Betreff
Auslegungsbeschluss des Entwurfes einer Baumschutzverordnung für den Landkreis Oder-Spree
Vorlage
052/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Baumschutzverordnung

für den Landkreis Oder-Spree – Auslegungsbeschluss.

 

Sachdarstellung:

 

Die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg tritt am 31.12.2010 außer Kraft. Damit verlieren die durch die Landesregelung bisher geschützten Bäume ihren Schutz.

 

Anstelle des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers kann der Landrat als untere Naturschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) den Baumschutz per Rechtsverordnung für das Gebiet des Landkreises regeln.

Dabei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

 

Für die Landschaftsbestandteile (Bäume) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereiche) und des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen sind die Städte, Ämter und Gemeinden gemäß nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BbgNatSchG berechtigt, Baumschutzsatzungen zu erlassen. Dieses Satzungsrecht gehört zu den freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Nach dem Grundsatz, dass der Baumschutz möglichst ortsnah in den Gemeinden wahrgenommen werden sollte, hat der Landrat die Ämter, Städte und Gemeinden gebeten, von diesem Satzungsrecht Gebrauch zu machen. Von den 18 kreisangehörigen Städten und Gemeinden haben bisher 8 eigene Baumschutzsatzungen erlassen.

 

Der Landrat als untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, dem Kreistag einen eigenen Verordnungsentwurf zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen, damit nicht alle Bäume im Außenbereich, die bislang von der Baumschutzverordnung des Landes erfasst wurden, ab dem 01.01.2011 ungeschützt sind.

 

Der Entwurf wurde den Mitgliedern des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Verkehr des Kreistages am 25.08.2010 sowie dem Naturschutzbeirat des Landkreises am 15.09.2010 vorgestellt.

 

Für das Unterschutzstellungsverfahren sind die Verfahrensvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes maßgeblich (§ 28, Abs. 1 und 2 BbgNatschG).

 

Demzufolge gliedern sich die Verfahrensschritte wie folgt:

 

  1. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Verordnung (seit dem 02.09.2010)
  2. Beschluss der öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs durch den Kreistag
  3. Öffentliche Bekanntmachung der Auslegung
  4. Durchführung der Auslegung bei den Gemeinden und im Umweltamt, der unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung, Dauer: 1 Monat
  5. Beschlussfassung der Verordnung mit Abwägung aller zu P. 1 und P. 4 eingegangen Hinweise, Anregungen, Bedenken und Einwände durch den Kreistag
  6. Ausfertigung und Verkündung der Verordnung
  7. Inkrafttreten der Verordnung

 

Gegenstand dieser Beschlussvorlage (Drucksache Nr.52/2010) ist die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes nach Punkt 2.

 

Mit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung bis zum Inkrafttreten der Verordnung  (Verfahrensschritte 3 bis 7) sind nach näherer Maßgabe des Entwurfs der Verordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern (sog. „Veränderungssperre“).

Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgt bis spätestens 31.12.2010.

 

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung handelt es sich um einen vorläufigen Schutzstatus.

 

Hinweis:

 

Der vollständige Entwurf der Rechtsverordnung, der Gegenstand der Auslegung ist,  wird auf der Internetseite des Landkreises Oder-Spree unter „Ratsinformationen“ veröffentlicht. Dort ist auch die Begründung der Baumschutzverordnung enthalten. Alle Unterlagen können zudem im Umweltamt der Kreisverwaltung, Haus E, Zimmer 102 und 202, eingesehen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen: keine

 

Anlagen:

. Entwurf der Rechtsverordnung über den Schutz von Bäumen im LOS vom 31. August 2010

. Erläuterung und Begründung des Entwurfs