Beschlussvorschlag:
Der Kreistag weist die in den Stellungnahmen der Städte
Beeskow, Eisenhüttenstadt, Fürstenwalde,
Storkow, Erkner, der Ämter Schlaubetal, Scharmützelsee, Brieskow-Finkenheerd
und Neuzelle sowie der Gemeinde Schöneiche vorgebrachten Einwendungen zur
Kreisumlage zurück.
Sachdarstellung:
Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das
Haushaltsjahr 2016 wurde am 28. Januar 2016 im Amtsblatt Nr. 3/2016 des
Landkreises Oder-Spree öffentlich bekannt gemacht und in der Zeit vom 11. 02.
2016 - 19. 02. 2016 öffentlich ausgelegt.
Der gedruckte Haushaltsplan 2016 wurde ab 10. 02. 2016 allen Kommunen
zugesandt.
Auf einer Beratung am 07. 03. 2016 wurde der Planentwurf 2016 mit
Bürgermeistern und Amtsdirektoren sowie Kämmereileitern/innen der Städte,
Gemeinden und Ämter erörtert.
An dieser Beratung nahmen auch der Kreistagsvorsitzende und Vertreter der
Fraktionen teil.
Gegen den Entwurf können
kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der
Auslegung Einwendungen erheben.
Fristablauf für die Einwendungen war der 10. März 2016.
In dieser Frist wurde von folgenden Kommunen
eine Stellungnahme abgegeben:
- Stadt Beeskow |
Anlage 1 |
- Stadt Eisenhüttenstadt |
Anlage 2 |
- Stadt Storkow |
Anlage 3 |
- Stadt Fürstenwalde |
Anlage 4 |
- Stadt Erkner |
Anlage
5 |
- Amt Schlaubetal |
Anlage 6 |
- Amt Scharmützelsee |
Anlage 7 |
- Amt Brieskow-Finkenheerd |
Anlage 8 |
- Amt Neuzelle |
Anlage 9 |
- Gemeinde Schöneiche |
Anlage 10 |
In den Stellungnahmen beantragen die Kommunen
eine Absenkung der Kreisumlage auf
38 %, die Stadt Erkner und Gemeinde Schöneiche sprechen sich für eine
Beibehaltung des Hebesatzes 2015 von 39,8 % aus. Die Stellungnahmen sind in der
Anlage im vollen Wortlaut beigefügt und werden als Einwendungen im Sinne des §
129 BbgKVerf gewertet.
Zu den in den Schreiben enthaltenen
Forderungen, Vorschlägen bzw. Empfehlungen äußert sich die Verwaltung wie
folgt:
1. Einmaleffekte 2016
Nach der Feststellung der Haushaltssatzung durch den Landrat am 20.01.2016
haben sich Erkenntnisse über zusätzliche Erträge im Jahr 2016 ergeben,
insbesondere periodenfremden Erträgen. Über diese Entwicklung wurde in den
Fachausschüssen und auch auf der Beratung am 07.03.2016 berichtet. Da der
Haushaltsplan 2016 noch nicht beschlossen ist, besteht die Möglichkeit, diese
Erträge noch in den Haushaltsplan 2016 aufzunehmen und zur Senkung der
Kreisumlage oder Verringerung des Haushaltsfehlbedarfs zu verwenden. Die
Gemeinden fordern eine Reduzierung der Kreisumlage um 2,5 % (4.393.800).
Die Verwaltung hat die Auswirkungen dieser
zusätzlichen Erträge auf den Planentwurf 2016 berechnet. Am 14.03.2016 werden
beide Varianten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen vorgestellt und
erwartet, dass der Finanzausschuss eine Empfehlung an den Kreistag ausspricht.
Letztendlich entscheidet der Kreistag über eine Absenkung der Kreisumlage.
Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung,
diese Forderung der Gemeinden zurück zu weisen.
2. Investitionen 2016
Der Landkreis erhebt keine Kreisumlage zur Finanzierung von
Investitionen und hat das auch in den Vorjahren nicht getan. Die Kreisumlage
wird nur für den Ergebnishaushalt gebildet als Differenz zwischen ordentlichen
Aufwendungen und Erträgen. Im Jahr 2016 ist der Ergebnishaushalt nicht
ausgeglichen; er weist einen Fehlbetrag von 4.399.500 € auf.
Die Finanzierung der Investitionen erfolgt
aus investiven Schlüsselzuweisungen, zweckgebundenen Fördermitteln und liquiden
Mitteln, die aus den Jahresabschlüssen der Vorjahre resultieren. Die Frage der
Städte und Gemeinden, ob durch den Landkreis erwirtschaftete Überschüsse bei
der aktuellen Festsetzung der Kreisumlage zu berücksichtigen sind, war
Gegenstand des Schiedsgutachtens. Der Gutachter hat eindeutig festgestellt,
dass der Landkreis (und damit der Kreistag) darüber entscheidet, wie diese Überschüsse
verwendet werden. Der Kreistag hat sich mit dem Beschluss 027/21/2012 vom
18.04.2012 dafür ausgesprochen, die investiven Schlüsselzuweisungen jährlich
auf einen Betrag von 9,0 Mio € aufzustocken. Mit der ersten Prioritätenliste,
die am 19.09.2012 beschlossen wurde, hat der Kreistag ein Investitionsprogramm
festgelegt, dass jährlich fortgeschrieben und ergänzt wird (letzter Beschluss
zur Prioritätenliste am 30.09.2015).
Die Veranschlagung der investiven
Baumaßnahmen im Haushaltsplan 2016 erfolgte auf der Grundlage des aktuellen
Planungs- und Vorbereitungsstandes. Dieser ist in den gefassten Grundsatz- und
Baubeschlüssen dargestellt. So werden für die Bildung der Planansätze u. a. die
von den Ingenieurbüros erstellten Bauablaufpläne verwandt. Der Landkreis
verkennt nicht, dass sich bei den Abläufen Verzögerungen ergeben können, die zu
einem verspäteten Mittelabfluss führen. Dennoch ist es nicht sinnvoll, diese
Mittel über eine Absenkung der Kreisumlage „auszuschütten“, da dadurch die
Gesamtfinanzierung der Maßnahmen nicht mehr gesichert ist. Der Gesetzgeber hat
das Problem bei der jährlichen Inanspruchnahme investiver Auszahlungen erkannt
und im § 24 Abs. 2 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) die
Möglichkeit der Übertragung nicht in Anspruch genommener Haushaltsansätze in
das Folgejahr geregelt. Dort heißt es: " Ermächtigungen für
Investitionsauszahlungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für
ihren Zweck verfügbar, ….“.
Die Kommunen betonen in ihren Stellungnahmen,
dass sie das kreisliche Investitions-programm unterstützen und nicht gefährden
wollen. Die (ungesetzliche) Veranschlagung einer „pauschalen Minderauszahlung“
für Investitionen in Höhe von 3.500.000 € würde aber genau dazu führen. Dem Verweis auf die im Kassenbestand
vorhandenen liquiden Mittel für Pensionsverpflichtungen muss widersprochen
werden. Das Gutachten hat klargestellt, dass die Bildung der Pensions- und
Beihilferückstellungen durch den Landkreis
ordnungsgemäß vorgenommen wird. Die Verwendung dieser Mittel für die
Finanzierung von Investitionen widerspricht dem geltenden Recht und muss aus
diesem Grunde zurückgewiesen werden. Darüber hinaus übersehen die Gemeinden,
dass die im Haushalts- und Finanzplan ausgewiesenen ordentlichen Fehlbeträge
2016 – 2019 in Höhe von 18,6 Mio € zu einer Verschlechterung der Liquidität
führen werden. Die Finanzplanung weist für Ende 2019 einen voraussichtlichen
negativen Kassenbestand von 4,7 Mio € aus (siehe Haushaltsplan
Seite 116, Zeile 47.).
3. Ergebnisse der Vorjahre
Für die Ausschüttung von
Kassenmitteln gibt es ebenso wie für die Ausschüttung von Rücklagen aus
Überschüssen keine gesetzliche Verpflichtung. An dieser Stelle wird nochmals
auf die Feststellungen des Schiedsgutachtens verwiesen. Der Vorschlag der Gemeinden,
ein Drittel des in den Jahren 2012 - 2015 erwirtschafteten Kassenbestandes (4,6
Mio €) auszuschütten, berücksichtigt weder die Herkunft der Mittel (u. a.
zweckgebundene Rücklagen und Mittel für Rückstellungen) noch die bis 2019
vorgesehene Verwendung der Mittel zur Finanzierung von Investitionen. Es wird
auch nicht berücksichtigt, dass die Haushalte 2016 – 2019 nicht ausgeglichen
sind.
Der Kassenbestand des Landkreises beträgt zum
Stichtag 31.12.2015 54.659.700 € und ist im Vergleich zum Vorjahr (50.245.900
€) um rd. 4,4 Mio € angestiegen. Ein Grund dafür ist, dass Investitionen nicht
wie im Haushaltsjahr 2015 geplant kassenwirksam geworden sind. Da die Maßnahmen
im Jahr 2016 fortgesetzt werden, wurden Haushaltsermächtigungen für
Investitionen in Höhe von 3.145,1 T€ (in Form von Haushaltsresten) in das Jahr
2016 übertragen (z. B. für Neubau KWU-Gebäude = 310,5 T€, Umbau Odersun-Hallen
= 400,2 T€, Gestaltung Außenanlage Gesamtschule EH = 365,0 T€), die zu den
entsprechenden Auszahlungen im Jahr 2016 führen werden. Darüber hinaus wurden
Haushaltsreste für die Beschaffung von beweglichem Anlagevermögen sowie nicht
verwendete zweckgebundene Mittel gebildet. Der Mittelabfluss für die gebildeten
Haushaltsreste wird im Jahr 2016, zusätzlich zu den geplanten investiven
Maßnahmen, erfolgen.
Eine fundierte Wertung des Kassenbestandes
per 31.12.2015 ist erst auf der Grundlage der Abschlussbilanz, d. h. nach
Aufstellung des Jahresabschlusses 2015 möglich. Die Auswertung für das Jahr
2014 ist im Vorbericht auf den Seiten 68/69 dargestellt. Eine analoge
Auswertung wird für das Rechnungsjahr 2015 erfolgen.
Zusammen mit dem Punkt 2. bedeuten die
Anregungen der Gemeinden einen Abbau von liquiden Mitteln des Landkreises in
Höhe von rd. 8,0 Mio €. Folge wäre, dass das Investitionsprogramm des
Landkreises um diese Summe gekürzt werden müsste.
Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung,
diesen Einwand der Gemeinden zurück zu weisen.
4.
Kreisliche Aufgaben – Flüchtlinge und Asyl
Die Finanzierung der Leistungen für die
Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen/Asylbewerbern ist im Planentwurf
2016 mit einem Zuschussbedarf von
3.413.700 T€ enthalten. Der Haushaltsplan 2015 wies für diese Aufgaben einen
Saldo von 701.800 T€ auf. Damit ergibt sich gegenüber 2015 eine Erhöhung des
Saldos von 2,7 Mio €. Auch in den Vorjahren waren die Aufwendungen nicht zu 100
% durch Landeszuweisungen gedeckt. So erfolgen z.B. keine Erstattungen für
geduldete Asylbewerber (Aufenthaltsdauer länger als 4 Jahre). Die
Planung der Hilfe für Asylbewerber gestaltete sich sehr schwierig, da dem
Landkreis keine konkreten Zahlen über die Zuweisung von Asylbewerbern durch das
Land vorliegen. Für die Ermittlung der Planwerte wurde mit einem Zugang -
analog der Prognose für das Jahr 2015 - von 2.300 Asylbewerbern gerechnet.
Diese Prognose wurde auch bei der Ermittlung der Landeserstattungen zugrunde
gelegt. Gemäß der Erstattungs-verordnung vom 8.3.2006 werden für die
zugewiesenen Asylbewerber im Jahr 2015 9.219
€ als Jahrespauschale erstattet. Die Pauschale beinhaltet alle Leistungen nach
dem AsylbLG einschließlich Unterbringung,
Betreuung und Krankenhilfekosten. Mit dieser und weiterer Pauschalen wurden die Landeserstattungen für
das Jahr 2016 berechnet. Auf der Grundlage der Pauschalen ergibt sich für das
Jahr 2016 ein Erstattungsbetrag von 25.500.000 €. Zusätzlich zu diesem Betrag
wurden 6.000.000 € veranschlagt, da der Landkreis mit zusätzlichen Erstattungen
auf der Grundlage des Landesaufnahmegesetzes rechnet. Das Gesetz soll zum
1.4.2016 in Kraft treten.
Der Landkreis wird die Entwicklung der Aufwendungen und Erstattungen im
Bereich Flüchtlinge/Asyl intensiv beobachten und auswerten. Wie auskömmlich die
Finanzierung der Aufwendungen ist, wird sich nach der Verabschiedung des
Landesaufnahmegesetzes und der auf dieser Grundlage zu erlassenden
Erstattungsverordnung zeigen.
Die Gemeinden fordern, dass der Landkreis
eine 100%ige Erstattung der Aufwendungen für Flüchtlinge/Asyl in den
Haushaltsplan 2016 einstellt und gleichzeitig die Kreisumlage um
1,5 % absenkt. Sie verweisen in ihrer Argumentation auf das Schiedsgutachten,
der Landkreis sollte sich das Geld beim Land holen.
Diese Forderung kann allerdings nicht
aufgehen. Abgesehen davon, dass jedwede Forderung nach Einhaltung der
Konnexität voraussetzt, dass der klageführende Aufgabenträger genau vorrechnet,
das und aus welchen Gründen die finanzielle Dotierung der Aufgaben hinter den
notwendigen Finanzbedarf zurückbleibt, wird die Verfahrensdauer sich über einen
längeren Zeitraum hinziehen. Die Erhebung einer Verfassungsklage so zu sagen
vorab wegen der Befürchtung - das Geld reiche nicht -, bleibt erfolglos.
Dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon
deshalb unmöglich, weil das Landesaufnahmegesetz und die dazu gehörigen
Rechtsverordnungen noch nicht vom Land erlassen sind.
Da sich ein Klageverfahren vor dem
Landesverfassungsgericht in der Regel über mehrere Jahre erstreckt, bleibt auch
die Frage, wer eigentlich von welchem Geld die Forderungen der Vermieter (z. T.
der Gemeinden) der Heimbetreiber und sonstigen Leistungserbringern bezahlt und
beantwortet. Der Landkreis ist hier der Vertragspartner.
Abgesehen davon, findet sich auch im
Gutachten keine derart vereinfachende
Aussage. Diese Problematik ist rechtlich außerordentlich umstritten. Der
rechtliche Standpunkt des Landes Brandenburg und im übrigen auch des
Landkreistages ist vielmehr wie folgt:
Wesentliche
Rechtmäßigkeitsanforderung an die Bemessung der Kreisumlage ist nach
§ 130 Abs. 1 BbgKVerf, dass hier ausschließlich der für die Aufgabenerfüllung notwendige
Finanzbedarf Berücksichtigung findet. Anders als in anderen
Landesgesetzen wird damit
im Gesetzeswortlaut ausdrücklich eine so genannte „normative
Verknüpfung“ zwischen
dem umzulegenden Bedarf und der Aufgabenerfüllung durch den Landkreis
hergestellt.
Diese Verknüpfung berücksichtigt in der Sache, ob der Landkreis für die
über die Umlage
zu finanzierenden Aufgaben zuständig ist. Der Zuständigkeit des
Landkreises unterfallen danach die ihm übertragenen Auftragsangelegenheiten,
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, pflichtige sowie freiwillige
Selbstverwaltungsaufgaben. Nach dem der Umlage-bemessung zugrundeliegenden
Gesamtdeckungsprinzip sind zudem auch Deckungslücken
zu berücksichtigen, die sich bei der Finanzierung der
Aufgabenwahrnehmung durch
den Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ergeben (vgl. § 132 Abs.
5 BbgKVerf).
Somit darf der Landkreis die Kreisumlage zur Finanzierung ihm vom Land
übertragener Aufgaben einsetzen, wenn die Landeserstattung hierfür nicht oder
nicht mehr ausreicht.
Der Landkreis wird aber, sollte er eine
Nichtauskömmlichkeit bei der Finanzierung seiner Aufgaben für Flüchtlinge/Asyl
feststellen, entsprechende Forderungen gegenüber dem Land aufmachen bzw.
rechtliche Schritte einleiten. Sollten sich daraus Erstattungen ergeben, werden
diese bei der Festsetzung der Kreisumlage in zukünftigen Haushaltsplänen
Berücksichtigung finden.
Der Einwand der Gemeinden ist abzulehnen.