Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung
Vorlage
058/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die 2. Änderungssatzung der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom 03.12.2014 (Anlage 1).

 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung:

Mit dem vorliegenden Entwurf der 2. Änderungssatzung (AES) des Landkreises Oder-Spree soll die Abfallentsorgungssatzung vom 28.11.2012 inkl. der 1. Änderungssatzung vom 27.11.2013 – wie in der Anlage dargestellt – aktualisiert werden.

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES sind die Änderungen ge­kennzeichnet (Anlage 2).

In der Satzungsänderung sind lediglich kleine Änderungen vorgesehen, die sich auf formelle Anpassungen, präzisiertere Angaben bzw. auf Verweisfehler beziehen.

Insbesondere soll bei den Paragrafen 5 und 7 höherrangiges Recht Berücksichtigung finden.

§ 5 Absatz 2

Die bisherige Formulierung, dass die Grundstückseigentümer nur dann verpflichtet sind, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung anzuschließen, wenn überlassungspflichtige Ab­fälle anfallen können, ist mit dem höherrangigem Recht des KrWG nicht konform. Gemäß § 17 KrWG ist die Verpflichtung grundsätzlich gegeben, soweit die Grundstückseigentümer zu einer Verwertung der überlassungspflichtigen Abfälle nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

§ 5 Absatz 8

Der dritte Satz enthielt einen falschen Verweis auf Absatz 10. Die Verweisinhalte beziehen sich aber auf Absatz 9, so dass dies nun korrigiert wird.

§ 6 Absatz 2

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anzahl der Mindestleerungen pro Kalenderjahr reduziert werden. Dies war in der bisherigen Fassung auf Antrag möglich. Es ist aber nicht eindeutig geregelt worden, wer den Antrag stellen muss. Diese Anträge sind in vielen Fällen von Mietern gestellt worden, ohne dass der Gebührenpflichtige davon Kenntnis hatte.


 

Um dies zu vermeiden, musste eine Regelung getroffen werden, von wem der Antrag gestellt werden muss. Im § 8 Absatz 3 (AGS), in dem ohnehin schon aufgeführt wird, unter welchen Voraussetzungen eine Reduzierung der Anzahl der Mindestleerungen möglich ist, wird dies zukünftig durch die 2. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung geregelt. Dort ist fest­geschrieben, dass der Gebührenpflichtige den Antrag stellen muss.

§ 7 Absatz 1

Mit diesem Absatz wird bisher geregelt, dass Bedienstete und Beauftragte des KWU-Entsor­gung nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer Entsorgungsgrundstücke betreten dürfen. Im § 19 KrWG ist dieses Betretungsrecht wie folgt geregelt: „Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde dürfen…. ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“

Da es sich hier um höherrangiges Recht handelt, ist die bisherige Formulierung mit Verweis auf § 19 KrWG anzupassen.

§ 16 Absatz 2

Im Grundsatz blieben bei der Sperrmüllabholung schon immer Haushaltsauflösungen sowie Grundstücksentrümpelungen unberücksichtigt, weil hierbei mit einer großen Menge an „tonnengängigen“ Abfällen und auch nicht dem Sperrmüll zuordenbaren Abfallfraktionen zu rechnen ist. Mit der Ergänzung der Begriffe Haushaltsauflösungen und Grundstücks­entrümpelungen in der Aufzählung wird dies nochmals konkretisiert.

§ 18 Absatz 4 und Absatz 5

Bisher sind keine satzungsrechtlichen Unterscheidungen getroffen worden, wie die Entsor­gung von Gasentladungslampen aus Haushalten und aus Gewerben erfolgt. Tatsächlich bestehen schon seit dem Inkrafttreten des Elektrogesetzes wesentliche Unterschiede zwischen Haushalten und Gewerben. Der bisherige Wortlaut ließ es zu, dass die Gewerbe­treibenden die Gasentladungslampen am Schadstoffmobil abgeben konnten. Aus Kapazi­tätsgründen ist die Abgabe von Gasentladungslampen am Schadstoffmobil jedoch nur aus Haushalten möglich.

Deshalb wird der Absatz 4 in der neuen Fassung nur auf die Haushalte beschränkt. Die ent­sprechend detaillierteren Entsorgungsmodalitäten für Gewerbebetriebe, werden neu im § 18 Absatz 5 klargestellt.

§ 19 Absatz 2

In der alten Fassung wird von stationären Sammelstationen – somit in der Mehrzahl - gesprochen, obwohl es nur eine stationäre Schadstoffannahme gibt. In der neuen Fassung wird dies korrigiert und in der Bezeichnung als eine stationäre Schadstoffannahme, die sich auf der Abfallkleinmengenannahme Alte Ziegelei befindet, präzisiert.

§ 27

Das Holsystem für Bekleidung und Textilien hat sich seit der Einführung gut etabliert. Um eine bessere Qualität des Wertstoffes Altkleider und dem damit verbundenen höheren Erlös zu erhalten, dürfen die Altkleider nicht nass werden. In der Regel werden die Altkleidersäcke am Vorabend vor dem vereinbarten Entsorgungstermin am Straßenrand bereitgestellt. Bei feuchter und nasser Wetterlage führte dies zur Minderung der Qualität. Um dies zu vermei­den, sollen nun die Säcke auch fest verschlossen werden. Der § 27 wurde deshalb um diese Voraussetzung erweitert.

Ebenso musste auch aus betriebswirtschaftlichem Interesse eine Regelung gefunden werden, ab welcher Menge das Holsystem in Anspruch genommen werden kann. Deshalb wurde der § 27 mit dem Passus „bei mindestens 10 Abfallsäcken“ ergänzt.


 

Anlage I Punkt 6. Elektro- und Elektronikgeräte

In der Anlage I wird aufgeführt, welche Abfälle vom Einsammeln, Befördern und Entsorgen ausgeschlossen sind. Speziell im Punkt 6 werden in der Altfassung diverse AVV-Nummern aufgeführt, für die ein Ausschluss eigentlich besteht und im zweiten und dritten Satz unter diesem Punkt wird dieser Ausschluss wieder aufgehoben. Das bedeutet, alle Elektro- und Elektronikgeräte werden vom KWU-Entsorgung eingesammelt, befördert und entsorgt.

Lediglich bei Nachtspeicheröfen, die bisher noch nicht aufgeführt wurden, obwohl sie nach dem ElektroG als elektrisches Gerät eingestuft sind, sollen ausgeschlossen werden. Deshalb wird im Punkt 6 der Neufassung der Ausschluss nur auf die Nachtspeicheröfen begrenzt.

 

 

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                  Landrat                                                     Dezernent

 

 

 

Anlagen 1 und 2 im Entwurf