Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die öffentliche Auslegung
des Entwurfes der Baumschutzverordnung
für den Landkreis
Oder-Spree – Auslegungsbeschluss.
Sachdarstellung:
Die
Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg tritt am 31.12.2010 außer Kraft.
Damit verlieren die durch die Landesregelung bisher geschützten Bäume ihren
Schutz.
Anstelle des für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers kann der Landrat
als untere Naturschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) den
Baumschutz per Rechtsverordnung für das Gebiet des Landkreises regeln.
Dabei handelt es
sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.
Für die
Landschaftsbestandteile (Bäume) innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile (Innenbereiche) und des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen sind die
Städte, Ämter und Gemeinden gemäß nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BbgNatSchG
berechtigt, Baumschutzsatzungen zu erlassen. Dieses Satzungsrecht gehört zu den
freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Nach dem Grundsatz, dass der
Baumschutz möglichst ortsnah in den Gemeinden wahrgenommen werden sollte, hat der
Landrat die Ämter, Städte und Gemeinden gebeten, von diesem Satzungsrecht
Gebrauch zu machen. Von den 18 kreisangehörigen Städten und Gemeinden haben bisher 8 eigene Baumschutzsatzungen
erlassen.
Der Landrat als
untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, dem Kreistag einen eigenen
Verordnungsentwurf zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen, damit nicht
alle Bäume im Außenbereich, die bislang von der Baumschutzverordnung des Landes
erfasst wurden, ab dem 01.01.2011 ungeschützt sind.
Der Entwurf wurde den
Mitgliedern des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Verkehr des Kreistages am
25.08.2010 sowie dem Naturschutzbeirat des Landkreises am 15.09.2010
vorgestellt.
Für das
Unterschutzstellungsverfahren sind die Verfahrensvorschriften des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes maßgeblich (§ 28, Abs. 1 und 2
BbgNatschG).
Demzufolge gliedern sich die
Verfahrensschritte wie folgt:
- Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Verordnung (seit dem
02.09.2010)
- Beschluss der
öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs durch den Kreistag
- Öffentliche
Bekanntmachung der Auslegung
- Durchführung der
Auslegung bei den Gemeinden und im Umweltamt, der unteren
Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung, Dauer: 1 Monat
- Beschlussfassung
der Verordnung mit Abwägung aller zu P. 1 und P. 4 eingegangen Hinweise,
Anregungen, Bedenken und Einwände durch den Kreistag
- Ausfertigung und
Verkündung der Verordnung
- Inkrafttreten der
Verordnung
Gegenstand dieser
Beschlussvorlage (Drucksache Nr.52/2010) ist die öffentliche Auslegung des
Verordnungsentwurfes nach Punkt 2.
Mit der Bekanntmachung der
öffentlichen Auslegung bis zum Inkrafttreten der Verordnung (Verfahrensschritte 3 bis 7) sind nach
näherer Maßgabe des Entwurfs der Verordnung alle Handlungen verboten, die
geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern (sog.
„Veränderungssperre“).
Die Bekanntmachung der
öffentlichen Auslegung erfolgt bis spätestens 31.12.2010.
Bis zum Inkrafttreten der
Verordnung handelt es sich um einen vorläufigen Schutzstatus.
Hinweis:
Der
vollständige Entwurf der Rechtsverordnung, der Gegenstand der Auslegung
ist, wird auf der Internetseite des
Landkreises Oder-Spree unter „Ratsinformationen“ veröffentlicht. Dort ist auch
die Begründung der Baumschutzverordnung enthalten. Alle Unterlagen können zudem
im Umweltamt der Kreisverwaltung, Haus E, Zimmer 102 und 202, eingesehen
werden.
Finanzielle Auswirkungen: keine
Anlagen:
.
Entwurf der Rechtsverordnung über den Schutz von Bäumen im LOS vom 31. August
2010
. Erläuterung und
Begründung des Entwurfs