Betreff
Veränderung der Abteilungsstruktur am Oberstufenzentrum Oder-Spree
Vorlage
036/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Auflösung der Abteilungen 1 und 2 des Oberstufen-

zentrums Oder-Spree. Der Kreistag beschließt die Errichtung einer neuen

Abteilung am Oberstufenzentrum Oder-Spree, bestehend aus den Berufsfeldern

der ehemaligen Abteilungen 1 und 2.

 

Sachdarstellung:

 

Das Oberstufenzentrum Oder-Spree wird gegenwärtig an 2 Standorten mit insgesamt

7 Abteilungen geführt. Im Schuljahr 2013/14 besuchten 3 023 Auszubildende, Schülerinnen

und Schüler die Einrichtung. Die einzelnen Abteilungen gliedern sich in entsprechende

Berufsfelder:

 

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NEU

 

 

Abteilung 1

- Berufsvorbereitung (Region West)

- Friseure

- 1jährige Fachoberschule

Abteilung 1

-Standort Fürstenwalde-

Abteilung 2

- Berufe der Beschichtungstechnik

- Farb- und Raumtechnik

- Berufsfachschule gestaltungstechnische Assistenten

Abteilung 3

- Metalltechnik

- Kunststofftechnik

- Orthopädietechnik

Abteilung 2

-Standort Fürstenwalde-

Abteilung 4

- Wirtschaft, Verwaltung und Logistik

Abteilung 3

-Standort Fürstenwalde-

Abteilung 5

- berufliches Gymnasium

Abteilung 4

-Standort Fürstenwalde-

Abteilung 6

- soziale Berufe

Abteilung 5

-Standort Eisenhüttenstadt-

Abteilung 7

- Berufsvorbereitung (Region Ost)

- Elektrotechnik

- Metalltechnik

Abteilung 6

-Standort Eisenhüttenstadt-

 

 

Die Abteilungen 1 und 2 befinden sich am Standort in Fürstenwalde. Die vorgeschlagene Strukturänderung wird auf Grund der sinkenden Anzahl von Auszubildenden, Schülerinnen und Schülern in den beiden Abteilungen notwendig. Während die übrigen Abteilungen der vorwiegend dualen Ausbildung jeweils ca. 600 – 700 Auszubildende beschulen, werden in der Abteilung 1 nur 238 Auszubildende und in der Abteilung 2   338 Auszubildende unterrichtet.

Die neu zu errichtende Abteilung hätte dann eine stabile Größe von ca. 600 Auszubildenden.

Für den Träger des Oberstufenzentrums, den Landkreis Oder-Spree, ergeben sich aus der Strukturveränderung keine finanziellen Mehrbelastungen. Der Schulträger hat jedoch gemäß § 105 des Brandenburgischen Schulgesetzes über die Änderung der Schulstruktur einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen, der dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Mitwirkungsgremien wurden im Vorfeld einbezogen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

K E I N E