Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt
die 1. Änderungssatzung der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die
Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom 27.11.2013 (Anlage 1).
Sachdarstellung:
Mit dem vorliegenden Entwurf der 1.
Änderungssatzung (AES) des Landkreises Oder-Spree soll die
Abfallentsorgungssatzung vom 28.11.2012
- wie in der Anlage dargestellt – aktualisiert werden.
In der Gegenüberstellung der alten zur neuen
Fassung der AES sind die Änderungen gekennzeichnet (Anlage 2).
§ 5 Absatz 5
Die Bildung einer Abfallgemeinschaft ist nur auf einem Grundstück möglich, da jedes
Grundstück nach § 6 mindestens einen Abfallbehälter vorzuhalten hat. Dieser
Umstand wurde bereits in den Vorjahren bei der Satzungserarbeitung
berücksichtigt. Nach § 5 Absatz 2 der AES sind Grundstückseigentümer zum
ordnungsgemäßen Anschluss ihres Grundstückes an die Abfallentsorgung
verpflichtet. Damit kann der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft auch
nur durch den Grundstückseigentümer erfolgen. Weiterführend sind die bisher
geforderten Angaben zum Antrag nicht mehr erforderlich und können aus diesem
Grund vollständig gestrichen werden.
Selbst die Bildung einer Abfallgemeinschaft
zwischen Haushalt und Gewerbe ist zu beantragen, da die Kann-Bestimmung bereits
im § 3 Absatz 7 der Gewerbeabfall-verordnung geregelt ist. Diese führt dazu
aus: „Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung ihrer gewerblichen
Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar
ist, können sie diese mit den bei
ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfassen und
dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen.“ Diese Sonderregelung
schließt der Absatz 5 mit ein.
§ 6 Absatz 5
Der 2. Satz entfällt künftig, da auf die
vorgenannte Regelung im § 5 Absatz 5 verwiesen wird.
§ 15 Absatz 3 letzter Satz
Im Grundsatz gilt, dass Abfallbehälter am
Straßenrand zur Entleerung bereitzustellen sind. (§15 Abs. 2 Satz 1). Nur im
Einzelfall wird davon abgewichen. Das regelt § 15 Absatz 3.
Mit der geplanten Änderung im § 15 Absatz 3
letzter Satz werden die Anspruchsvoraus-setzungen für die Holung eines
Abfallbehälters vom Grundstück für die 1.100-Liter-Behälter systematisch denen
der bis 240-Liter-Behälter angeglichen.
§ 16 Absatz 8, § 18 Absatz 2, § 28 Absatz 1
Im Werksausschuss des KWU-Entsorgung wurde am
06.03.2013 eine Wirtschaftlichkeits-betrachtung zu den
Abfallkleinmengenannahmen (AKA) vorgestellt. Im Ergebnis zeigt sich, dass die
AKA in Storkow zum 31.12.2013 zu schließen ist, da die Inanspruchnahme den
betriebenen Aufwand in keiner Weise rechtfertigt. Mit der Schließung der AKA in
Storkow zum 01.01.2014 ist jeweils Storkow in der Auflistung zu streichen.
§ 17 Absatz 4, § 29 Absatz 2
Im Rahmen des Modellversuches zur haushaltsnahen
Grünabfallsammlung mittels Säcken und Banderolen entfällt die Aufzählung der
Entsorgungsorte, da sukzessive die Sammlung ausgebaut werden soll und weitere
Orte in den Modellversuch einbezogen werden. Ab Sommer 2013 wird bereits die
Gemeinde Hangelsberg aufgenommen und ab 2014 sollen weitere Gemeinden mit der
Schließung der AKA in Storkow folgen.
Im § 29 letzter Satz werden nicht nur die
Entsorgungstermine sondern auch die Entsorgungsorte ortsüblich bekanntgegeben.
§ 22 Absätze 3 bis 6
Für Bau- und Abbruchabfälle (mineralische
Bauschuttabfälle) mit geringem Gefährdungs-potenzial und in mehr als
haushaltsüblichen Mengen, welche die „Zuordnungswerte bis
Z 1.1 nach LAGA“ einhalten, unterhält das
KWU-Entsorgung bis zum 31.12.2013 ein Vertragsverhältnis mit der HTS
Landschaftsgestaltungs GmbH. Diese betreibt den Kiessandtagebau bei Alt Golm.
Dieses Vertragsverhältnis wurde fristgemäß durch die HTS GmbH zum Jahresende
gekündigt, so dass als Entsorgungsanlage nur noch die Deponie der Märkischen
Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH (MEAB) in Schöneiche zur Verfügung
steht. Diese ist im Abfallwirtschaftsplan für das Land Brandenburg ausgewiesen
und verfügt über die entsprechenden Kapazitäten. Für den Vertrag mit der MEAB
konnte ein unbefristetes Verhältnis ausgehandelt werden.
Durch die vorstehende Änderung entfällt der
jetzige Absatz 3, der eine Zuweisung der Abfälle zum Kiessandtagebau Alt Golm
vorsah. Die Absätze 4 – 6 rücken auf zu den Absätzen 3 – 5. Die Beschränkung
auf Zuordnungswerte nach der LAGA (Länderarbeits-gemeinschaft Abfall) ist nicht
mehr erforderlich und entfällt. Im neuen Absatz 4 gelten die
Annahmebestimmungen nur noch für die Entsorgungsanlage der MEAB, so dass der
Plural entfällt. Die Bezüge auf die „Absätze 3 und 4“ beschränken sich neu nur
noch auf den Absatz 3.
§ 23 Absatz 1
Aufgrund der personellen Besetzung ist nur in der
angegebenen Zeit eine ordnungs-gemäße Annahme der Asbestabfälle gewährleistet.
Durch das hohe Gewicht und der vorgeschriebenen Verpackung (in Big Bags) wird
zumeist eine Entladehilfe durch das KWU-Personal bzw. KWU-Technik benötigt, die
außerhalb der angegebenen Zeit nicht zur Verfügung steht.
§ 31 Bekanntmachungen
Diese Regelung wird entsprechend der Empfehlung
des Landkreistages Brandenburg aus der Mustersatzung (Rundschreiben Nr. 12/2013
vom 09.01.2013) neu aufgenommen.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Dieser Paragraf rückt aus § 31 auf.
Absatz 1 Punkt 19 ist entbehrlich, da im § 31 (neu
§ 32) Abs. 1 Nr. 2 die Ordnungs-widrigkeiten im Zusammenhang mit der
Überlassungspflicht vollumfänglich geregelt sind.
Das Problem der gewerblichen und gemeinnützigen
Sammlungen auf den Bürger abzuwälzen, dass er seine Abfälle nur angezeigten gemeinnützigen oder
gewerblichen Sammlern bzw. dem örE überlassen darf, ist unangemessen und
ordnungsrechtlich nicht verfolgbar.
aus § 32 In-Kraft-Treten wird § 33
Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2014 in
Kraft.
Finanzielle Auswirkungen: mit Vorlage der Gebührenkalkulation
abschätzbar.
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Anlagen:
AES alte neue Fassung
1 Änderungssatzung
Abfallgebührensatzung