Betreff
Genehmigung einer Eilentscheidung für die außerplanmäßige Gewährung eines Darlehens (Ausleihe) an die Rettungsdienst im Landkreis Oder-Spree GmbH
Vorlage
033/2013
Aktenzeichen
We-Fre
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag genehmigt die Eilentscheidung (Anlage) gemäß § 58 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).

 

Sachdarstellung:

 

Die Rettungsdienst im Landkreis Oder-Spree GmbH hat mit dem Wirtschaftsplan 2013 einen Gesamtbetrag für die Aufnahme von Krediten in Höhe von 2.330.000 € beschlossen und möchte im Juli 2013 einen Teilbetrag in Höhe von 1.530.000 € zur Finanzierung von mobilem Anlagevermögen aufnehmen. Die Laufzeit des Kredites soll in Abhängigkeit der Nutzungsdauer des zu finanzierenden Anlagevermögens 6 Jahre betragen.

 

Durch die Rettungsdienst im Landkreis Oder-Spree GmbH erfolgte eine Abfrage der Konditionen des Kreditmarktes. Das günstigste Angebot lag bei einem Effektivzinssatz
von 2,12 %.

 

Auf Grund der mittelfristig guten Kassenlage des Landkreises und der derzeitig sehr niedrigen Zinskonditionen für Geldanlagen (unter 1 %) soll die Gewährung des Darlehens an die Rettungsdienst im Landkreis Oder-Spree GmbH durch den Landkreis in Form eines Annuitätendarlehens mit einem Zinssatz von 2,12 % erfolgen.

 

Eine rechtzeitige Vorlage zur Beschlussfassung über die außerplanmäßige Gewährung des Darlehens (Ausleihe) konnte bis zur letzten Kreistagssitzung am 19.06.2013 nicht erstellt werden, da die Gesellschafterversammlung den Wirtschaftsplan der Rettungsdienst im Landkreis Oder-Spree GmbH für das Jahr 2013 erst am 22.05.2013 beschlossen hat.

Die nächste ordentliche Sitzung des Kreistages findet am 25.09.2013 statt. Da die Finanzierung von neu beschafften Anlagevermögen, wie z.B. Kraftfahrzeugen für die rettungsdienstliche Tätigkeit, medizintechnischen Anlagegütern, mit denen der Fuhrpark des Rettungsdienstes ausgestattet werden muss (u.a. Defibrilatoren) sowie von Hard- und Software zur elektronischen Einsatzerfassung  im Juli 2013 erfolgen soll, war die Eilentscheidung nach § 58 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erforderlich.

 

 

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Die Gewährung des Darlehens ist für den Landkreis wirtschaftlich, da der Zinssatz für die Ausreichung des Darlehens über dem Zinssatz für Festgeldanlagen liegt. Die Rückzahlung des Darlehens ist gesichert, da Zinsen und Tilgung Bestandteil der Rettungsdienstgebühren sind.

 

gez. Wellmer

Amtsleiterin