Betreff
Überplanmäßiger Aufwand/überplanmäßige Auszahlung für die Hilfe zur angemessenen Schulausbildung im Haushaltsjahr 2016
Vorlage
040/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt für das Jahr 2016 einen überplanmäßigen Transferaufwand/ eine überplanmäßige Transferauszahlung für die Hilfe zur angemessenen Schulausbildung für den Rechtskreis des SGB XII (Produktkonten 31130/533170 und 31130/733170) in Höhe von 1.100.000,00 €.

 

Sachdarstellung:

 

Bei der Hilfe zur angemessenen Schulbildung handelt es sich um Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII - nach § 53 i. V. m. § 54 Abs. 1, Nr. 1 SGB XII.

 

Mit Bearbeitungsstand vom 29.07.2016 erhalten für das Schuljahr 2016/2017 insgesamt

141 Schüler aus dem Landkreis Oder-Spree  Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Hilfe zur angemessenen Schulbildung.

 

Diese Leistungen umfassen neben der Begleitung durch einen Schulbegleiter in Schule und/oder Hort auch Lernförderung, Autismus spezifische Förderung und Fahrbegleitung zur Schule. Der Stand der bewilligten Leistungen ist in der Anlage dargestellt.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl die Fallkosten als auch die Fallzahlen in den letzten Jahren angestiegen sind. Erhielten im Jahr 2013 lediglich 80 Schüler eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sind es zum Halbjahr 2016 bereits 151 Schüler.

 

84 brandenburgische Grundschulen sind im Schuljahr 2012/2013 mit dem Pilotprojekt „Inklusive Grundschule“ gestartet. Die Idee dahinter: Von ihren Erfahrungen auf dem Weg zur „Schule für alle“ werden andere Schulen profitieren.

 

 

Im Landkreis Oder-Spree haben sich 9 Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft  für dieses Pilotprojekt zur Verfügung gestellt, hinzukommen 5 Grundschulen, die im Netzwerk Eisenhüttenstadt mitarbeiten und eine  Grundschule in freier Trägerschaft. Somit insgesamt 15 Grundschulen in unserem Landkreis. 

 

Das ist im Vergleich zu anderen Landkreisen und kreisfreien Städten eine sehr hohe Beteiligung (Landkreis Barnim = 2 Schulen, Landkreis Dahme Spreewald = 6 Schulen, Landkreis Spree-Neiße = 3 Schulen, Landkreis Dahme-Spreewald = 6 Schulen, Landkreis Havelland = 9 Schulen, Landkreis Potsdam-Mittelmark = 10 Schulen).

 

Seit 2013 war seitens des Sozialamtes nicht absehbar, dass die Inanspruchnahme der behinderten Schüler, eine Regelschule zu besuchen, in den Jahren 2013 – 2016 so hoch sein wird. Jährlichen wurden jedoch in der Planung für das Folgejahr die vorliegenden  Fallzahl- und Kostensteigerungen berücksichtigt.

 

Auch die Kostensätze, welche mit den beauftragten Trägern nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbart wurden,  sind vom Jahr 2015 zum Jahr 2016 nochmals  um 3,8 % für die Personal- und Sachkosten der Schulbegleiter gestiegen. Gleiches gilt für die Kosten der Autismus spezifischen Förderung, die im Landkreis Oder – Spree durch 2 Träger erbracht wird. Hier belaufen sich die Stundensätze auf durchschnittlich 33,00 €.

 

Im Haushaltsplan 2016 waren für diese Hilfsform Transferaufwendungen/-auszahlungen
 i. H. v. 2.300.000 € veranschlagt worden. Auf Grund des steigenden Bedarfs wird mit überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2016 i. H. v. 1.100.000,00 € gerechnet. Damit werden sich zum Jahresende voraussichtlich Aufwendungen und Auszahlungen für diese Form der Eingliederungshilfe in Höhe von 3.400.000 € ergeben.

 

Die Aufwendungen für Hilfen zur angemessenen Schulbildung werden vom Land nach dem AG-SGB XII - unter Berücksichtigung des kommunalen Anteils (20,2 %) - erstattet. Damit wird der LOS auch eine anteilige Erstattung für diese Mehraufwendungen vom Land erhalten.  Die Erstattung wird allerdings erst nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten des Jahres 2016 mit der Spitzabrechnung im Jahr 2017 erfolgen.

 

Schulausbildung

 

Der Sozialhilfeträger ist an die Entscheidung der Schulverwaltung (Staatliches Schulamt) über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw. über eine bestimmte Schulart gebunden und das Wahlrecht der Eltern ist zu beachten. Immer mehr Eltern entscheiden sich für eine Inklusive Beschulung in einer Regelschule, die sehr oft den Einsatz eines Schulbegleiters ab der 1. Klasse bis zum Ende der Schulzeit erforderlich macht. Grund hierfür sind die meist schweren körperlichen und/oder geistigen Behinderungen der Kinder.

 

Damit ein behinderter Schüler die Schule besuchen kann, kann es erforderlich sein, dem Schüler beim Schulbesuch eine besondere Betreuung durch einen Schulbegleiter zur Seite zu stellen. Die Hilfestellung durch den Schulbegleiter tangiert regelmäßig unterschiedliche Bereiche. Je nach Art und Schwere der Behinderung kann es bereits erforderlich sein, den Schüler dabei zu unterstützen in den Unterrichtsraum zu gelangen, dort Platz zu nehmen und sich ggf. während des Unterrichtes „Auszeiten in einem Ruheraum“ zu nehmen.

Ebenso kann es erforderlich sein, dem Schüler beim Essen und Trinken oder beim Toilettengang zu unterstützen. Auch bei der Bereitstellung der Unterrichtsmaterialien wie

z. B. Stift, Papier und Schulbücher kann ein Hilfebedarf bestehen.

 

Hinzu kommt die Begleitung während Schulausflügen, eintägigen und mehrtägigen Klassenfahrten, wo zusätzlich zu den zu gewährenden (Mehr) Stunden für die Schulbegleiter auch die Kosten für die Klassenfahrt wie z. B. Unterkunft, Eintrittsgelder usw. durch den Sozialhilfeträger zu zahlen sind. Eine Begleitung ist regelmäßig erforderlich, da die Absicherung durch die Schulen nicht möglich ist. Hierzu erfolgt regelmäßig eine gesonderte Abfrage bei der Schule, inwieweit eine Absicherung gegeben ist. Diese wird in fast allen Fällen verneint. Ohne die Begleitung durch den Schulbegleiter kann der behinderte Schüler jedoch an den Schulausflügen nicht teilnehmen.

 

Die Schulbegleitung wird im Landkreis Oder – Spree durch mehrere Träger abgesichert.

Diese halten für die Begleitung sowohl Hilfs- als auch Fachkräfte je nach Hilfebedarf vor. Die Kostensätze belaufen sich für eine Hilfskraft auf durchschnittlich  23,03 € und für eine Fachkraft auf durchschnittlich 27,58 € je Stunde. Aufgrund von Kostensatzverhandlungen mit den Trägern sind die Kosten in den letzten Jahren angestiegen. Vom Jahr 2015 zum Jahr 2016 um 3,8%.

 

Hortbetreuung

 

Mit Schreiben vom 05.11.2013 wurden die Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg durch das MASGF und das MBJS aufgefordert, die Kosten für die Hortbetreuung unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern zu gewähren. Es war der Landesregierung ein besonderes Anliegen, das durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung geprägte Ziel der Inklusion und die Anwendung des Normalisierungsprinzips weiter zu stärken.

Es wurde hierbei auf das Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 06.10.2008 verwiesen, wonach der Begriff der Schulbildung insbesondere bei geistig behinderten Kindern weit zu verstehen ist.

 

Seit Beginn 2014 wird daher auch der Einsatz eines Schulbegleiters im Hort bei Bedarf bewilligt. Aufgrund des o. a. Schreibens der beiden Ministerien, also ohne die Prüfung von Einkommen und Vermögen der Eltern, sind die Fallzahlen stark angestiegen. Zum jetzigen Zeitpunkt werden durchschnittlich 319 Wochenstunden für Schulbegleiter im Hort bei 23 Schülern finanziert, das sind 13 Wochenstunden je Schüler. 

 

 

Stundenumfang

 

Es werden Kinder von der 1. bis zur 13. Klasse unterstützt. Durch die Versetzung in die nächste Klassenstufe verändert sich die Stundenzahl (durch neue Fächer etc).

 

 

Beispiele:

 

Schülerin mit Körperbehinderung (Rollstuhl):

 

  1. Klasse

2010/2011

27 h/Wo

  1. Klasse

2011/2012

27 h/Wo

  1. Klasse

2012/2013

27 h/Wo

  1. Klasse

2013/2014

29 h/Wo

  1. Klasse

2014/2015

31 h/Wo

  1. Klasse

2015/2016

31 h/Wo

 

 

Schüler mit Körperbehinderung im Rollstuhl (wechselte nach der 10. Klasse an  das Gymnasium, vorher Körperbehindertenschule):

 

11. Klasse

2013/2014

30 h/Wo

12. Klasse

2014/2015

34 h/Wo

13. Klasse (Abitur)

2015/2016

32 h/Wo

 

 

Schülerin mit Körperbehinderung an Grundschule:

 

  1. Klasse

2012/2013

22 h/Wo

  1. Klasse

2013/2014

25 h/wo

  1. Klasse

2014/2015

29 h/Wo

  1. Klasse

2015/2016

29 h/Wo + 10 h/Wo Hort

 

 

Nachrang der Sozialhilfe

 

In der neueren sozialgerichtlichen Rechtsprechung besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule grundsätzlich im allgemeinen Verantwortungsbereich der Schule und damit gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers liegt. Nicht hinreichend geklärt ist bisher allerdings die Frage, wie dieser Bereich zu bestimmen ist. Das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R) hat den Kernbereich pädagogischer Arbeit bisher nicht näher bestimmt. Es hat hierzu bisher lediglich festgestellt, dass zur Schulbildung alle schulischen Maßnahmen zu zählen sind, die dazu dienen, die staatlichen Lernziele zu erreichen. Es wird hier teilweise angenommen, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit primär die Vermittlung der Lerninhalte, also Unterrichtsgestaltung zum Inhalt habe. Der Kernbereich umfasse nur die eigentliche Beschulung, also Unterricht, Wissensvermittlung und Einübung.

 

Einem sonderpädagogischen Bedarf werde bereits durch die Beschulung in einer Kleinklasse und durch den kleinschrittigen, visualisierten Unterricht Rechnung getragen.

Eine Abgrenzung stellt sich oft schwierig dar, zumal viele Schulen in Brandenburg unter Personalausfällen aufgrund von Krankheit und unter Personalmangel leiden und im Rahmen der angeforderten Stellungnahmen mitteilen, dass die erforderliche Unterstützung nicht geleistet werden kann.

 

Eine Vielzahl von Schülern hat Anspruch auf sonderpädagogische Förderung während des Unterrichtes. Die Förderstunden sind nach Angabe des Staatlichen Schulamtes seit Jahren „eingefroren“ und nicht an den aktuellen Bedarf der ständig steigenden Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen angepasst. Aufgrund dessen werden diese Förderungen oft in Gruppen vorgenommen, so dass auch hier eine Begleitung durch den Schulbegleiter notwendig ist.

 

Finanzielle Auswirkungen: Ja

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Gemäß § 70 Abs.1 der Kommunalverfassung Brandenburg sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages. Die Erheblichkeit wird mit der jährlichen Haushaltssatzung bestimmt. In § 5 Punkt 3.1. der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 ist festgelegt, dass Transferaufwendungen/-auszahlungen, die beim einzelnen Produktsachkonto den Betrag von 500.000 € übersteigen, die Zustimmung des Kreistages erfordern.

 

Die zur Finanzierung der Hilfe zur angemessenen Schulausbildung erforderlichen überplanmäßigen Transferaufwendungen (Produktkonten 31130/533170) und Transferauszahlungen (Produktkonto 31130/733170) in Höhe von 1.100.000,00 € sind unabweisbar. Die Deckung der Mehraufwendungen/-auszahlungen im Haushaltsjahr 2016 ist wie folgt gewährleistet:

 

-       700.000 €    periodenfremde Erträge/Einzahlungen bei Landeserstattungen für Hilfe zur
                            Pflege (Produktkonten 31130.459210/622110)

-       400.000 €    Minderaufwand/-auszahlungen bei Hilfe zum Lebensunterhalt
                           (Produktkonten 31110.533110/733110)

 

Die periodenfremden Erstattungen vom Land, die der Landkreis mit der Spitzabrechnung der Kosten des Jahres 2016 im Haushaltsjahr 2017 erhalten wird, werden in den Planentwurf 2017 aufgenommen.

 

gez. Hariett Wellmer

Amtsleiterin Kämmerei

 

 

 

 

Anlage

 

 

 

 

 

Anlage                                                                                                                    10.08.2016

 

Stand der Gesamtbewilligungen von Hilfen zur angemessenen                Schulausbildung nach Schulformen

 

 

Sekundarstufe I

 

Klassenstufe             Anzahl der Kinder                bewilligte Stunden pro Woche je Kind

 

Klasse 1                      19                                            10 h – 40 h

Klasse 2                      13                                            15 h – 40 h

Klasse 3                      16                                            20 h – 40 h

Klasse 4                      14                                            16 h – 40 h

Klasse 5                      15                                            20h  – 33 h

Klasse 6                      10                                            15 h – 40 h

 

Gesamt                       87, davon 23 Kinder mit zusätzlicher Hortbetreuung

 

Die Fallzahlen in diesem Bereich stiegen von 2013 = 2 Fälle auf 23 Fälle für das Schuljahr 2016/2017.

 

Sekundarstufe II

 

Klassenstufe             Anzahl der Kinder                bewilligte Stunden pro Woche je Kind

 

Klasse 7                      6 Kinder                                   25 h – 37 h

Klasse 8                      9 Kinder                                   16 h – 36 h

Klasse 9                      8 Kinder                                   29 h – 36 h

Klasse 10                    3 Kinder                                   35 h – 38 h

 

Gesamt                       26 Kinder

 

Die Hortbetreuung entfällt in diesem Bereich, da hierauf kein Rechtsanspruch mehr besteht. Aufgrund der höheren Jahrgangsstufen steigt hier jedoch die Anzahl der Unterrichtsstunden.

 

Schulen für geistig Behinderte und Förderschulen

 

Stufe                           Anzahl der Kinder                bewilligte Stunden pro Woche je Kind

 

Eingangsstufe             3 Kinder                                   33,5 h

Unterstufe                   8 Kinder                                   20 h – 33,5 h

Mittelstufe                    9 Kinder                                   28,5 h – 40 h

Oberstufe                    5 Kinder                                   17 h – 33,5 h

Werkstufe                   3 Kinder                                   34 h

 

Weitere 14 Schüler erhalten ausschließlich folgende Leistungen:

 

  • 6 Schüler Lerntherapie,
  • 7 Schüler Autismus spezifische Förderung,
  • 1 Schüler Transportbegleitung (aufgrund von schwerer Epilepsie)
  • 1 Schüler erhält ausschließlich Begleitung durch eine Einzelfallhilfe im Hort.

 

 

 

Die Einzelfallhelfer sind in drei verschiedenen Schulformen eingesetzt.

 

In Schulen mit sonderpädagogischen Förderbedarf „geistige Entwicklung“ sind im gesamten Landkreis 27 Einzelfallhelfer für 28 Schüler vor Ort. Davon sind 12 autistische Schüler, 14 schwerstmehrfachbehinderte Schüler (mit enormen Pflegeaufwand), ein Schüler mit geistiger Behinderung und massiven fremdgefährdenden Verhaltensweisen und ein Schüler mit geistiger Behinderung und einer chronischen Erkrankung.

 

In diesen Schulen lernen meist 8 Schüler in einer Klasse mit 1-2 Lehrkräften. Die Behinderungen beinhalten einen großen Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei hygienischen Verrichtungen, bei der Nahrungsaufnahme etc., die durch die Lehrkraft nicht leistbar sind, da die anderen Schüler der Klasse ebenfalls Unterstützung benötigen und beaufsichtigt werden müssen.

 

In Schulen mit sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“ haben insgesamt 9 Schüler jeweils einen Einzelfallhelfer an der Seite.

 

Von diesen Schülern hat ein Schüler eine geistige Behinderung mit aggressiven Verhalten, zwei Schüler haben eine körperliche Behinderung, drei Schüler haben eine chronische Erkrankung und drei Schüler sind Autisten.

 

In Regelschulen werden 99 Schüler von 95 Einzelfallhelfern unterstützt (teilweise ist es möglich, dass Einzelfallhelfer zwei Kinder betreuen).

 

Von diesen Kindern haben 16 eine chronische Erkrankung. Diese Erkrankungen sind z. B. Epilepsie oder Diabetes Mellitus Typ I. Bis zur 4. Klasse ist eine enge Betreuung notwendig, um ggf. Medikamente zu verabreichen und Über- oder Unterzuckerung rechtzeitig zu erkennen. Zudem sind Kinder in diesem Alter nicht in der Lage Broteinheiten und Insulineinheiten zu berechnen. Die Lehrer müssen dafür die Verantwortung nicht übernehmen. Aus diesem Grund wird eine Einzelfallhilfe für diese Schüler eingesetzt.

 

Im Zuge der Inklusion werden 12 geistig behinderte Kinder in Regelschulen beschult. Diese Kinder haben oft Begleitbeeinträchtigungen, z. B. fehlende Kommunikationsfähigkeit, Unterstützungsbedarf bei hygienischen Angelegenheiten o.ä.

 

46 Schüler in Regelschulen haben eine körperliche Behinderung. Teilweise ist eine Fortbewegung ausschließlich im Rollstuhl möglich. Bei gehenden Kindern liegt die Behinderung oft in den Extremitäten, d.h. das die Einschränkung entweder in den Beinen und/oder Armen vorliegt. Aufgrund dessen sind diese Schüler auf Unterstützung durch Einzelfallhilfe angewiesen, um diese körperlichen Beeinträchtigungen zu kompensieren.

 

In Regelschulen haben 20 Schüler eine Autismusspektrumsstörung, hierbei ist eine Begleitung während der Schulzeit notwendig. Dies ist in der sehr speziellen Wahrnehmung der gesamten Umwelt begründet. Aufgrund der Behinderung ist der Einsatz einer Fachkraft notwendig. Bei einem Schüler kann durch intensive Förderung und Begleitung die Einzelfallhilfe im kommenden Schuljahr eingestellt werden.

 

Bei 5 Schülern liegt eine onkologische Erkrankung vor. Am häufigsten handelt es sich um Tumore, die bereits mehrmals operiert wurden. Diese Schüler sind nach langen Krankenhausaufenthalten und Chemotherapien so geschwächt, dass ohne Unterstützung der Schultag nicht zu schaffen wäre. Bereits das Treppensteigen oder Tragen der Mappe ist selbständig kaum möglich.

 

Weiterhin werden für Schüler Einzelfallhelfer zusammengelegt (d. h. teilen sich einen Einzelfallhelfer, die Planungen hierfür sind nach dem momentanen Bearbeitungsstand noch nicht darstellbar).