Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt:
1. Die
Zusammensetzung des Beirats des Amtes für Grundsicherung und Beschäftigung wird
an die Gesetzeslage nach § 18d des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende angepasst.
2. Der Landrat wird
beauftragt, für die Neuberufung Vorschläge
- der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere der
Träger der freien Wohlfahrtspflege,
- der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- der Kammern und berufsständischen Organisationen einzuholen .
3. Vertreter
von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats
sein.
Sachdarstellung:
Mit dem Gesetz zur
Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde
für die Zusammensetzung des Beirates ein verbindlicher Rechtsrahmen gesetzt.
Die bisherige Zusammensetzung des Beirates entspricht diesem Rechtsrahmen
nicht. Insbesondere sind nunmehr auch Vertreter der Arbeitnehmer in den Beirat
aufzunehmen.
Darüber hinaus ist aus
Wettbewerbsgründen zu sichern, dass Beteiligte des örtlichen Arbeitsmarktes,
die Eingliederungsleistungen nach SGB II anbieten, nicht im Beirat vertreten
sind.
Die
weitere Begründung erfolgt mündlich.