Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die 3. Änderungssatzung der
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung -
Abfallentsorgungssatzung - vom 02. 12. 2015 (Anlage 1)
Sachdarstellung:
Mit dem vorliegenden
Entwurf der 3. Änderungssatzung (AES) des Landkreises Oder-Spree soll die
Abfallentsorgungssatzung vom 28.11.2012 inkl. der 1. Änderungssatzung vom
27.11.2013 und der 2. Änderungssatzung vom 03.12.2014 – wie in der Anlage
dargestellt – aktualisiert werden.
In der Gegenüberstellung
der alten zur neuen Fassung der AES sind die Änderungen gekennzeichnet
(Anlage 2).
In der
Satzungsänderung sind lediglich kleine Änderungen vorgesehen, die sich auf
formelle Anpassungen, präzisiertere Angaben bzw. auf Verweisfehler beziehen.
§
3
Der Landkreis wird durch den Zusatz
„Oder-Spree“ näher definiert.
§5
Die Absätze 2 und 10 erhalten redaktionelle
Anpassungen.
Absatz 7/8: Aufgrund der Tatsache, dass die Nachweisführung
über den Nutzungsgrad einer Ferienwohnung sehr schwierig und aufwendig ist,
wird keine Unterscheidung mehr in saisonales Ferienhaus und ganzjährig
genutztes Ferienhaus getroffen.
§6
Der Absatz 1 erhält einen Verweis, um die
Satzung einheitlich zu gestalten. Der § 11 Absatz 1 auf den verwiesen wird,
enthält eine genaue Definition der Abfallsäcke des Landkreises.
Im Absatz 2 entfällt Satz 3, da in diesem
angekündigt wird, was in den folgenden Sätzen steht.
Weiterhin wird Satz 6 gestrichen. Dieser ist
im § 8 Erlass/Reduzierung der Gebühren Absatz 3 der Abfallgebührensatzung
richtig platziert und schon vorhanden.
Ebenso wird Satz 7 gestrichen, da er in § 4
Gebührenmaßstab Absatz 5 Satz 3 der Abfallgebührensatzung ebenfalls richtig
platziert und schon vorhanden ist.
Absatz 3 erhält zur Vereinheitlichung der
Satzung den neu eingefügten Verweis analog zu Absatz 1.
In Absatz 5 soll durch die neue Formulierung
auf das vorhandene Abfallvolumen abgestellt werden. Die Größe des
Pflichtrestmüllbehälters ist in der Gewerbeabfallverordnung nicht vorgeschrieben.
Der Absatz 6 wird gestrichen, da der § 4
Absatz 5 Satz 2 der Abfallgebührensatzung die Mindestleerungen von Grundstücken
regelt.
§7
Der Absatz 2 erhält den Zusatz um den
Pflichtigen zu betiteln.
Im Absatz 3 wird der zweite Satz dem
allgemeinen Sprachgebrauch angepasst und Doppelungen vermieden.
Im Absatz 4 erfolgte eine Vereinheitlichung
der Zeitangabe.
§
10
Der Absatz 2 enthält redaktionelle
Anpassungen.
§
11
Im Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. Das
KWU-Entsorgung stellt keine Pressmüllcontainer, dies ist dem Absatz 1 zu
entnehmen. In Abstimmung mit dem LUGV wird in der Anlage II ein Punkt 4
eingefügt, welcher das Stellen und Transportieren von Pressmüllcontainern ausschließt.
§
12
Der Absatz 1 erhält einen Verweis, um die
Satzung einheitlich zu gestalten. Der § 11 Absatz 1 auf den verwiesen wird,
enthält eine genaue Definition der Abfallsäcke des Landkreises.
In den Absätzen 2 und 6 wurden redaktionelle
Anpassungen vorgenommen
Im Absatz 7 Satz 2 wurde die Festlegung auf
einen bestimmten Tag aufgehoben, um den Ablauf im Fuhrhof flexibler zu
gestalten. Der 3. Satz wurde gestrichen, da die veränderten Abfuhrzeiten im
Entsorgungskalender und in verschiedenen weiteren Medien nach § 31
Bekanntmachungen veröffentlicht werden.
Im Absatz 8 sind die Sätze 2 und 3
verständlicher formuliert worden.
§
15
Die Absätze 2, 3 und 4 wurden bezüglich des
„Stellplatzes“ umgangssprachlich vereinheitlicht.
In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5
gestrichen, da Stellplatzanordnungen nach einer Anhörung schriftlich erfolgen.
In Absatz 2 sind Einzelfallfestlegungen zu
Abweichungen der Stellplätze für die verschiedenen Abfallbehälter eingefügt
worden, die bisher im Absatz 3 als Satz 6 und Satz 8 enthalten waren, und dort
inhaltlich falsch platziert waren. Diese Einzelfallfestlegungen gelten nicht
für die Holgebühr.
Der Absatz 3 wurde insgesamt verständlicher
formuliert und unter Verwendung von Spiegelstrichen sinnvoll zusammengefasst.
In den Sätzen 1 und 2 vom Absatz 4 wurden
Erläuterungen eingefügt.
§
17
Der Absatz 3 wird um die Möglichkeit der
Abgabe an bestimmten Kompostieranlagen erweitert, um das Serviceangebot zu
verbessern.
Im Absatz 5 wurde eine Vereinheitlichung
nach § 31 Bekanntmachungen vorgenommen.
§
18
Im Absatz 1 wurde der Ausschluss von Autoradios
zurückgenommen. Als austauschbares Gerät fällt es in den Anwendungsbereich des
ElektroG und ist vom örE entgegenzunehmen. Neben redaktionellen Anpassungen
wurde der Absatz 3 um die Sätze 3-5 erweitert, um die Abgabemöglichkeiten von
Batterien aufzuzeigen.
§
22
Im Absatz 2 wurde einen Mengenbegrenzung von
2.000 kg eingeführt, da die Abfallumladestationen nur eine begrenzte Kapazität
aufweisen. In Abstimmung mit dem LUGV können Mehrmengen an Bau- und Abbruchabfällen
der Restabfallbehandlungsanlage des ZAB zugewiesen werden.
§
23
Zur Vereinheitlichung der Satzung wurde der
Verweis auf § 31 Bekanntmachung eingebracht.
§
27
Die Regelung wurde auf den Nachtrag
eingeschränkt, um die Abgabe industrieller Rohware einzuschränken, da diese
keine Bekleidung oder Textilien im allgemeinen Sprachgebrauch darstellen.
§
28
Im Absatz 9 wurde der Verweis aktualisiert.
Im Absatz 10 Satz 2 wurde zur
Vereinheitlichung der Verweis auf § 31 Bekanntmachung eingebracht.
§
29
Der Satz 2 im Absatz 2 wurde dem allgemeinem
Sprachgebrauch angepasst.
Der Satz 7 wird gestrichen, da die
Modalitäten der Abfallsackbereitstellung schon im § 15 Absatz 2 dargelegt
werden.
In den Sätzen 7 und 8 wurden redaktionelle
Anpassungen berücksichtigt.
Der Satz 10 wurde hinsichtlich des Verweises
auf § 31 Bekanntmachungen verändert.
§
31
Dieser Paragraph erhält einen zweiten
Absatz, um über die Möglichkeiten von sonstigen Bekanntmachungen des
KWU-Entsorgung zu informieren.
Anlage II
In der Anlage I wird
aufgeführt, welche Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen
sind. In Abstimmung mit dem LUGV wird in der Anlage II ein Punkt 4 eingefügt,
welcher das Stellen und Transportieren von Pressmüllcontainern ausschließt.
Anlage 1 im Entwurf – 3. Änderungssatzung
Anlage 2 im Entwurf – Alt-Neu
Anlage 3 -
Lesefassung Abfallentsorgungssatz