Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die
Gebührensatzung des Gesundheitsamtes des Landkreises Oder-Spree über die
Erhebung von Verwaltungsgebühren.
Sachdarstellung:
Aufgrund
der Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Land
Brandenburg (BbgGDG) vom 23.04.2008 zählen amtsärztliche Untersuchungen und
Begutachtungen (§ 10 BbgGDG) nunmehr entsprechend § 2 Abs. 3 BbgGDG zu den
pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, d. h. das Gesundheitsamt ist grundsätzlich zur
Durchführung verpflichtet.
Für
diese pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben sind in der Gebührenordnung des
Landkreises Tarifstellen eigenverantwortlich festzulegen. Diese Verpflichtung
beschränkt sich jedoch auf amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen,
die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung von einem Amtsarzt, einer
Gesundheitsbehörde oder vom Gesundheitsamt durchgeführt werden müssen. Darüber
hinaus können die Landkreise selber entscheiden, ob sie gegen Entgelt weitere
darüber hinaus gehende Gutachtenaufträge übernehmen.
Die
Gebührenerhebung hat nach dem Kommunalabgabengesetz zu erfolgen. Eine
Gebührenerhebung nach dem Brandenburgischen Gebührengesetz in Verbindung mit
der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Frauen
(MASF) ist nicht mehr möglich.
Gegenwärtig
existiert keine Rechtsgrundlage, um für die damit verbundenen fachspezifischen
Leistungen eine Gebühr zu erheben. Daher ist für die Erstellung von Gutachten
und Zeugnissen nach § 10 BbgGDG und weitere fachspezifische Leistungen eine
eigene Gebührensatzung für den Landkreis Oder-Spree notwendig.
Die
Bezeichnungen der Tarifstellen und die Höhe der Beträge sind angelehnt an die
Gebührenordnung des MASF.
Finanzielle Auswirkungen:
Vorrangig
sollen Verluste bei den Gebühreneinnahmen auf der Grundlage der Änderung des
BbgGDG durch die kreiseigene Gebührensatzung ausgeglichen werden.
Eine
weitere Einnahmeerhöhung ist aufgrund neu berechneter Gebührensätze für
angebotene fachspezifische Leistungen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung
möglich. Konkrete Kalkulationen erfolgten dazu bisher nicht.
Stellungnahme der Kämmerei:
Die Gebührensatzung ist für die weitere Erhebung von
Verwaltungsgebühren notwendig und findet die Zustimmung der Kämmerei.
gez.
Hariett Wellmer
Amtsleiterin
Anlage:
Gebührensatzung