Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Aufnahme der
Kindertagesstätte „Wald- und Wiesenhopser“ in Bad Saarow in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des
Landkreises zum 01.01.2012
Sachdarstellung:
Im Rahmen der
Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und
Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und
fortzuschreiben.
Der
Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die
Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht
gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG
sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan
für die Kindertagesbetreuung zu beachten.
Am
03.02.2009 wurde durch den o.g. Träger die Naturkita „Wald- und Wiesenhopser“
eröffnet. Gemäß § 45 SGB VIII hat das Landesjugendamt am 22.09.2009 eine
endgültige Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung mit einer Kapazität von 18
Kindern erteilt.
Der Träger der o.g. Kindertagesstätte in Bad Saarow stellt nunmehr den Antrag zur
Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum
01.01.2012.
Das
Benehmen mit dem Amt Scharmützelsee zur Erforderlichkeit der Einrichtung wurde
hergestellt. Eine entsprechende Stellungnahme der Gemeinde liegt der Verwaltung
des Jugendamtes vor.
Nach
erfolgter Prüfung der Kriterien zur Aufnahme
in den Bedarfsplan für Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12
Abs. 3 KitaG (Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und
Wahlrecht und Realisierung des Förderauftrages gemäß
§
3 KitaG) durch die Verwaltung konnte festgestellt werden, dass die
Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die
Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).
Der
§ 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde
dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die
notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück
zur Verfügung stellt. In Abweichung des Kreistagsbeschlusses 025/2009, vom
24.06.2009 (siehe Schlussfolgerungen Punkt 5b.) wird die Kindertagesstätte
im Einvernehmen mit der Kommune zum
01.01.2012 in den Bedarfsplan aufgenommen.
Finanzielle Auswirkungen :
Keine
Anlagen:
Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree gemäß § 12
Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg vom 24.06.2009 – Kindertagesstätte „Wald- und
Wiesenhopser“ in Bad Saarow