Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Aufnahme der
Kindertagesstätte „Markpieser Kitawichtel“ in Markgrafpieske in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises
zum 01.01.2014
Sachdarstellung:
Im Rahmen der
Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden
einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.
Der
Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die
Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht
gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG
sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan
für die Kindertagesbetreuung zu beachten.
Am
01.10.2010 wurde durch den o.g. Träger die Kindertagesstätte „Markpieser
Kitawichtel“ eröffnet. Gemäß § 45 SGB VIII hat das Landesjugendamt am
01.09.2011 eine endgültige Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung mit einer
Kapazität von 25 Kindern erteilt.
Der Träger der o.g. Kindertagesstätte in Markgrafpieske stellt nunmehr den Antrag
zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung
zum 01.01.2014.
Das
Benehmen mit dem Amt Spreenhagen zur Erforderlichkeit der Einrichtung wurde
hergestellt. Eine entsprechende Stellungnahme der Gemeinde liegt der Verwaltung
des Jugendamtes vor.
Nach
erfolgter Prüfung der Kriterien zur
Aufnahme in den Bedarfsplan für Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree
gemäß § 12 Abs. 3 KitaG (Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch-
und Wahlrecht und Realisierung des Förderauftrages gemäß
§
3 KitaG) durch die Verwaltung konnte festgestellt werden, dass die
Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die
Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).
Der
§ 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde
dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die
notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück
zur Verfügung stellt. Die Kindertagesstätte wird im Einvernehmen mit der Kommune zum 01.01.2014
in den Bedarfsplan aufgenommen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine