Betreff
Wahlprüfungsentscheidung zur Kommunalwahl 2014
Vorlage
068/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 

Sachdarstellung:

 

Der Vertretung, also hier dem Kreistag des Landkreises Oder-Spree, obliegt nach § 56 Absatz 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) die abschließende Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Der Kreistag trifft diese Entscheidung in öffentlicher Sitzung.

Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist nach dem zur Kommunalwahl 2014 gültigen BbgKWahlG nicht mehr die Vorprüfung durch einen Wahlprüfungsausschuss vorgeschrieben. Der Kreistag kann im Wege sachgerechter Ermessensausübung dem Kreisausschuss oder einem anderen Ausschuss die Aufgabe der Vorprüfung von Wahleinsprüchen übertragen. Prinzipiell könnte jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde frühestens am Tage der Wahl und spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen Wahleinspruch erheben und vortragen, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.

Wie schon vom Kreiswahlleiter berichtet wurde, sind von keiner Seite Wahleinsprüche gegen die Gültigkeit des Wahlergebnisses zur Wahl des Kreistages erhoben worden.

Für die Wahlprüfungsentscheidung des Kreistages ist  in § 57 Absatz 1 BbgKWahlG bestimmt, dass hierüber nicht vor Ablauf der Zweiwochenfrist für die Einlegung von Wahleinsprüchen  entschieden werden darf. Da der Zeitrahmen für die Wahlprüfung von unbekannten Faktoren wie Zahl der gegebenenfalls zu behandelnden Wahleinsprüche und dem Ermittlungsaufwand abhängt, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine Frist für die Wahlprüfungsentscheidung  durch die Vertretung vorzusehen. Aus der Natur der Sache folgt, dass diese zeitnah auf einer der konstituierenden Sitzung folgenden Kreistagssitzung zu erfolgen hat.

Für den Fall, dass keine Wahleinsprüche eingelegt wurden, gibt das BbgKWahlG in § 57 Absatz 1 Ziffer 1 den Wortlaut der Wahlprüfungsentscheidung  vor: „Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.“