Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des
Landkreises Oder-Spree beschließt die 2. Änderungssatzung der Satzung des
Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung –
vom 03.12.2014 (Anlage 1).
Sachdarstellung:
Mit dem vorliegenden
Entwurf der 2. Änderungssatzung (AES) des Landkreises Oder-Spree soll die
Abfallentsorgungssatzung vom 28.11.2012 inkl. der 1. Änderungssatzung vom
27.11.2013 – wie in der Anlage dargestellt – aktualisiert werden.
In der
Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES sind die Änderungen gekennzeichnet
(Anlage 2).
In der
Satzungsänderung sind lediglich kleine Änderungen vorgesehen, die sich auf
formelle Anpassungen, präzisiertere Angaben bzw. auf Verweisfehler beziehen.
Insbesondere soll bei
den Paragrafen 5 und 7 höherrangiges Recht Berücksichtigung finden.
§ 5 Absatz 2
Die bisherige
Formulierung, dass die Grundstückseigentümer nur dann verpflichtet sind, ihre
Grundstücke an die Abfallentsorgung anzuschließen, wenn überlassungspflichtige
Abfälle anfallen können, ist mit dem
höherrangigem Recht des KrWG nicht konform. Gemäß § 17 KrWG ist die
Verpflichtung grundsätzlich gegeben, soweit die Grundstückseigentümer zu einer
Verwertung der überlassungspflichtigen Abfälle nicht in der Lage sind oder
diese nicht beabsichtigen.
§ 5 Absatz 8
Der dritte Satz
enthielt einen falschen Verweis auf Absatz 10. Die Verweisinhalte beziehen sich
aber auf Absatz 9, so dass dies nun korrigiert wird.
§ 6 Absatz 2
Unter bestimmten
Voraussetzungen kann die Anzahl der Mindestleerungen pro Kalenderjahr reduziert
werden. Dies war in der bisherigen Fassung auf Antrag möglich. Es ist aber
nicht eindeutig geregelt worden, wer den Antrag stellen muss. Diese Anträge
sind in vielen Fällen von Mietern gestellt worden, ohne dass der
Gebührenpflichtige davon Kenntnis hatte.
Um dies zu vermeiden,
musste eine Regelung getroffen werden, von wem der Antrag gestellt werden muss.
Im § 8 Absatz 3 (AGS), in dem ohnehin schon aufgeführt wird, unter welchen
Voraussetzungen eine Reduzierung der Anzahl der Mindestleerungen möglich ist,
wird dies zukünftig durch die 2. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung
geregelt. Dort ist festgeschrieben, dass der Gebührenpflichtige den Antrag stellen muss.
§ 7 Absatz 1
Mit diesem Absatz wird
bisher geregelt, dass Bedienstete und Beauftragte des KWU-Entsorgung nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer
Entsorgungsgrundstücke betreten dürfen. Im § 19 KrWG ist dieses Betretungsrecht
wie folgt geregelt: „Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde dürfen….
ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.“
Da es sich hier um
höherrangiges Recht handelt, ist die bisherige Formulierung mit Verweis auf §
19 KrWG anzupassen.
§ 16 Absatz 2
Im Grundsatz blieben
bei der Sperrmüllabholung schon immer Haushaltsauflösungen sowie
Grundstücksentrümpelungen unberücksichtigt, weil hierbei mit einer großen Menge
an „tonnengängigen“ Abfällen und auch nicht dem Sperrmüll zuordenbaren
Abfallfraktionen zu rechnen ist. Mit der Ergänzung
der Begriffe Haushaltsauflösungen und Grundstücksentrümpelungen in der
Aufzählung wird dies nochmals konkretisiert.
§ 18 Absatz 4 und Absatz 5
Bisher sind keine
satzungsrechtlichen Unterscheidungen getroffen worden, wie die Entsorgung von
Gasentladungslampen aus Haushalten und aus Gewerben erfolgt. Tatsächlich
bestehen schon seit dem Inkrafttreten des Elektrogesetzes wesentliche
Unterschiede zwischen Haushalten und Gewerben. Der bisherige Wortlaut ließ es
zu, dass die Gewerbetreibenden die Gasentladungslampen am Schadstoffmobil
abgeben konnten. Aus Kapazitätsgründen ist die Abgabe von Gasentladungslampen
am Schadstoffmobil jedoch nur aus Haushalten möglich.
Deshalb wird der
Absatz 4 in der neuen Fassung nur auf die Haushalte beschränkt. Die entsprechend
detaillierteren Entsorgungsmodalitäten für Gewerbebetriebe, werden neu im § 18
Absatz 5 klargestellt.
§ 19 Absatz 2
In der alten Fassung
wird von stationären Sammelstationen – somit in der Mehrzahl - gesprochen,
obwohl es nur eine stationäre Schadstoffannahme gibt. In der neuen Fassung wird
dies korrigiert und in der Bezeichnung als eine
stationäre Schadstoffannahme, die sich auf der Abfallkleinmengenannahme
Alte Ziegelei befindet, präzisiert.
§ 27
Das Holsystem für
Bekleidung und Textilien hat sich seit der Einführung gut etabliert. Um eine
bessere Qualität des Wertstoffes Altkleider und dem damit verbundenen höheren Erlös
zu erhalten, dürfen die Altkleider nicht nass werden. In der Regel werden die
Altkleidersäcke am Vorabend vor dem vereinbarten Entsorgungstermin am
Straßenrand bereitgestellt. Bei feuchter und nasser Wetterlage führte dies zur
Minderung der Qualität. Um dies zu vermeiden, sollen nun die Säcke auch fest verschlossen werden. Der § 27
wurde deshalb um diese Voraussetzung erweitert.
Ebenso musste auch aus
betriebswirtschaftlichem Interesse eine Regelung gefunden werden, ab welcher
Menge das Holsystem in Anspruch genommen werden kann. Deshalb wurde der § 27
mit dem Passus „bei mindestens 10 Abfallsäcken“ ergänzt.
Anlage I Punkt 6. Elektro- und Elektronikgeräte
In der Anlage I wird
aufgeführt, welche Abfälle vom Einsammeln, Befördern und Entsorgen
ausgeschlossen sind. Speziell im Punkt 6 werden in der Altfassung diverse
AVV-Nummern aufgeführt, für die ein Ausschluss eigentlich besteht und im
zweiten und dritten Satz unter diesem Punkt wird dieser Ausschluss wieder
aufgehoben. Das bedeutet, alle Elektro- und Elektronikgeräte werden vom
KWU-Entsorgung eingesammelt, befördert und entsorgt.
Lediglich bei
Nachtspeicheröfen, die bisher noch nicht aufgeführt wurden, obwohl sie nach dem
ElektroG als elektrisches Gerät eingestuft sind, sollen ausgeschlossen werden.
Deshalb wird im Punkt 6 der Neufassung der Ausschluss nur auf die
Nachtspeicheröfen begrenzt.
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Landrat Dezernent
Anlagen 1 und 2 im Entwurf