Betreff
Antrag des Trägers "Freie Schule Woltersdorf e.V." zur Aufnahme des Hortes der Freien Schule Woltersdorf in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung im Landkreis Oder-Spree
Vorlage
057/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Aufnahme des Hortes der Freien Schule Woltersdorf in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2015

 

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.

Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.

 

Im August 2008 wurde durch den o.g. Träger der Hort der Freien Schule Woltersdorf eröffnet. Der Träger, der bereits sechs Jahre dieses Angebot vorhält, hat nunmehr  am 10.07.2014 den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum 01.01.2015 gestellt.

 

Die Einrichtung ist auf Grund des Schulstandortes zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 KitaG zur Sicherung von Plätzen für Kinder im Grundschulalter erforderlich. Die Einrichtungen in der Gemeinde Woltersdorf weisen für Kinder im Grundschulalter insgesamt einen  hohen Auslastungsgrad aus. Im Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung ist der Abbau von Ausnahmegenehmigungen festgeschrieben. Der Abbau  in den anderen Einrichtungen der Gemeinde ist erfolgt. Der Bedarf an Plätzen für Kinder im Grundschulalter ist in der Kommune weiterhin angestiegen.

 

Nach erfolgter Prüfung der  Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG (Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 KitaG) durch die Verwaltung des Jugendamtes konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).

 

Eine positive Stellungnahme der Gemeinde Woltersdorf zur Antragstellung der Einrichtung,  lag dem Jugendamt zum Zeitpunkt der Antragsprüfung vor. In Abweichung des Kreistagsbeschlusses 025/2009, vom 24.06.2009 (siehe Schlussfolgerungen Punkt 5b.) wird der Hort im  Einvernehmen mit der Kommune zum 01.01.2015 in den Bedarfsplan aufgenommen.

 

Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde  dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

Anlagen:

 

Ergebnis der Prüfung der Kriterien zur Aufnahme des Hortes der Freien Schule Woltersdorf