Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt zur Finanzierung der Kosten der Heimerziehung überplanmäßig
Transferaufwendungen / Auszahlungen in Höhe von 560.000,00 €.
Sachdarstellung:
Der Haushaltsplan enthielt im Produkt Hilfe zur
Erziehung einen Ansatz für die Kosten der Heimerziehung in Höhe von 4.100.000,00
€. In der Planung für das Haushaltsjahr 2012 wurde in der 2. Planungsrunde im
Oktober 2011 von 113 laufenden Fällen in stationären Jugendhilfeeinrichtungen
und einem unvorhergesehenen Bedarf von 30 Fällen zu je 176 Tagen ausgegangen.
Am Stichtag 01.01.2012 waren bereits 126 Kinder und
Jugendliche in stationären Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Im ersten
Halbjahr 2012 wurden 48 Kinder und Jugendliche zusätzlich in stationären
Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht, dabei lagen die Schwerpunkte in den
Sozialräumen Fürstenwalde (24 Neufälle) und Eisenhüttenstadt (11 Neufälle). Dieser erhöhte Bedarf in Form steigender
Fallzahlen war planerisch so nicht vorhersehbar.
Diese steigenden Fallzahlen führen zu einer
überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von insgesamt 560.000,00 €.
Aufgrund des gestiegenen Mehrbedarfes erfolgt im
Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes eine interne Analyse zur Rechtsanspruchsgewährung,
woraus sich eine Optimierung des sozialarbeiterischen Verwaltungshandelns ergeben
soll. Ebenso wurden vorübergehend verstärkte Kontrollmechanismen auf
Teamleiter- und Amtsleiterebene installiert.
Eine Analyse zu externen Faktoren und zur
Sozialstruktur ist aufgrund der Kürze der Zeit nicht erfolgt.
Das Jugendamt des Landkreises Oder Spree ist gemäß
des § 27 SGB VIII verpflichtet, den Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung von
Personensorgeberechtigen zu prüfen. Bei der Überprüfung ist die Geeignetheit
und Notwendigkeit erzieherischer Hilfen festzustellen.
Bei der Umsetzung des Rechtsanspruches der
Personensorgeberechtigten wurden vermehrt Anspruchsvoraussetzungen für Hilfen
in Form von Heimerziehung gemäß § 27 SGB
VIII i. V. m. § 34 SGB VIII festgestellt und gewährt.
Nach § 12 Abs. 3 des Rahmenvertrages nach § 78 f.
SGB VIII muss die Zahlung der erbrachten Leistung an den Träger der jeweils
belegten Einrichtung bis zum Ende des Folgemonats erfolgen.
Somit ist die überplanmäßige Ausgabe unabweisbar
und duldet keinen Aufschub.
Finanzielle Auswirkungen:
Überplanmäßige Aufwendungen/-auszahlungen in Höhe von 560.000,00 €
Die überplanmäßige Ausgabe kann durch Transferleistungen folgender
Produkte gedeckt werden:
36110 Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen 205.000,00
€
Es verbleibt ein nicht gedeckter Bedarf von 355.000,00 €
Stellungnahme der Kämmerei:
Gemäß § 70 Abs.1 der Kommunalverfassung Brandenburg sind überplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die
Deckung gewährleistet ist. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so
bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages. Die Erheblichkeit wird
mit der jährlichen Haushaltssatzung bestimmt. In § 5 Punkt 3.1. der
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 ist festgelegt, dass
Transferaufwendungen/-auszahlungen, die beim einzelnen Produktsachkonto den
Betrag von 500.000 € übersteigen, die Zustimmung des Kreistages erfordern.
Die zur Finanzierung der Kosten der Heimerziehung erforderlichen überplanmäßigen Transferaufwendungen / Auszahlungen in Höhe von 560.000,00 € sind unabweisbar. Die Deckung der Mehraufwendungen/-auszahlungen ist wie folgt gewährleistet:
- 45.000
€ durch zusätzliche Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von
Kindertagespflege
- 160.000 € aus Minderaufwendungen für den Einsatz von Tagesmüttern
nach Kita-Gesetz
- 355.000 € durch Verwendung von Mitteln der allgemeinen
Deckungsreserve
Der Haushaltsausgleich für das Jahr 2012 wird durch diese überplanmäßigen Transferaufwendungen nicht gefährdet. In der 1. V-Ist Einschätzung auf der Grundlage der Erfüllung des Haushaltsplanes per 30.06.2012 war bereits der Mehrbedarf für Heimerziehung (580.000 €) ausgewiesen worden. Nach der 1. V-Ist Einschätzung wird für das Haushaltsjahr 2012 ein positives Rechnungsergebnis erwartet.
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Landrat / Dezernent