Betreff
Antrag der privaten Trägerin Bettina Ruppert zur Aufnahme der Kindertagesstätte "Markpieser Kitawichtel" in Markgrafpieske in den Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung im Landkreis Oder-Spree
Vorlage
018/2013
Aktenzeichen
Dezernat IV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Aufnahme der Kindertagesstätte „Markpieser Kitawichtel“ in Markgrafpieske in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2014

 

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.

Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.

 

Am 01.10.2010 wurde durch den o.g. Träger die Kindertagesstätte „Markpieser Kitawichtel“ eröffnet. Gemäß § 45 SGB VIII hat das Landesjugendamt am 01.09.2011 eine endgültige Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung mit einer Kapazität von 25 Kindern erteilt.

 

Der Träger der o.g. Kindertagesstätte  in Markgrafpieske stellt nunmehr den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum 01.01.2014.

 

Das Benehmen mit dem Amt Spreenhagen zur Erforderlichkeit der Einrichtung wurde hergestellt. Eine entsprechende Stellungnahme der Gemeinde liegt der Verwaltung des Jugendamtes vor.

 

Nach erfolgter Prüfung der  Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG (Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und Realisierung des Förderauftrages gemäß

§ 3 KitaG) durch die Verwaltung konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).

 

Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde  dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt. Die Kindertagesstätte wird im  Einvernehmen mit der Kommune zum 01.01.2014 in den Bedarfsplan aufgenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine