Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Aufnahme des Hortes
der Freien Schule Woltersdorf in den Bedarfsplan für die
Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2015
Sachdarstellung:
Im
Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg
hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den
Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen
und fortzuschreiben.
Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen,
die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei
sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und
Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3
des KitaG sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.
Im August 2008 wurde durch den o.g. Träger der Hort
der Freien Schule Woltersdorf eröffnet. Der Träger, der bereits sechs Jahre
dieses Angebot vorhält, hat nunmehr am
10.07.2014 den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die
Kindertagesbetreuung zum 01.01.2015 gestellt.
Die Einrichtung ist auf Grund des Schulstandortes
zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 KitaG zur Sicherung von Plätzen für
Kinder im Grundschulalter erforderlich. Die Einrichtungen in der Gemeinde
Woltersdorf weisen für Kinder im Grundschulalter insgesamt einen hohen Auslastungsgrad aus. Im Bedarfsplan für
Kindertagesbetreuung ist der Abbau von Ausnahmegenehmigungen festgeschrieben.
Der Abbau in den anderen Einrichtungen
der Gemeinde ist erfolgt. Der Bedarf an Plätzen für Kinder im Grundschulalter
ist in der Kommune weiterhin angestiegen.
Nach erfolgter Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für
Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG
(Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und
Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 KitaG) durch die Verwaltung des
Jugendamtes konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme
in den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die Einrichtung erforderlich ist
(siehe Anlage).
Eine positive Stellungnahme der Gemeinde
Woltersdorf zur Antragstellung der Einrichtung,
lag dem Jugendamt zum Zeitpunkt der Antragsprüfung vor. In Abweichung
des Kreistagsbeschlusses 025/2009, vom 24.06.2009 (siehe Schlussfolgerungen
Punkt 5b.) wird der Hort im Einvernehmen
mit der Kommune zum 01.01.2015 in den Bedarfsplan aufgenommen.
Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die
Gemeinde dem Träger einer erforderlichen
Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und
Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Ergebnis
der Prüfung der Kriterien zur Aufnahme des Hortes der Freien Schule Woltersdorf