Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung -
Vorlage
035/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom 27.11.2013 (Anlage 1).

 

 

 

Sachdarstellung:

Mit dem vorliegenden Entwurf der 1. Änderungssatzung (AES) des Landkreises Oder-Spree soll die Abfallentsorgungssatzung vom 28.11.2012  - wie in der Anlage dargestellt – aktualisiert werden.

 

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES sind die Änderungen gekennzeichnet (Anlage 2).

 

§ 5 Absatz 5

 

Die Bildung einer Abfallgemeinschaft ist nur auf einem Grundstück möglich, da jedes Grundstück nach § 6 mindestens einen Abfallbehälter vorzuhalten hat. Dieser Umstand wurde bereits in den Vorjahren bei der Satzungserarbeitung berücksichtigt. Nach § 5 Absatz 2 der AES sind Grundstückseigentümer zum ordnungsgemäßen Anschluss ihres Grundstückes an die Abfallentsorgung verpflichtet. Damit kann der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft auch nur durch den Grundstückseigentümer erfolgen. Weiterführend sind die bisher geforderten Angaben zum Antrag nicht mehr erforderlich und können aus diesem Grund vollständig gestrichen werden.

Selbst die Bildung einer Abfallgemeinschaft zwischen Haushalt und Gewerbe ist zu beantragen, da die Kann-Bestimmung bereits im § 3 Absatz 7 der Gewerbeabfall-verordnung geregelt ist. Diese führt dazu aus: „Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können sie diese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen.“ Diese Sonderregelung schließt der Absatz 5 mit ein.

 

§ 6 Absatz 5

 

Der 2. Satz entfällt künftig, da auf die vorgenannte Regelung im § 5 Absatz 5 verwiesen wird.

 

§ 15 Absatz 3 letzter Satz

 

Im Grundsatz gilt, dass Abfallbehälter am Straßenrand zur Entleerung bereitzustellen sind. (§15 Abs. 2 Satz 1). Nur im Einzelfall wird davon abgewichen. Das regelt § 15 Absatz 3.

 

Mit der geplanten Änderung im § 15 Absatz 3 letzter Satz werden die Anspruchsvoraus-setzungen für die Holung eines Abfallbehälters vom Grundstück für die 1.100-Liter-Behälter systematisch denen der bis 240-Liter-Behälter angeglichen.

 

§ 16 Absatz 8, § 18 Absatz 2, § 28 Absatz 1

 

Im Werksausschuss des KWU-Entsorgung wurde am 06.03.2013 eine Wirtschaftlichkeits-betrachtung zu den Abfallkleinmengenannahmen (AKA) vorgestellt. Im Ergebnis zeigt sich, dass die AKA in Storkow zum 31.12.2013 zu schließen ist, da die Inanspruchnahme den betriebenen Aufwand in keiner Weise rechtfertigt. Mit der Schließung der AKA in Storkow zum 01.01.2014 ist jeweils Storkow in der Auflistung zu streichen.

 

§ 17 Absatz 4, § 29 Absatz 2

 

Im Rahmen des Modellversuches zur haushaltsnahen Grünabfallsammlung mittels Säcken und Banderolen entfällt die Aufzählung der Entsorgungsorte, da sukzessive die Sammlung ausgebaut werden soll und weitere Orte in den Modellversuch einbezogen werden. Ab Sommer 2013 wird bereits die Gemeinde Hangelsberg aufgenommen und ab 2014 sollen weitere Gemeinden mit der Schließung der AKA in Storkow folgen.

 

Im § 29 letzter Satz werden nicht nur die Entsorgungstermine sondern auch die Entsorgungsorte ortsüblich bekanntgegeben.

 

§ 22 Absätze 3 bis 6

 

Für Bau- und Abbruchabfälle (mineralische Bauschuttabfälle) mit geringem Gefährdungs-potenzial und in mehr als haushaltsüblichen Mengen, welche die „Zuordnungswerte bis

Z 1.1 nach LAGA“ einhalten, unterhält das KWU-Entsorgung bis zum 31.12.2013 ein Vertragsverhältnis mit der HTS Landschaftsgestaltungs GmbH. Diese betreibt den Kiessandtagebau bei Alt Golm. Dieses Vertragsverhältnis wurde fristgemäß durch die HTS GmbH zum Jahresende gekündigt, so dass als Entsorgungsanlage nur noch die Deponie der Märkischen Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH (MEAB) in Schöneiche zur Verfügung steht. Diese ist im Abfallwirtschaftsplan für das Land Brandenburg ausgewiesen und verfügt über die entsprechenden Kapazitäten. Für den Vertrag mit der MEAB konnte ein unbefristetes Verhältnis ausgehandelt werden.

 

Durch die vorstehende Änderung entfällt der jetzige Absatz 3, der eine Zuweisung der Abfälle zum Kiessandtagebau Alt Golm vorsah. Die Absätze 4 – 6 rücken auf zu den Absätzen 3 – 5. Die Beschränkung auf Zuordnungswerte nach der LAGA (Länderarbeits-gemeinschaft Abfall) ist nicht mehr erforderlich und entfällt. Im neuen Absatz 4 gelten die Annahmebestimmungen nur noch für die Entsorgungsanlage der MEAB, so dass der Plural entfällt. Die Bezüge auf die „Absätze 3 und 4“ beschränken sich neu nur noch auf den Absatz 3.

 

§ 23 Absatz 1

 

Aufgrund der personellen Besetzung ist nur in der angegebenen Zeit eine ordnungs-gemäße Annahme der Asbestabfälle gewährleistet. Durch das hohe Gewicht und der vorgeschriebenen Verpackung (in Big Bags) wird zumeist eine Entladehilfe durch das KWU-Personal bzw. KWU-Technik benötigt, die außerhalb der angegebenen Zeit nicht zur Verfügung steht.

 

 

 

§ 31 Bekanntmachungen

 

Diese Regelung wird entsprechend der Empfehlung des Landkreistages Brandenburg aus der Mustersatzung (Rundschreiben Nr. 12/2013 vom 09.01.2013) neu aufgenommen.

 

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

 

Dieser Paragraf rückt aus § 31 auf.

 

Absatz 1 Punkt 19 ist entbehrlich, da im § 31 (neu § 32) Abs. 1 Nr. 2 die Ordnungs-widrigkeiten im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht vollumfänglich geregelt sind.

 

Das Problem der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen auf den Bürger abzuwälzen, dass er seine Abfälle nur angezeigten gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlern bzw. dem örE überlassen darf, ist unangemessen und ordnungsrechtlich nicht verfolgbar.

 

aus § 32 In-Kraft-Treten wird § 33

 

Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: mit Vorlage der Gebührenkalkulation abschätzbar.

 

 

 

 

 

 

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Anlagen:

 

AES alte neue Fassung

1 Änderungssatzung Abfallgebührensatzung