Betreff
Änderung der Richtlinie des Landkreises Oder-Spree zur Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII
Vorlage
031/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Änderung der Richtlinie des Landkreises Oder – Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII vom 01.01.2007 mit Wirkung ab 01.01.2012

 

Sachdarstellung:

 

In den letzten Jahren war festzustellen, dass es einen Mangel an geeigneten Pflegefamilien im Landkreis Oder-Spree besteht. Es ist dringend notwendig diese Hilfeform auszubauen um vor allem jüngeren Kindern bei Bedarf eine familienanaloge Betreuung außerhalb des Elternhauses zu ermöglichen und damit eine Heimerziehung zu vermeiden. Um diese inhaltliche Zielstellung realisieren zu können, ist es auch erforderlich, die finanziellen Rahmenbedingungen anzupassen.

 

Mit der Änderung der Richtlinie des Landkreises Oder – Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII vom 01.01.2007 soll insbesondere eine Anhebung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII erfolgen.

 

Gemäß § 39 SGB VIII sollen Unterhaltsleistungen für das Kind und die Kosten für die Pflege und Erziehung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden. Der „Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge“ gibt jährlich entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten eine Empfehlung für die preisliche Fortschreibung des monatlichen Pauschalbetrages heraus. Die gegenwärtigen Pauschalbeträge auf der Grundlage der gültigen Richtlinie entsprechen der Empfehlung des Jahres 2005. Eine Anpassung ist daher zwingend erforderlich.

 

Die Änderung der Richtlinie sieht eine Anhebung auf das Niveau der Empfehlung für das Jahr 2012 vor und danach eine Orientierung an den jährlichen Empfehlungen.

 

Eine weitere Veränderung betrifft die Finanzierung der Bereitschaftspflegestellen. In den vergangenen Jahren stieg die Zahl der Kleinkinder, die aufgrund einer festgestellten Kindeswohlgefährdung kurzfristig untergebracht werden mussten, beständig an (vgl. hierzu auch BV 028/2010, Kinderschutzbericht). Zur Unterbringung dieser Kinder muss das Jugendamt im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 SGB VIII eine ausreichende Anzahl von Bereitschaftspflegestellen vorhalten, da die Unterbringung von Kindern unter vier Jahren in stationären Jugendhilfeeinrichtungen mit Schichtbetrieb im Land Brandenburg nicht zulässig ist.

 

Da sich diese Bereitschaftspflegestellen in einer 24 Stunden Dauerbereitschaft befinden, kann eine Pflegeperson keiner Berufstätigkeit nachgehen. Um einen Beitrag zur Absicherung des Lebensunterhalts dieser Pflegeperson zu leisten soll eine belegungsunabhängige Pauschale auf dem Niveau der steuerfreien Zuverdienstgrenze gezahlt werden.

 

Des Weiteren war es notwendig, neue gesetzliche Regelungen wie zum Beispiel die Leistungen zur Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB II und XII, sofern sie nicht schon Bestandteil des Kostensatzes oder des Pflegegeldes waren, auch für diejenigen Kinder- und Jugendlichen zu ermöglichen, die außerhalb ihres Elternhauses untergebracht wurden. Durch die Änderung der Richtlinie wird einer Benachteiligung dieser Kinder und Jugendlichen entgegengewirkt.

 

Im Ergebnis der Überarbeitung der jetzigen Richtlinie wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die sich aus der Praxisanwendung der Richtlinie ergeben haben. Ebenfalls wurde in den Punkten 2.11. und 3.6. auf die veränderte Rechtsprechung reagiert.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Rahmen des jeweils zu beschließenden Haushalts.

 

Stellungnahme der Kämmerei zur BV 031/2011

 

 

Mit der Änderung der Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII werden sich die Aufwendungen für die Vollzeitpflege, insbesondere durch die Anhebung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche in der Vollzeitpflege, für den Landkreis Oder-Spree um 140, 0 T€ erhöhen. Grundlage der Berechnung bilden die aktuellen Fallzahlen. Die Mehraufwendungen beinhalten auch Leistungen für Bildung und Teilhabe in Höhe von rd. 31.000 €, die der LOS „freiwillig“ erbringt. Eine Refinanzierung durch den Bund ist nicht möglich, da Kinder und Jugendliche, die außerhalb ihres Elternhauses untergebracht werden, keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II und XII haben.

 

Die Mehraufwendungen werden jedoch zu keiner Erhöhung der Ansätze im Planentwurf 2012 führen, da die für das Haushaltsjahr 2011 geplanten Mittel in den entsprechenden Produktsachkonten in den letzten Jahren untererfüllt wurden.

 

 

 

gez. Wellmer

Amtsleiterin Kämmerei

und Kreiskasse

 

 

Anlagen:

Entwurf Richtlinie des Landkreises Oder – Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII ab dem 01.01.2012