Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt für das Jahr 2016 einen überplanmäßigen
Transferaufwand/ eine überplanmäßige Transferauszahlung für die Hilfe zur angemessenen
Schulausbildung für den Rechtskreis des SGB XII (Produktkonten 31130/533170 und
31130/733170) in Höhe von 1.100.000,00 €.
Sachdarstellung:
Bei der Hilfe zur angemessenen Schulbildung handelt
es sich um Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII -
nach § 53 i. V. m. § 54 Abs. 1, Nr. 1 SGB XII.
Mit Bearbeitungsstand vom 29.07.2016 erhalten für
das Schuljahr 2016/2017 insgesamt
141 Schüler aus dem Landkreis Oder-Spree Eingliederungshilfe in Form von Leistungen
zur Hilfe zur angemessenen Schulbildung.
Diese Leistungen umfassen neben der Begleitung durch
einen Schulbegleiter in Schule und/oder Hort auch Lernförderung, Autismus
spezifische Förderung und Fahrbegleitung zur Schule. Der Stand der bewilligten
Leistungen ist in der Anlage dargestellt.
Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl die
Fallkosten als auch die Fallzahlen in den letzten Jahren angestiegen sind.
Erhielten im Jahr 2013 lediglich 80 Schüler eine Hilfe zur angemessenen
Schulbildung sind es zum Halbjahr 2016 bereits 151 Schüler.
84 brandenburgische Grundschulen sind im Schuljahr
2012/2013 mit dem Pilotprojekt „Inklusive Grundschule“ gestartet. Die Idee dahinter:
Von ihren Erfahrungen auf dem Weg zur „Schule für alle“ werden andere Schulen
profitieren.
Im Landkreis Oder-Spree haben sich 9 Grundschulen in
öffentlicher Trägerschaft für dieses
Pilotprojekt zur Verfügung gestellt, hinzukommen 5 Grundschulen, die im
Netzwerk Eisenhüttenstadt mitarbeiten und eine
Grundschule in freier Trägerschaft. Somit insgesamt 15 Grundschulen in
unserem Landkreis.
Das ist im Vergleich zu anderen Landkreisen und
kreisfreien Städten eine sehr hohe Beteiligung (Landkreis Barnim = 2 Schulen,
Landkreis Dahme Spreewald = 6 Schulen, Landkreis Spree-Neiße = 3 Schulen,
Landkreis Dahme-Spreewald = 6 Schulen, Landkreis Havelland = 9 Schulen,
Landkreis Potsdam-Mittelmark = 10 Schulen).
Seit 2013 war seitens des Sozialamtes nicht absehbar,
dass die Inanspruchnahme der behinderten Schüler, eine Regelschule zu besuchen,
in den Jahren 2013 – 2016 so hoch sein wird. Jährlichen wurden jedoch in der
Planung für das Folgejahr die vorliegenden
Fallzahl- und Kostensteigerungen berücksichtigt.
Auch die Kostensätze, welche mit den beauftragten
Trägern nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbart wurden, sind vom Jahr 2015 zum Jahr 2016
nochmals um 3,8 % für die Personal- und
Sachkosten der Schulbegleiter gestiegen. Gleiches gilt für die Kosten der Autismus
spezifischen Förderung, die im Landkreis Oder – Spree durch 2 Träger erbracht
wird. Hier belaufen sich die Stundensätze auf durchschnittlich 33,00 €.
Im Haushaltsplan 2016 waren für diese Hilfsform
Transferaufwendungen/-auszahlungen
i. H. v. 2.300.000 € veranschlagt
worden. Auf Grund des steigenden Bedarfs wird mit überplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2016 i. H. v. 1.100.000,00 € gerechnet. Damit
werden sich zum Jahresende voraussichtlich Aufwendungen und Auszahlungen für
diese Form der Eingliederungshilfe in Höhe von 3.400.000 € ergeben.
Die Aufwendungen für Hilfen
zur angemessenen Schulbildung werden vom Land nach dem AG-SGB XII - unter
Berücksichtigung des kommunalen Anteils (20,2 %) - erstattet. Damit wird der
LOS auch eine anteilige Erstattung für diese Mehraufwendungen vom Land
erhalten. Die Erstattung wird allerdings
erst nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten des Jahres 2016 mit der
Spitzabrechnung im Jahr 2017 erfolgen.
Schulausbildung
Der Sozialhilfeträger ist an die Entscheidung der
Schulverwaltung (Staatliches Schulamt) über die Erfüllung der Schulpflicht
eines behinderten Kindes in einer Schule bzw. über eine bestimmte Schulart
gebunden und das Wahlrecht der Eltern ist zu beachten. Immer mehr Eltern entscheiden
sich für eine Inklusive Beschulung in einer Regelschule, die sehr oft den
Einsatz eines Schulbegleiters ab der 1. Klasse bis zum Ende der Schulzeit
erforderlich macht. Grund hierfür sind die meist schweren körperlichen und/oder
geistigen Behinderungen der Kinder.
Damit ein behinderter Schüler die Schule besuchen
kann, kann es erforderlich sein, dem Schüler beim Schulbesuch eine besondere
Betreuung durch einen Schulbegleiter zur Seite zu stellen. Die Hilfestellung
durch den Schulbegleiter tangiert regelmäßig unterschiedliche Bereiche. Je nach
Art und Schwere der Behinderung kann es bereits erforderlich sein, den Schüler
dabei zu unterstützen in den Unterrichtsraum zu gelangen, dort Platz zu nehmen
und sich ggf. während des Unterrichtes „Auszeiten in einem Ruheraum“ zu nehmen.
Ebenso kann es erforderlich sein, dem Schüler beim
Essen und Trinken oder beim Toilettengang zu unterstützen. Auch bei der
Bereitstellung der Unterrichtsmaterialien wie
z. B. Stift, Papier und Schulbücher kann ein
Hilfebedarf bestehen.
Hinzu kommt die Begleitung während Schulausflügen,
eintägigen und mehrtägigen Klassenfahrten, wo zusätzlich zu den zu gewährenden
(Mehr) Stunden für die Schulbegleiter auch die Kosten für die Klassenfahrt wie
z. B. Unterkunft, Eintrittsgelder usw. durch den Sozialhilfeträger zu zahlen
sind. Eine Begleitung ist regelmäßig erforderlich, da die Absicherung durch die
Schulen nicht möglich ist. Hierzu erfolgt regelmäßig eine gesonderte Abfrage
bei der Schule, inwieweit eine Absicherung gegeben ist. Diese wird in fast
allen Fällen verneint. Ohne die Begleitung durch den Schulbegleiter kann der
behinderte Schüler jedoch an den Schulausflügen nicht teilnehmen.
Die Schulbegleitung wird im Landkreis Oder – Spree
durch mehrere Träger abgesichert.
Diese halten für die Begleitung sowohl Hilfs- als
auch Fachkräfte je nach Hilfebedarf vor. Die Kostensätze belaufen sich für eine
Hilfskraft auf durchschnittlich 23,03 €
und für eine Fachkraft auf durchschnittlich 27,58 € je Stunde. Aufgrund von
Kostensatzverhandlungen mit den Trägern sind die Kosten in den letzten Jahren
angestiegen. Vom Jahr 2015 zum Jahr 2016 um 3,8%.
Hortbetreuung
Mit Schreiben vom 05.11.2013 wurden die Landkreise
und kreisfreien Städte in Brandenburg durch das MASGF und das MBJS aufgefordert,
die Kosten für die Hortbetreuung unabhängig vom Einkommen und Vermögen der
Eltern zu gewähren. Es war der Landesregierung ein besonderes Anliegen, das
durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderung geprägte Ziel der Inklusion und die Anwendung des
Normalisierungsprinzips weiter zu stärken.
Es wurde hierbei auf das Urteil des LSG
Schleswig-Holstein vom 06.10.2008 verwiesen, wonach der Begriff der
Schulbildung insbesondere bei geistig behinderten Kindern weit zu verstehen
ist.
Seit Beginn 2014 wird daher auch der Einsatz eines
Schulbegleiters im Hort bei Bedarf bewilligt. Aufgrund des o. a. Schreibens der
beiden Ministerien, also ohne die Prüfung von Einkommen und Vermögen der
Eltern, sind die Fallzahlen stark angestiegen. Zum jetzigen Zeitpunkt werden
durchschnittlich 319 Wochenstunden für Schulbegleiter im Hort bei 23 Schülern
finanziert, das sind 13 Wochenstunden je Schüler.
Stundenumfang
Es werden Kinder von der 1. bis zur 13. Klasse
unterstützt. Durch die Versetzung in die nächste Klassenstufe verändert sich
die Stundenzahl (durch neue Fächer etc).
Beispiele:
Schülerin mit Körperbehinderung (Rollstuhl):
|
2010/2011 |
27 h/Wo |
|
2011/2012 |
27 h/Wo |
|
2012/2013 |
27 h/Wo |
|
2013/2014 |
29 h/Wo |
|
2014/2015 |
31 h/Wo |
|
2015/2016 |
31 h/Wo |
Schüler mit Körperbehinderung im Rollstuhl
(wechselte nach der 10. Klasse an das
Gymnasium, vorher Körperbehindertenschule):
11. Klasse |
2013/2014 |
30 h/Wo |
12. Klasse |
2014/2015 |
34 h/Wo |
13. Klasse (Abitur) |
2015/2016 |
32 h/Wo |
Schülerin mit Körperbehinderung an Grundschule:
|
2012/2013 |
22 h/Wo |
|
2013/2014 |
25 h/wo |
|
2014/2015 |
29 h/Wo |
|
2015/2016 |
29 h/Wo + 10 h/Wo Hort |
Nachrang der
Sozialhilfe
In der neueren sozialgerichtlichen Rechtsprechung
besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass der Kernbereich der pädagogischen
Arbeit der Schule grundsätzlich im allgemeinen Verantwortungsbereich der Schule
und damit gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers liegt.
Nicht hinreichend geklärt ist bisher allerdings die Frage, wie dieser Bereich
zu bestimmen ist. Das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO
10/11 R) hat den Kernbereich pädagogischer Arbeit bisher nicht näher bestimmt.
Es hat hierzu bisher lediglich festgestellt, dass zur Schulbildung alle
schulischen Maßnahmen zu zählen sind, die dazu dienen, die staatlichen
Lernziele zu erreichen. Es wird hier teilweise angenommen, dass der Kernbereich
pädagogischer Arbeit primär die Vermittlung der Lerninhalte, also
Unterrichtsgestaltung zum Inhalt habe. Der Kernbereich umfasse nur die
eigentliche Beschulung, also Unterricht, Wissensvermittlung und Einübung.
Einem sonderpädagogischen Bedarf werde bereits durch
die Beschulung in einer Kleinklasse und durch den kleinschrittigen,
visualisierten Unterricht Rechnung getragen.
Eine Abgrenzung stellt sich oft schwierig dar, zumal
viele Schulen in Brandenburg unter Personalausfällen aufgrund von Krankheit und
unter Personalmangel leiden und im Rahmen der angeforderten Stellungnahmen
mitteilen, dass die erforderliche Unterstützung nicht geleistet werden kann.
Eine Vielzahl von Schülern hat Anspruch auf
sonderpädagogische Förderung während des Unterrichtes. Die Förderstunden sind
nach Angabe des Staatlichen Schulamtes seit Jahren „eingefroren“ und nicht an
den aktuellen Bedarf der ständig steigenden Schüler mit sonderpädagogischen
Förderbedarfen angepasst. Aufgrund dessen werden diese Förderungen oft in Gruppen
vorgenommen, so dass auch hier eine Begleitung durch den Schulbegleiter
notwendig ist.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Stellungnahme der Kämmerei:
Gemäß § 70 Abs.1 der
Kommunalverfassung Brandenburg sind überplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet
ist. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der
vorherigen Zustimmung des Kreistages. Die Erheblichkeit wird mit der jährlichen
Haushaltssatzung bestimmt. In § 5 Punkt 3.1. der Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2016 ist festgelegt, dass Transferaufwendungen/-auszahlungen, die
beim einzelnen Produktsachkonto den Betrag von 500.000 € übersteigen, die
Zustimmung des Kreistages erfordern.
Die zur Finanzierung der
Hilfe zur angemessenen Schulausbildung erforderlichen
überplanmäßigen Transferaufwendungen (Produktkonten 31130/533170)
und Transferauszahlungen (Produktkonto 31130/733170) in Höhe von 1.100.000,00 €
sind unabweisbar. Die Deckung der Mehraufwendungen/-auszahlungen im
Haushaltsjahr 2016 ist wie folgt gewährleistet:
- 700.000 € periodenfremde Erträge/Einzahlungen bei
Landeserstattungen für Hilfe zur
Pflege (Produktkonten 31130.459210/622110)
- 400.000 € Minderaufwand/-auszahlungen bei Hilfe zum
Lebensunterhalt
(Produktkonten 31110.533110/733110)
Die periodenfremden
Erstattungen vom Land, die der Landkreis mit der Spitzabrechnung der Kosten des
Jahres 2016 im Haushaltsjahr 2017 erhalten wird, werden in den Planentwurf 2017
aufgenommen.
gez. Hariett Wellmer
Amtsleiterin Kämmerei
Anlage
Anlage 10.08.2016
Stand der Gesamtbewilligungen von Hilfen zur
angemessenen
Schulausbildung nach Schulformen
Sekundarstufe I
Klassenstufe Anzahl der Kinder bewilligte Stunden pro Woche je
Kind
Klasse 1 19 10 h – 40 h
Klasse 2 13 15 h – 40 h
Klasse 3 16 20 h – 40 h
Klasse 4 14 16 h – 40 h
Klasse 5 15 20h – 33 h
Klasse 6 10 15 h – 40 h
Gesamt 87, davon 23 Kinder mit
zusätzlicher Hortbetreuung
Die Fallzahlen in diesem
Bereich stiegen von 2013 = 2 Fälle auf 23 Fälle für das Schuljahr 2016/2017.
Sekundarstufe II
Klassenstufe Anzahl der
Kinder bewilligte Stunden
pro Woche je Kind
Klasse 7 6 Kinder 25 h – 37 h
Klasse 8 9 Kinder 16 h – 36 h
Klasse 9 8 Kinder 29 h – 36 h
Klasse 10 3 Kinder 35 h – 38 h
Gesamt 26 Kinder
Die Hortbetreuung
entfällt in diesem Bereich, da hierauf kein Rechtsanspruch mehr besteht.
Aufgrund der höheren Jahrgangsstufen steigt hier jedoch die Anzahl der
Unterrichtsstunden.
Schulen für geistig Behinderte und Förderschulen
Stufe Anzahl
der Kinder bewilligte
Stunden pro Woche je Kind
Eingangsstufe 3 Kinder 33,5 h
Unterstufe 8 Kinder 20 h – 33,5 h
Mittelstufe 9 Kinder 28,5 h – 40 h
Oberstufe 5 Kinder 17 h – 33,5 h
Werkstufe 3 Kinder 34 h
Weitere 14 Schüler
erhalten ausschließlich folgende Leistungen:
- 6 Schüler Lerntherapie,
- 7 Schüler Autismus spezifische Förderung,
- 1 Schüler Transportbegleitung (aufgrund von schwerer Epilepsie)
- 1 Schüler erhält ausschließlich Begleitung durch eine
Einzelfallhilfe im Hort.
Die Einzelfallhelfer
sind in drei verschiedenen Schulformen eingesetzt.
In Schulen mit sonderpädagogischen Förderbedarf „geistige Entwicklung“
sind im gesamten Landkreis 27 Einzelfallhelfer für 28 Schüler vor Ort. Davon
sind 12 autistische Schüler, 14 schwerstmehrfachbehinderte Schüler (mit enormen
Pflegeaufwand), ein Schüler mit geistiger Behinderung und massiven fremdgefährdenden
Verhaltensweisen und ein Schüler mit geistiger Behinderung und einer
chronischen Erkrankung.
In diesen Schulen lernen
meist 8 Schüler in einer Klasse mit 1-2 Lehrkräften. Die Behinderungen
beinhalten einen großen Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei hygienischen
Verrichtungen, bei der Nahrungsaufnahme etc., die durch die Lehrkraft nicht
leistbar sind, da die anderen Schüler der Klasse ebenfalls Unterstützung
benötigen und beaufsichtigt werden müssen.
In Schulen mit sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“ haben
insgesamt 9 Schüler jeweils einen Einzelfallhelfer an der Seite.
Von diesen Schülern hat
ein Schüler eine geistige Behinderung mit aggressiven Verhalten, zwei Schüler
haben eine körperliche Behinderung, drei Schüler haben eine chronische
Erkrankung und drei Schüler sind Autisten.
In Regelschulen werden 99 Schüler von 95 Einzelfallhelfern unterstützt
(teilweise ist es möglich, dass Einzelfallhelfer zwei Kinder betreuen).
Von diesen Kindern haben
16 eine chronische Erkrankung. Diese Erkrankungen sind z. B. Epilepsie oder
Diabetes Mellitus Typ I. Bis zur 4. Klasse ist eine enge Betreuung notwendig,
um ggf. Medikamente zu verabreichen und Über- oder Unterzuckerung rechtzeitig
zu erkennen. Zudem sind Kinder in diesem Alter nicht in der Lage Broteinheiten
und Insulineinheiten zu berechnen. Die Lehrer müssen dafür die Verantwortung
nicht übernehmen. Aus diesem Grund wird eine Einzelfallhilfe für diese Schüler
eingesetzt.
Im Zuge der Inklusion
werden 12 geistig behinderte Kinder in Regelschulen beschult. Diese Kinder
haben oft Begleitbeeinträchtigungen, z. B. fehlende Kommunikationsfähigkeit,
Unterstützungsbedarf bei hygienischen Angelegenheiten o.ä.
46 Schüler in
Regelschulen haben eine körperliche Behinderung. Teilweise ist eine Fortbewegung
ausschließlich im Rollstuhl möglich. Bei gehenden Kindern liegt die Behinderung
oft in den Extremitäten, d.h. das die Einschränkung entweder in den Beinen
und/oder Armen vorliegt. Aufgrund dessen sind diese Schüler auf Unterstützung
durch Einzelfallhilfe angewiesen, um diese körperlichen Beeinträchtigungen zu
kompensieren.
In Regelschulen haben 20
Schüler eine Autismusspektrumsstörung, hierbei ist eine Begleitung während der
Schulzeit notwendig. Dies ist in der sehr speziellen Wahrnehmung der gesamten
Umwelt begründet. Aufgrund der Behinderung ist der Einsatz einer Fachkraft
notwendig. Bei einem Schüler kann durch intensive Förderung und Begleitung die
Einzelfallhilfe im kommenden Schuljahr eingestellt werden.
Bei 5 Schülern liegt
eine onkologische Erkrankung vor. Am häufigsten handelt es sich um Tumore, die
bereits mehrmals operiert wurden. Diese Schüler sind nach langen
Krankenhausaufenthalten und Chemotherapien so geschwächt, dass ohne
Unterstützung der Schultag nicht zu schaffen wäre. Bereits das Treppensteigen
oder Tragen der Mappe ist selbständig kaum möglich.
Weiterhin werden für
Schüler Einzelfallhelfer zusammengelegt (d. h. teilen sich einen
Einzelfallhelfer, die Planungen hierfür sind nach dem momentanen
Bearbeitungsstand noch nicht darstellbar).