehältervolumen für die
Erfassung von gemischten Siedlungsabfällen (Hausmüll) nur für Wohngrundstücke
festgelegt wird und sich nach der Anzahl der amtlich gemeldeten Personen
richtet.
In
Satz 2 wird das Mindestbehältervolumen mit 5 Litern pro Person und Woche
festgeschrieben.
Für
die Festlegung der 5 l wurden die Ergebnisse aus den Hausmüllanalysen im LOS
seit 2001 herangezogen. Im Durchschnitt der ermittelten Abfallgewichte/-volumen
lag der unterste Wert im ländlichen Bereich bei 9,75 Liter/Einwohner/Woche
(l/EW/Wo) trotz Eigenkompostierung. Bei Großwohnanlagen lag der
Durchschnittswert bei 17,8 l/EW/Wo. Mit den in der Satzung zum Ansatz
gebrachten 5 l/EW/Wo wurde ein vorzuhaltendes Mindestvolumen gewählt, das ca.
50 % des untersten Durchschnittswertes (9,75 Liter) ausmacht.
Diese
Herangehensweise ist durch ein Gerichtsurteil des OVG Lüneburg gedeckt, nach
dem Durchschnittswerte verwendet werden dürfen. Es besteht kein Anspruch
darauf, dass das vorzuhaltende Behältervolumen, welches sich aus dem
Mindestbehältervolumen errechnet, nach dem individuellen Bedarf festgelegt
wird. Aus einem anderen Urteil geht hervor, dass sogar ein Behältervolumen von
60 l/Wo für einen Ein-Personen-Haushalt als nicht zu beanstanden gilt.
Bei
der Festlegung des Mindestbehältervolumens wurden des Weiteren Vergleichswerte
anderer Landkreise Brandenburgs aus der Gebührenstatistik des Landesumweltamtes
herangezogen. Diese liegen durchschnittlich bei 10 l/EW/Wo. Der Südbrandenburgische
Abfallzweckverband hat einen Richtwert zwischen 7 bis 15 Litern sowie 4
Mindestleerungen der aufgestellten Behälter pro Jahr festgeschrieben. Der
Kommunale Abfallentsorgungsverband Niederlausitz (Lübben) sieht
8 l/EW/Wo und ebenfalls 4 Mindestleerungen pro Jahr vor. Die Stadt Frankfurt
(Oder) kalkuliert mit 12 Pflichtleerungen pro Jahr.
Mit
der Festlegung von 2 Mindestleerungen im Halbjahr pro Abfallbehälter bei
Wohngrundstücken soll sichergestellt werden, dass der Abfall in regelmäßigen Zeitabständen
abgefahren wird und der Gebührenpflichtige nicht verleitet wird, sich seines
Abfalls verbotswidrig zu entledigen. Unerwünschte Entsorgungswege, wie
Entsorgung in öffentlichen Papierkörben und Fehlwürfe in Papierbehältern oder
in gelben Säcken sollen vermieden werden. Mindestleerungen sollen damit zu
einer sauberen Trennung der Abfälle in solche zur Verwertung und solche zur
Behandlung beitragen. Leider wissen viele Bürger noch nicht, dass nur
Verpackungsabfälle aus Kunststoffen, Metallen bzw. Verbundstoffen in den gelben
Sack gehören. Nach Auskunft des Unternehmens, welches gegenwärtig auch die
gelben Säcke aus unserem Landkreis sortiert, liegt der Anteil der Restabfälle in den gelben Säcken aktuell bei rund 35
Masse-%. Aber auch den illegalen Müllablagerungen soll entgegengewirkt
werden, da die Kosten für deren Entsorgung alle Bürger über die Festgebühr
treffen.
Aus
der statistischen Auswertung der Ziehungsanzahl auf Wohngrundstücken aus 2008
kann entnommen werden, dass 81 % (bis 240 Liter) der Behälter 4 Mal und mehr
zur Entleerung bereitgestellt wurden. Von den restlichen 19 % wurden 3,7 % gar
nicht entleert, was unrealistisch ist.
Jeder
Grundstückseigentümer ist zur Abfallüberlassung verpflichtet. Der Landkreis hat
die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten und muss jedes angeschlossene
Grundstück regelmäßig mit dem Müllfahrzeug anfahren, damit die bereitgestellten
Abfälle gegebenenfalls abgefahren werden können. Bei einem 4-wöchentlichen
Entsorgungsrhythmus wird die gebührenfähige und gebührenpflichtige Leistung 13
Mal im Jahr erbracht. Tatsache ist, dass von den regelmäßig jährlich erbrachten
13 gebührenfähigen Leistungen letztendlich nur 4 mindestens in Rechnung
gestellt werden.
Bei
4 Mindestleerungen multipliziert mit 120 l (kleinster Restabfallbehälter)
ergibt dies ein Jahresabfallvolumen von 480 l. Da bei einem 1-Personen-Haushalt
das Mindestabfallvolumen im Jahr nur 260 l (5 l x 52 Wochen) beträgt, wurde der
Verweis auf die Abfallgebührensatzung aufgenommen, dass eine Reduzierung auf 1 Mindestentleerung
pro Halbjahr möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass auf dem Grundstück
nur eine Person amtlich gemeldet ist und keine Abfallgemeinschaft mit einer
Gewerbeeinheit gebildet wurde.
Bereits
in der Abfallentsorgungssatzung des LOS von 1999 wurden 3 Pflichtziehungen im
Jahr festgeschrieben. Dagegen hatte ein Bürger geklagt.
Mit
Urteil vom 24.04.2006 des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wurde die Klage
abgewiesen. Auch darin wurde entschieden, dass ein Abstellen auf das
Behältervolumen rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil das verfügbare Volumen
einen hinreichend sicheren und zuverlässigen Rückschluss auf die
wahrscheinliche Inanspruchnahme der Hausmüllabfuhr zulässt. Das Abstellen auf
ein Mindestbehältervolumen und auf eine Anzahl von Mindestentleerungen ist
bereits aufgrund der Notwendigkeit einer gesicherten, wilde Ablagerungen
vermeidende Abfallentsorgung und dem Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit
gerechtfertigt. Die Regelung sei auch mit § 9 Abs. 3 BbgAbfG vereinbar (neu § 9
Abs. 3 BbgAbfBodG). Das darin verankerte Gebot, bei der Gebührengestaltung
Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung zu schaffen, zwingt nicht zu
Gebührenregelungen, die diesem Gesichtspunkt in jeder Hinsicht Rechnung tragen.
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat neben dem Erfordernis, zur
Abfallvermeidung und Abfallverwertung anzuhalten, auch zahlreiche andere
Kriterien zu berücksichtigen, die – wie etwa die Notwendigkeit einer geordneten
Abfallentsorgung sowie das Vorhandensein von Kalkulationssicherheit – einer zu
starken Gebührendifferenzierung zum Beispiel je nach der Menge des tatsächlich
anfallenden Abfalls entgegenstehen können.
Weiter
wurde im vorgenannten Urteil festgestellt, dass mit der Festlegung von
Mindestleerungen hinsichtlich des Restabfalls aus privaten Haushalten ein
Anreiz erzeugt werden soll, den abfallrechtlichen Überlassungspflichten
nachzukommen. Diese Lenkungswirkung, die nach der Rechtssprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit den Zielen des Kreislauf-wirtschafts-
und Abfallgesetzes steht, würde vereitelt, wenn ein Verhalten des
Abfallerzeugers, mit dem er die Überlassungspflicht rechtswidrig umgeht, mit
einer Gebührenbefreiung oder auch nur mit einer Gebührenermäßigung belohnt
würde. Denn auch derjenige, der den ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter
nicht füllt, nimmt die Vorhalteleistung der Müllabfuhr ganzjährig (zumindest 13
Mal im Jahr) uneingeschränkt in Anspruch.
Die
o.g. Argumente stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ministeriums des
Innern des Landes Brandenburg vom 03.04.2006 zur Festlegung von
Mindestleerungen im Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV).
Der
halbjährliche Zeitraum korrespondiert mit der halbjährlichen Erhebung der
Leerungsgebühren, wie sie gegenwärtig vom KWU-Entsorgung praktiziert wird.
Gleichzeitig wird dem Bürger ein möglichst großer Spielraum eingeräumt, zu
welchem Zeitpunkt er die Abfallbehälter entleeren lässt.
Zuletzt
soll noch angemerkt werden, dass ab dem 01.01.2011 im Landkreis Oder-Spree ein
elektronisches Behälteridentifikationssystem eingeführt werden soll (4.
Maßnahme im 7-Punkte-Programm). Es ist dazu zwingend erforderlich, die
Behälterbestände dem tatsächlichen Bedarf anzupassen (ausreichendes
Behältervolumen), um dann jeden Behälter mit dem Erkennungschip ausrüsten zu
können. Die Entsorgungsfahrzeuge werden ebenfalls mit der entsprechenden
Elektronik ausgestattet, um den jeweiligen Behälter zu erkennen und Datum,
Uhrzeit, Größe des Behälters sowie die einzelnen Leerungsvorgänge zu erfassen.
Im
letzten Satz des Absatzes 2 wird ergänzt, dass bei Erstaufstellung bzw. Abzug
von Abfall-behältern die Mindestleerungen anteilig zur Nutzungsdauer berechnet
werden.
7. § 6 Absätze 2, 3 und 4 (alte Fassung)
Die
bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
Zur
Erläuterung der Änderung in Absatz 3 der neuen Fassung wird auf die
Ausführungen zu § 11 Absatz 1 verwiesen.
Der
alte Absatz 4 entfällt, da ab 2010 keine Biotonnen mehr angeboten werden.
8. § 6 Absatz 6 (neue Fassung)
Hier
wird geregelt, dass für Gewerbegrundstücke sowie Erholungs- und
Gartengrundstücke keine Mindestleerungen vorgeschrieben werden. Diese
klarstellende Regelung ist für die Gewerbe-grundstücke mit Blick auf die
Gewerbeabfallverordnung notwendig. Für Gewerbegrundstücke werden keine
Mindestleerungen vorgesehen, da die Gewerbeabfallverordnung dies nicht
vorsieht. Die Verordnung sagt lediglich, dass mindestens 1 Abfallbehälter des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorzuhalten und bei Bedarf zu nutzen
ist.
Für
Erholungs- und Gartengrundstücke kann zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichend
genaue Schätzung über die durchschnittliche Nutzung abgegeben werden. Daher
wird darauf verzichtet, ein Mindestbehältervolumen und Mindestleerungen festzuschreiben.
9. § 7 Absatz 5 (alte Fassung)
Nach Prüfung durch das
Rechtsamt ist eine Abmeldung von der öffentlichen Abfallentsorgung gesetzlich
nicht vorgesehen. Der Anschlusszwang erlischt, wenn auf dem Grundstück keine
Abfälle mehr anfallen können (§ 5 Abs. 2). Zudem ist im § 6 Abs. 1 der
Abfallgebührensatzung bereits geregelt, dass die Gebührenpflicht mit Ablauf des
Monats, in dem die Anschlusspflicht endet, erlischt. Der alte Absatz 5 wird
gestrichen und der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
10. § 10 Absatz 1
Die
Aufzählung der Abfallarten, die getrennt gesammelt, transportiert bzw. entsorgt
werden, wird angepasst und in der Aufzählung korrigiert. Die Nummern 3 und 4
werden zu 3. „kompostierbare Abfälle“ zusammengefasst. Die alten Nummern 5 – 9
werden in der neuen Satzung zu 4 – 8. Es wird eine neue Nummer 9 „asbesthaltige
Abfälle gemäß § 23“ eingefügt.
11. § 10 Absätze 2 und 3
In
diesen Absätzen wird Bezug auf die Entsorgungsanlagen gemäß § 27 genommen. Da
sich mit der Schließung der Deponie Petersdorf die Aufzählung im § 27 um eine
Nummer verringert hat, werden die Nummerierungen im § 10 Absätze 2 und 3
angepasst.
12. § 11 Absatz 1
Im
Interesse einer Satzungsstraffung werden die bisherigen Absätze 1 bis 3
zusammengefasst. Möglich wird dies, da die separate Bioabfallerfassung zum
01.01.2010 eingestellt wird (Maßnahme 3 des 7-Punkte-Programms) und damit keine
separaten Bioabfallbehälter vorzuhalten sind. Der Absatz 2 wird ersatzlos
gestrichen.
Für
gemischte Siedlungsabfälle (neue Begrifflichkeit gemäß § 15) sowie Papier,
Pappen und Kartonagen werden die gleichen Behälter mit verschiedenen
Fassungsvermögen genutzt. Eine Ausnahme gilt für Papier, Pappen und Kartongen;
hier werden künftig keine 120 Liter-Behälter mehr angeboten (für bereits
aufgestellte Behälter gilt Bestandsschutz). In Folge wird auf die Bezeichnungen
„Restabfallbehälter“ und „Papierbehälter“ verzichtet und ausschließlich die
Bezeichnung „Abfallbehälter“ verwendet. Diese Änderungen ziehen sich durch den
gesamten Satzungstext.
Abfallsäcke
mit der Aufschrift „Landkreis Oder-Spree“ sind auch künftig mit einem
Fassungs-vermögen von 90 Liter zugelassen. Diese können für gemischte
Siedlungsabfälle als auch für kompostierbare Abfälle nach § 17 Absatz 1 genutzt
werden. Daher ist die Bezeichnung „Restabfallsäcke“ nicht mehr korrekt. In
Folge wird nur noch die Bezeichnung „Abfallsäcke“ verwendet.
13. § 11 Absatz 2 (alte Fassung)
Dieser
Absatz wird ersatzlos gestrichen.
14. § 11 Absätze 2 bis 9 (neue Fassung)
Durch
die Zusammenfassung der Absätze 1 und 3 rückt die Nummerierung der folgenden
Absätze auf.
15. § 11 Absatz 5 (neue Fassung)
Die
Regelungen aus dem bisherigen Absatz 7 Sätze 2 und 3 werden an dieser Stelle
gestrichen und neu in den § 12 Absatz 5 eingefügt, da sie dort inhaltlich
zutreffender sind. In der Aufzählung der maximal zulässigen Bruttomasse der
Behälter entfällt der MGB für 60 Liter, da 60-Liter-MGB ausschließlich für die
Bioabfallsammlung eingesetzt wurden.
16. § 12 Absatz 1
Die
Maßnahme 1 des 7-Punkte-Programms sieht vor, den Regelleerungsrhythmus von
Zwei-Rad-Abfallbehältern auf 4-wöchentlich festzulegen.
Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt gilt im Landkreis Oder-Spree bereits für 55 % der
Abfallbehälter bis 240 Liter ein 4-wöchentlicher Entleerungsrhythmus. Um mehr
Gebührengerechtigkeit herzustellen, ist auch bei den verbleibenden 45 % die
Regelentsorgung auf 4‑wöchentlich umzustellen.
Der
Begriff „Regel“ soll besagen, dass daneben auch eine Sonderentleerung
grundsätzlich möglich sein wird. D.h. es werden auch Entsorgungen außerhalb der
regulären 4-wöchentlichen Tourenplanung angeboten. Natürlich verursachen solche
Sonderabfuhren einen erhöhten finanziellen Aufwand. Dieser Aufwand muss über
eine Sonderleerungsgebühr gedeckt werden. All
jene, die im normalen Rahmen die Abfallentsorgungsleistungen des
Landkreises in Anspruch nehmen profitieren davon, indem sie nur den
Logistikaufwand bezahlen müssen, der dem Bedarf entspricht. Jene, welche einen
häufigere Entleerung beanspruchen, müssen den damit verbundenen Mehraufwand
tragen. Näheres dazu wird in der Abfallgebührensatzung geregelt.
Mit
diesem Vorgehen werden aktive Anreize entsprechend § 9 Absatz 3 BbgAbfBodG zur
Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen und gleichzeitig die
Gebührengerechtigkeit erhöht.
Darüber
hinaus hat der Anschlusspflichtige im Vorfeld der Umstellung die Möglichkeit,
sich kostenfrei einen größeren bzw. wenn bereits ein 1.100 Liter-Abfallbehälter
aufgestellt ist, einen zusätzlichen Behälter zu bestellen oder zusätzlich einen
Abfallsack zu nutzen (§ 6 Absätze 3 u. 4).
Die
beim Erwerb eines Abfallsackes zu entrichtende Gebühr wird so kalkuliert, dass
die Säcke nur im Regelentsorgungsrhythmus eingesammelt werden. Satz 2 trägt dem
Rechnung.
Für
den Abfuhrrhythmus eines 1.100 Liter-Abfallbehälters gilt die wöchentliche
Entsorgung als die Regel. Wie vorgenannt
sind auch hier Sonderabfuhren möglich. Der 4. Satz besagt, dass aber auch
Sonderabfuhren logistisch möglich sein müssen und daher kein Anspruch auf eine
häufigere Entsorgung besteht.
Der
Satz 4 der alten Fassung wird überflüssig und ist daher zu streichen.
17. § 12 Absatz 3
Der
Begriff „Sonderentsorgungen“ soll zukünftig in einen neuen Kontext gestellt
werden (siehe Ausführungen zu § 12 Absatz 1). Ungeachtet dessen ist eine
Regelung notwendig, die klarstellt, wie zu verfahren ist, wenn bei
Veranstaltungen überlassungspflichtige Abfälle anfallen können.
18. § 12 Absätze 4 bis 6 (alte Fassung)
Die
bisherigen Absätze 4 bis 6 entfallen mit dem Wegfall der Biotonne.
19. § 12 Absatz 4 (neue Fassung)
Der
Absatz 4 wird der neuen Terminologie angepasst.
20. § 12 Absatz 5 (neue Fassung)
Für
die Abfuhr der Abfallsäcke müssen diese zugebunden sein. Im bisherigen Absatz 8
wurden die Abfallbehälter im letzten Satz „entsorgt“. Richtig ist, dass die
Abfallbehälter „geleert“ werden.
21. § 12 Absatz 6 (neue Fassung)
Der
Absatz wird neu aufgenommen und entspricht sinngemäß der bisherigen Regelung
aus § 11 Abs.7.
Zum
Zeitpunkt der Bereitstellung müssen die Deckel geschlossen sein. Mit der
Einführung von Mindestleerungen wird gehofft, dass keine überfüllten Behälter
(über 100 %) mehr bereitgestellt werden. Der Tatbestand wurde im § 30 Absatz 1
Nr. 12 als Ordnungswidrigkeit aufgenommen und soll künftig geahndet werden.
Ebenso
ist es nicht zulässig, die Abfälle zu verpressen. Zu dieser Regelung ermächtigt
das BbgAbfBodG insofern, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu
regeln hat, in welcher Weise an welchem Ort und zu welcher Zeit die Abfälle zu
überlassen sind.
Um
eine reibungslose zügige Abfuhr zu gewährleisten, ist es des Weiteren
erforderlich, dass die Behälter frei zugänglich sind, das heißt unter anderem,
dass sie nicht verschlossen sein dürfen.
22. § 12 Absatz 7 (neue Fassung)
Da Abfallsäcke nicht entleert
werden (alt Absatz 9) ist die Formulierung „die Abfuhr erfolgt“ zutreffender.
23. § 12 Absätze 8 und 9 (neue Fassung)
Hier
wurden die §§ 18 und 19 entsprechend der neuen Aufzählung korrigiert.
24. § 15 Absatz 1
Im
Absatz 1 werden die gemischten Siedlungsabfälle mit dem Zusatz der Bioabfälle
neu definiert. Diese fallen auch in Ferienwohnungen an. Welche Abfälle zu den
gemischten Siedlungsabfällen zählen, regelt das Europäische Abfallverzeichnis
(Abfallschlüsselnummern unter 20 03 01).
25. § 15 Absatz 2
Dieser
Zusatz ist notwendig, da auch die Abfallsäcke, wie die Abfallbehälter, an der
Fahrbahn-kante bereitzustellen sind.
26. § 15 Absatz 3
Da
das Holen der Abfallbehälter vom Grundstück zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für
Abfallbehälter zur Erfassung von gemischten Siedlungsabfällen (Restabfälle)
möglich ist, musste hier diese Einschränkung kenntlich gemacht werden. Papier,
Pappen und Kartonagen werden noch überwiegend mit einem Seitenladerfahrzeug
eingesammelt, wo die Behälter direkt am Fahrbahnrand stehen müssen.
Begrifflich
kann ein Standplatz von einem Bereitstellungsplatz abweichen. Für die Bemessung
der maximalen Entfernung für eine Abholung ist der Bereitstellungsplatz
maßgebend. Unerheblich ist hingegen, dass sich dieser außerhalb einer
öffentlichen Verkehrsfläche befindet.
27. § 15 Absatz 4
Zur
Ausstattung eines Standplatzes bzw. der Transportwege sind die Zusätze
ergänzend erforderlich, um zu verdeutlichen, welche Prämissen für eine
ordnungsgemäße Entsorgung zu setzen sind. Es handelt sich um eine
„Soll-Vorschrift“.
Diese
Konkretisierung ergibt sich aus den praktischen Erfahrungen der letzten Jahre.
28. § 16 Absatz 1
Die
neu in der Satzung verwendeten Begriffe werden übernommen.
In
der Restabfallbehandlungsanlage (RABA) werden metallische Bestandteile des
Abfalls abgeschieden und einer Verwertung zugeführt. Daher kann der Zusatz
„nichtmetallisch“ bei Rollos entfallen. Da es sich hier um Kleinteile handelt,
besteht kein Widerspruch zu § 21 zur getrennten Anlieferung von Metallen.
29. § 16 Absatz 2
Hier
wird klarstellend definiert, welche Abfälle nicht zum Sperrmüll aus Haushalten
gehören, da diese nach § 10 Absatz 1 getrennt entsorgt werden. Ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass Verpackungsabfälle auch nicht zum Sperrmüll zu rechnen
sind.
Auf den Ausschluss von
Sperrmüll aus Entrümpelungen bzw. Haushaltsauflösungen wird verzichtet.
30. § 16 Absatz 4
Dem
Absatz 4 wurde ein letzter Satz hinzugefügt. Der zur Abholung bereitgestellte
Sperrmüll soll
maximal
solche Abmessungen haben, dass er von zwei Personen von Hand in das
Sperrmüllauto verladen werden kann. Das entspricht der Fahrzeugbesatzung eines
Sperrmüllfahrzeuges.
31. § 16 Absatz 6
Sperrmüll
aus anderen Herkunftsbereichen kann nicht nur an den Abfallumladestationen, die
in der Nummerierung im § 27 auf Platz 2 und 3 gerückt sind, abgegeben werden,
sondern auch in Kleinmengen an den Abfallkleinmengenannahmen.
32. § 16 Absatz 7
Sperrmüll
aus Haushalten kann künftig in Kleinmengen bis 1 m³ auf den
Abfallkleinmengen-annahmen kostenfrei abgegeben werden. Bedingung ist, dass der
Bürger aus dem Landkreis stammt beziehungsweise sein Grundstück im
Landkreisgebiet liegt. Dies hat er glaubhaft nachzuweisen.
33. § 17 und 18 (alte Fassung)
1999
führte das KWU-Entsorgung im Landkreisgebiet die Biotonne ein, da auf den
damals noch betriebenen Deponien wegen der hohen Gasbildungsrate keine biogenen
Abfälle mehr abgelagert werden durften. Die im Hausmüll enthaltenen biogenen
Abfälle durften 60 kg pro Einwohner und Jahr nicht überschreiten, was über
Hausmüllanalysen gegenüber dem Landesumweltamt nachgewiesen werden musste.
Alternativ hätte man aufwendige Behandlungsverfahren einführen müssen. Unser
Landkreis ist einer der wenigen im Land Brandenburg gewesen, der sich für die
getrennte Sammlung mittels der Biotonne entschieden hatte.
Da
der Landkreis seine Abfälle seit 2006 in der Restabfallbehandlungsanlage in
Niederlehme behandeln lässt, ist eine getrennte Erfassung der Bioabfälle nicht
mehr geboten. Bioabfall im Hausmüll ist sogar zwingend notwendig, um den
Behandlungsprozess in der Anlage am Laufen zu halten. Der Hausmüll wird in
Rotteboxen „kompostiert“, um den Abfall zu trocknen und so einer Aufbereitung
zugänglich zu machen. Als Ergebnis entstehen Sekundärbrennstoffe, für deren
Verwertung die Zuzahlungen sinken, wenn die Anteile an regenerativen
Materialien steigen.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
haben weiter ergeben, dass die Logistikaufwendungen erheblich gesenkt werden
können, wenn die separate Bioabfallsammlung eingestellt wird. Separat erfasste
Bioabfälle dürfen nicht wie Hausmüll in der Umladestation umgeschlagen werden.
Die Bioabfälle sind direkt an der Kompostierungsanlage anzuliefern. Dadurch
werden derzeit jeweils nur kleine Mengen über große Transportentfernungen
entsorgt. Durch die separate Sammlung müssen die Fahrzeuge doppelt eingesetzt
werden, was ab 2010 nicht mehr erforderlich ist.
Die
in 2007 durchgeführte Hausmüllanalyse hat darüber hinaus ergeben, dass der
organische Anteil im Hausmüll derart hoch ist, dass die Nutzung der Biotonne in
Frage gestellt werden muss. Da die Biotonne nur in Orten mit mehr als 1.600
Einwohnern eingeführt wurde, sind überwiegend die Großwohnanlagen die Nutzer
der Biotonnen. Aber gerade hier betrug der organische Anteil im Hausmüll 32,5
%. Selbst in Stadtrandlagen, wo Bioabfälle getrennt gesammelt wurden, lag der
Organikanteil im Hausmüll bei 33,5 %. Nutzer von 120-l-Behältern erklärten
zudem überwiegend die Eigenkompostierung.
Der
Maßnahme 3 des 7-Punkte Programms, Abschaffung der separaten Bioabfallsammlung
zum 01.01.2010, wurde im Werksausschuss von allen Mitgliedern zugestimmt. Alle
anderen bisherigen Regelungen verlieren mit der Einstellung der getrennten
Bioabfallsammlung ihre Gültigkeit. Daher können die §§ 17 und 18 zu sehr großen
Teilen gestrichen werden.
34. § 17 Absätze 1 bis 3 (neue Fassung)
Im
§ 17 Abs. 1 wird der Begriff „Kompostierbare Abfälle“ neu definiert.
Als
überlassungspflichtige Abfälle sind sie, soweit sie nicht selbst kompostiert
werden, mit den gemischten Siedlungsabfällen zu entsorgen (Absatz 2).
Werden
Bioabfälle ordnungsgemäß in die Abfallbehälter eingefüllt, können die oft
befürchteten unhygienischen Umstände minimiert werden, zumal die Bioabfälle in
Folienbeuteln verpackt eingefüllt werden dürfen (Absatz 2).
Für
Gartenabfälle besteht die Möglichkeit, diese selbst auf den
Abfallkleinmengenannahmen anzuliefern (Absatz 3).
35. § 18 Absätze 3 und 4 bzw. §§ 18 bis 22
Die
Nummerierung der Paragrafen und Absätze wird dem aktuellen Satzungstext
angepasst.
36. § 23 Absatz 3 (alte Fassung) sowie § 23
(neue Fassung)
Asbesthaltige
Baustoffe (Asbestabfälle) werden getrennt auf den Abfallkleinmengenannahmen
Alte Ziegelei und Eisenhüttenstadt angenommen und auf der Deponie „Alte
Ziegelei“ entsorgt. Diese Regelung war bisher im alten § 23 Absatz 3 unter Bau-
und Abbruchabfälle geregelt. Da alle anderen separat erfassten Abfallarten
einzeln aufgeführt werden, wird diese Systematik für Asbestabfälle übernommen
und der neue § 23 „Asbesthaltige Baustoffe“ in die Satzung aufgenommen.
Asbestabfälle
sind gefährliche Abfälle (krebserzeugend), für deren Entsorgung strenge Regeln
gelten. Um den Vorschriften gerecht zu werden, sind diese verpackt und gebunden
(befeuchtet) anzuliefern. Falls ein Anlieferer seine Asbestabfälle lose bringt,
muss er auf den Abfallklein-mengenannahmen Big Bags käuflich erwerben und diese
selbst einfüllen (siehe Abfallgebühren-satzung).
Für
Asbestabfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die direkt auf der Deponie „Alte
Ziegelei“ angeliefert werden, gelten die Nachweispflichten gemäß § 27 Absatz 3.
37. § 27 Absatz 3
Durch
die Nummerierung 1 bis 8 im Absatz 1 muss im Absatz 3 die Nummerierung auf 2
bis 8 angepasst werden.
Die
Abfallnachweisverordnung schreibt vor, dass ab dem 01.04.2010 die elektronische
Nachweisführung für gefährliche Abfälle einzuführen ist. Daher bedarf es des
Zusatzes im Abs. 3. Über die Sonderabfallgesellschaft Berlin/Brandenburg mbH
(SBB), die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständig ist, werden die
Vorgänge ab dem 01.04.2010 ausschließlich in elektronischer Form bearbeitet.
Für
nicht gefährliche Abfälle bestehen nach § 42 Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz Registerpflichten, so dass die Führung von vereinfachten
Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelnachweisen in bewährter Form beibehalten wird.
Die Erfassung der notwendigen Angaben wird somit gesichert.
38. § 27 Absatz 4
Das
Wort „jeweiligen“ kann entfallen, da es für die Ablagerung von Abfällen nur
noch eine Entsorgungsanlage gibt.
39. § 27 Absatz 7
In
welcher Form Asbestabfälle anzunehmen sind, wurde in den § 23 übernommen. Daher
ist die Passage an dieser Stelle zu streichen.
40. § 30 Absatz 1
Durch
die Verschiebung im § 6 Absätze 1 und 2 wird die Nr. 6 neu aufgenommen.
Die
Aufzählung in Nr. 7 verschiebt sich auf § 6 Absatz 4.
Nr.
7 wird Nr. 8, Nr. 8 wird Nr. 9 und Nr. 9 wird Nr. 10 mit Aktualisierung der
Aufzählung im § 11.
Nr.
10 wird neu aufgenommen, da mit der Neuformulierung des § 12 Absatz 3 ein neuer
Tatbestand geschaffen wird.
Nr.
12 kommt ebenfalls neu hinzu, da künftig die Anschlusspflichtigen auch dann
ordnungswidrig handeln, wenn sie entgegen § 12 Absatz 5 überfüllte Behälter
bereitstellen bzw. ihre Abfälle einstampfen oder einschlämmen.
Die
bisherigen Nummerierungen 10, 11 und 16 entfallen mit der Einstellung der
separaten Bioabfallsammlung.
In
den Nr. 17 und 18 werden die Paragrafen 18 und 19 aktualisiert.
In
Nr. 19 werden neben den Metallen auch Papier, Pappen und Kartonagen bzw.
kompostierbare Abfälle aufgenommen, da diese als verwertbare Abfälle gewerblich
gesammelt werden könnten, aber die Sammler hierzu einer Genehmigung bedürfen.
41. Anlage I
Im
Punkt 1 verschiebt sich der Paragrafenverweis von § 20 auf § 19.
Im
Punkt 2 ändert sich die gesetzliche Grundlage zur Rücknahme von Batterien. Das
Batteriegesetz vom 25.06.2009 tritt zum 01.12.2009 in Kraft.
Die
5. Novelle zur Verpackungsverordnung trat zum 01.01.2009 in Kraft und stellt
die aktuelle Fassung dar. Daher ist diese im Punkt 3 zu berücksichtigen.
Für
Batterien, Elektro- und Eletronikgeräte sowie Altfahrzeuge bestehen
Rückgabepflichten. In den 3 Gesetzesverweisen ist die Begrifflichkeit von
Rücknahme- auf Rückgabepflichten zu ändern (Punkte 2, 4 und 6).
Im
Punkt 4 Altfahrzeuge ist die gesetzliche Grundlage richtig zu stellen.
Grundlage ist nicht das Altfahrzeuggesetz sondern die Altfahrzeug-Verordnung.
Im
Punkt 6 ändert sich der Paragrafenverweis von § 19 auf § 18.
42. Anlage II
Durch
den Wegfall der Anlage II (alt) (Auflistung der Orte, in denen die Biotonne
angeboten wurde) wird die Anlage III (alt) zur Anlage II (neu).
In
Anlage II (neu) Nr. 1 dieser Anlage wird aus § 19 der § 18.
In
Nr. 2 wurden die Abfälle aus Entrümpelungsaktionen gestrichen, so dass die
Sperrmüllabfälle aus Haushalten ebenfalls aus Entrümpelungsaktionen
(Haushaltsauflösungen) eingesammelt und befördert werden.
Finanzielle
Auswirkungen: keine