Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Aufnahme des
Hortes der Montessori-Grundschule in Hangelsberg in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2012
Sachdarstellung:
Im Rahmen der
Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und
Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und
fortzuschreiben.
Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die
Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht
gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG
sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan
für die Kindertagesbetreuung zu beachten.
Am 27.11.2007 wurde durch den o.g. Träger der Hort der Montessori-Grundschule eröffnet. Gemäß § 45 SGB VIII hat das
Landesjugendamt am 03.05.2010 eine endgültige Erlaubnis für den Betrieb der
Einrichtung mit einer Kapazität von 180 Kindern erteilt.
Der Träger des o.g. Hortes in Hangelsberg stellt
nunmehr den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die
Kindertagesbetreuung zum 01.01.2012.
Das Benehmen mit der Gemeinde Grünheide zur Erforderlichkeit der
Einrichtung wurde hergestellt. Eine entsprechende Stellungnahme der Gemeinde
liegt der Verwaltung des Jugendamtes vor.
Nach erfolgter Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für
Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG
(Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und
Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 KitaG) durch die Verwaltung konnte
festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan
erfüllt sind und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).
Auf Grund des Konzeptes der verlässlichen Halbtagsgrundschule ist der
Hort verpflichtender Bestandteil der Montessori-Grundschule und somit zur
Sicherung von Plätzen für Kinder im Grundschulalter am Standort erforderlich.
Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde dem Träger einer erforderlichen
Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten
für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt. In Abweichung des
Kreistagsbeschlusses 025/2009, vom 24.06.2009 (siehe Schlussfolgerungen Punkt
5b.) wird der Hort im Einvernehmen mit der Kommune zum 01.01.2012
in den Bedarfsplan aufgenommen.
Finanzielle Auswirkungen :
Keine
Anlagen:
Anlagen:
Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree gemäß § 12
Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg vom 24.06.2009 – Hort der Montessori
Grundschule in Hangelsberg