Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt die Aufnahme der Kindertagesstätte „Filius“ in Bad Saarow in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des
Landkreises zum 01.09.2016 01.01.2017
Sachdarstellung:
Im Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs.
3 KitaG des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur
Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.
Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen,
die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei
sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und
Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3
des KitaG sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.
Am 01.08.2013 wurde durch den o.g. Träger die
Kindertagesstätte „Filius als Betriebskindertagesstätte eröffnet. Gemäß § 45
SGB VIII hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes
Brandenburg am 31.07.2013 eine vorläufige und am 18.12.2013 eine endgültige
Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung mit einer Kapazität von 76 Kindern,
für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Ende des Grundschulalters erteilt. Für
das Angebot der Übernachtung in der o.g. Einrichtung ist die Betreuung von bis
zu 6 Kindern im Alter von einem Jahr bis zum Ende des Grundschulalters in der
Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr genehmigt worden, davon ausgenommen sind gesetzliche
Feiertage. Zum 01.08.2014 wurde die Kapazität auf 81 Plätze erhöht.
Der
Träger der o.g. Kindertagesstätte in Bad
Saarow stellt nunmehr den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum 01.09.2016 01.01.2016.
Das Benehmen mit dem Amt Scharmützelsee
zur
Erforderlichkeit der Einrichtung wurde hergestellt. Das Amt befürwortet die
Aufnahme jedoch erst zum 01.01.2017. Eine entsprechende Stellungnahme des
Amtes liegt der Verwaltung des Jugendamtes vor. Die Aufnahme zum 01.01.2017
steht im Einklang mit dem Verfahren zur Aufnahme in den Bedarfsplan für
Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree (BV 056/2014 S.74)
Nach erfolgter Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für
Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG
(Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und
Realisierung des Förderauftrages gemäß
§ 3 KitaG) durch die Verwaltung konnte festgestellt
werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind
und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).
Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die
Gemeinde dem Träger einer erforderlichen
Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten
für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt. Die Kindertagesstätte wird zum
01.09.2016 01.01.2017 in den
Bedarfsplan aufgenommen.
Anlagen:
Ergebnis der Überprüfung
der Kriterien zur Aufnahme der Kindertagesstätte „Filius“ in Bad Saarow in den
Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree durch die
Verwaltung des Jugendamtes