Betreff
Gebührensatzung des Gesundheitsamtes des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Vorlage
049/2010
Aktenzeichen
IV-53
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung des Gesundheitsamtes des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.

Sachdarstellung:

 

Aufgrund der Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (BbgGDG) vom 23.04.2008 zählen amtsärztliche Untersuchungen und Begutachtungen (§ 10 BbgGDG) nunmehr entsprechend § 2 Abs. 3 BbgGDG zu den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, d. h. das Gesundheitsamt ist grundsätzlich zur Durchführung verpflichtet.

 

Für diese pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben sind in der Gebührenordnung des Landkreises Tarifstellen eigenverantwortlich festzulegen. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung von einem Amtsarzt, einer Gesundheitsbehörde oder vom Gesundheitsamt durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus können die Landkreise selber entscheiden, ob sie gegen Entgelt weitere darüber hinaus gehende Gutachtenaufträge übernehmen.

 

Die Gebührenerhebung hat nach dem Kommunalabgabengesetz zu erfolgen. Eine Gebührenerhebung nach dem Brandenburgischen Gebührengesetz in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Frauen (MASF) ist nicht mehr möglich.

 

Gegenwärtig existiert keine Rechtsgrundlage, um für die damit verbundenen fachspezifischen Leistungen eine Gebühr zu erheben. Daher ist für die Erstellung von Gutachten und Zeugnissen nach § 10 BbgGDG und weitere fachspezifische Leistungen eine eigene Gebührensatzung für den Landkreis Oder-Spree notwendig.

 

Die Bezeichnungen der Tarifstellen und die Höhe der Beträge sind angelehnt an die Gebührenordnung des MASF.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Vorrangig sollen Verluste bei den Gebühreneinnahmen auf der Grundlage der Änderung des BbgGDG durch die kreiseigene Gebührensatzung ausgeglichen werden.

 

Eine weitere Einnahmeerhöhung ist aufgrund neu berechneter Gebührensätze für angebotene fachspezifische Leistungen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung möglich. Konkrete Kalkulationen erfolgten dazu bisher nicht.

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Die Gebührensatzung ist für die weitere Erhebung von Verwaltungsgebühren notwendig und findet die Zustimmung der Kämmerei.

 

gez.

 

Hariett Wellmer

Amtsleiterin

Anlage:

Gebührensatzung