Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung -
Vorlage
053/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die 3. Änderungssatzung der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung - vom 02. 12. 2015 (Anlage 1)

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf der 3. Änderungssatzung (AES) des Landkreises Oder-Spree soll die Abfallentsorgungssatzung vom 28.11.2012 inkl. der 1. Änderungssatzung vom 27.11.2013 und der 2. Änderungssatzung vom 03.12.2014 – wie in der Anlage dargestellt – aktualisiert werden.

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES sind die Änderungen ge­kenn­zeichnet (Anlage 2).

In der Satzungsänderung sind lediglich kleine Änderungen vorgesehen, die sich auf formelle Anpassungen, präzisiertere Angaben bzw. auf Verweisfehler beziehen.

 

§ 3

Der Landkreis wird durch den Zusatz „Oder-Spree“ näher definiert.

 

§5

Die Absätze 2 und 10 erhalten redaktionelle Anpassungen.

Absatz 7/8: Aufgrund der Tatsache, dass die Nachweisführung über den Nutzungsgrad einer Ferienwohnung sehr schwierig und aufwendig ist, wird keine Unterscheidung mehr in sai­so­nales Ferienhaus und ganzjährig genutztes Ferienhaus getroffen.

 

§6

Der Absatz 1 erhält einen Verweis, um die Satzung einheitlich zu gestalten. Der § 11 Absatz 1 auf den verwiesen wird, enthält eine genaue Definition der Abfallsäcke des Landkreises.

Im Absatz 2 entfällt Satz 3, da in diesem angekündigt wird, was in den folgenden Sätzen steht.

Weiterhin wird Satz 6 gestrichen. Dieser ist im § 8 Erlass/Reduzierung der Gebühren Absatz 3 der Abfallgebührensatzung richtig platziert und schon vorhanden.

Ebenso wird Satz 7 gestrichen, da er in § 4 Gebührenmaßstab Absatz 5 Satz 3 der Abfallge­bührensatzung ebenfalls richtig platziert und schon vorhanden ist.

Absatz 3 erhält zur Vereinheitlichung der Satzung den neu eingefügten Verweis analog zu Absatz 1.

In Absatz 5 soll durch die neue Formulierung auf das vorhandene Abfallvolumen abgestellt werden. Die Größe des Pflichtrestmüllbehälters ist in der Gewerbeabfallverordnung nicht vor­geschrieben.

Der Absatz 6 wird gestrichen, da der § 4 Absatz 5 Satz 2 der Abfallgebührensatzung die Mindestleerungen von Grundstücken regelt.

 

§7

Der Absatz 2 erhält den Zusatz um den Pflichtigen zu betiteln.

Im Absatz 3 wird der zweite Satz dem allgemeinen Sprachgebrauch angepasst und Dop­pelungen vermieden.

Im Absatz 4 erfolgte eine Vereinheitlichung der Zeitangabe.

 

§ 10

Der Absatz 2 enthält redaktionelle Anpassungen.

 

§ 11

Im Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. Das KWU-Entsorgung stellt keine Pressmüllcontainer, dies ist dem Absatz 1 zu entnehmen. In Abstimmung mit dem LUGV wird in der Anlage II ein Punkt 4 eingefügt, welcher das Stellen und Transportieren von Pressmüllcontainern aus­schließt.

 

§ 12

Der Absatz 1 erhält einen Verweis, um die Satzung einheitlich zu gestalten. Der § 11 Absatz 1 auf den verwiesen wird, enthält eine genaue Definition der Abfallsäcke des Landkreises.

In den Absätzen 2 und 6 wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen

Im Absatz 7 Satz 2 wurde die Festlegung auf einen bestimmten Tag aufgehoben, um den Ablauf im Fuhrhof flexibler zu gestalten. Der 3. Satz wurde gestrichen, da die veränderten Abfuhrzeiten im Entsorgungskalender und in verschiedenen weiteren Medien nach § 31 Bekanntmachungen veröffentlicht werden.

Im Absatz 8 sind die Sätze 2 und 3 verständlicher formuliert worden.

 

§ 15

Die Absätze 2, 3 und 4 wurden bezüglich des „Stellplatzes“ umgangssprachlich vereinheit­licht.

In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen, da Stellplatzanordnungen nach einer An­hörung schriftlich erfolgen.

In Absatz 2 sind Einzelfallfestlegungen zu Abweichungen der Stellplätze für die verschie­denen Abfallbehälter eingefügt worden, die bisher im Absatz 3 als Satz 6 und Satz 8 enthal­ten waren, und dort inhaltlich falsch platziert waren. Diese Einzelfallfestlegungen gelten nicht für die Holgebühr.

Der Absatz 3 wurde insgesamt verständlicher formuliert und unter Verwendung von Spiegel­strichen sinnvoll zusammengefasst.

In den Sätzen 1 und 2 vom Absatz 4 wurden Erläuterungen eingefügt.

 

§ 17

Der Absatz 3 wird um die Möglichkeit der Abgabe an bestimmten Kompostieranlagen erwei­tert, um das Serviceangebot zu verbessern.

Im Absatz 5 wurde eine Vereinheitlichung nach § 31 Bekanntmachungen vorgenommen.

 

§ 18

Im Absatz 1 wurde der Ausschluss von Autoradios zurückgenommen. Als austauschbares Gerät fällt es in den Anwendungsbereich des ElektroG und ist vom örE entgegenzunehmen. Neben redaktionellen Anpassungen wurde der Absatz 3 um die Sätze 3-5 erweitert, um die Abgabemöglichkeiten von Batterien aufzuzeigen.

 


 

§ 22

Im Absatz 2 wurde einen Mengenbegrenzung von 2.000 kg eingeführt, da die Abfallumlade­stationen nur eine begrenzte Kapazität aufweisen. In Abstimmung mit dem LUGV können Mehrmengen an Bau- und Abbruchabfällen der Restabfallbehandlungsanlage des ZAB zuge­wiesen werden.

 

§ 23

Zur Vereinheitlichung der Satzung wurde der Verweis auf § 31 Bekanntmachung einge­bracht.

 

§ 27

Die Regelung wurde auf den Nachtrag eingeschränkt, um die Abgabe industrieller Rohware einzuschränken, da diese keine Bekleidung oder Textilien im allgemeinen Sprachgebrauch darstellen.

 

§ 28

Im Absatz 9 wurde der Verweis aktualisiert.

Im Absatz 10 Satz 2 wurde zur Vereinheitlichung der Verweis auf § 31 Bekanntmachung eingebracht.

 

§ 29

Der Satz 2 im Absatz 2 wurde dem allgemeinem Sprachgebrauch angepasst.

Der Satz 7 wird gestrichen, da die Modalitäten der Abfallsackbereitstellung schon im § 15 Absatz 2 dargelegt werden.

In den Sätzen 7 und 8 wurden redaktionelle Anpassungen berücksichtigt.

Der Satz 10 wurde hinsichtlich des Verweises auf § 31 Bekanntmachungen verändert.

 

§ 31

Dieser Paragraph erhält einen zweiten Absatz, um über die Möglichkeiten von sonstigen Be­kanntmachungen des KWU-Entsorgung zu informieren.

 

Anlage II

In der Anlage I wird aufgeführt, welche Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen sind. In Abstimmung mit dem LUGV wird in der Anlage II ein Punkt 4 eingefügt, welcher das Stellen und Transportieren von Pressmüllcontainern aus­schließt.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 im Entwurf – 3. Änderungssatzung

Anlage 2 im Entwurf – Alt-Neu

Anlage 3 - Lesefassung Abfallentsorgungssatz