Betreff
Antrag der Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungsgesellschaft zur Aufnahme des Hortes der Montessori-Grundschule in Hangelsberg in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung im Landkreis Oder-Spree
Vorlage
036/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Aufnahme des Hortes der Montessori-Grundschule in Hangelsberg in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2012

 

 

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.

Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.

 

Am 27.11.2007 wurde durch den o.g. Träger der Hort der Montessori-Grundschule  eröffnet. Gemäß § 45 SGB VIII hat das Landesjugendamt am 03.05.2010 eine endgültige Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung mit einer Kapazität von 180 Kindern erteilt.

 

Der Träger des o.g. Hortes in Hangelsberg stellt nunmehr den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum 01.01.2012.

 

Das Benehmen mit der Gemeinde Grünheide zur Erforderlichkeit der Einrichtung wurde hergestellt. Eine entsprechende Stellungnahme der Gemeinde liegt der Verwaltung des Jugendamtes vor.

 

 

Nach erfolgter Prüfung der  Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG (Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 KitaG) durch die Verwaltung konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).

 

Auf Grund des Konzeptes der verlässlichen Halbtagsgrundschule ist der Hort verpflichtender Bestandteil der Montessori-Grundschule und somit zur Sicherung von Plätzen für Kinder im Grundschulalter am Standort erforderlich.

 

Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde  dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt. In Abweichung des Kreistagsbeschlusses 025/2009, vom 24.06.2009 (siehe Schlussfolgerungen Punkt 5b.) wird der Hort  im  Einvernehmen mit der Kommune zum 01.01.2012 in den Bedarfsplan aufgenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen :             

Keine

 

 

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg vom 24.06.2009 – Hort der Montessori Grundschule in Hangelsberg