Betreff
Rettungsdienstgebührensatzung 2017
Vorlage
057/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst 2017 (siehe Anlage 1)

 

 

Sachdarstellung:

 

Gesetzliche Grundlage für die Gebührensatzung Rettungsdienst ist das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz (BbgRettG) vom 14.07.2008. Entsprechend § 6 Abs. 1 BbgRettG sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes.

Die Finanzierung des Rettungsdienstes erfolgt nach § 17 Abs. 1 BbgRettG durch die Erhebung von Benutzungsgebühren. Diese werden durch die Träger des Rettungsdienstes auf Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt und als Gebühren durch Satzung festgestellt. Basis der Ermittlung der Gebühren ist die zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden Brandenburgs und der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg (ARGE) vereinbarte Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Die KLR für das Jahr 2017 (Anlage 2) wurde am 09.09.2016 der ARGE zur Stellungnahme übergeben.

Die Krankenkassen behalten sich normalerweise eine Prüffrist von rund zwei Monaten vor. Die ARGE hatte sich aber bereit erklärt, dass Verfahren auf dem Wege der schriftlichen Anhörung bis zum 20.10.2016 abzuschließen. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Gewährleistung einer fristgerechten Abrechnung der neuen Gebührensätze ab dem 01.01.2017 wurde auf eine Abschlussbesprechung bzw. mündlichen Anhörung einvernehmlich verzichtet. Die Gebühren werden systematisch aus der abgestimmten KLR 2017 abgeleitet. Durch die zu erwartenden Gebühren sollen alle ansatzfähigen Kosten des Bezugsjahres für den  Rettungsdienst abgegolten werden. Die sich für das Jahr 2017 ergebenen Gebühren sind der Gebührenmatrix (Anlage 3) zu entnehmen. Die Krankenkassen haben zu der KLR in der Fassung vom 09.09.2016 ihr Einvernehmen erklärt (Anlage 4).

Die Gebühren wurden zuletzt zum 01.01.2016 angepasst. Die Anpassung der Gebühren trägt der Kostenentwicklung Rechnung. Insbesondere die Personalkosten haben sich entsprechend der vereinbarten tariflichen Anpassungsregelung wie vorgesehen erhöht. Die Gebühr für einen RTW sinkt von 643,70 € auf 594,40 €, die Gebühr für den Einsatz eines NEF von 271,00 € auf 264,20 € sowie die Gebühr für den NAW von 937,70 € auf 896,40 €. Der Gebührensatz für einen KTW Einsatz steigt von 156,60 € auf 159,30 €.

Der Satzungstext selbst entspricht bis auf die Änderung der Bezugsdaten und der Gebührensätze der Vorgängersatzung. Der Text ist mit dem Land und den Krankenkassen inhaltlich abgestimmt

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Mit einer auf einer abgestimmten Kosten- und Leistungsrechnung basierenden Gebührenkalkulation sind prinzipiell alle Aufwendungen bei einer kostendeckenden Einrichtung – wie dem Rettungsdienst – zu decken. Gleichwohl bleiben im Aufgabenbereich des Rettungsdienstes Aufwendungen übrig, die aus gesetzlichen Gründen nicht in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. (Z. B. Kosten fehlgeschlagener Vollstreckungen und die Nichteinbringlichkeit von Forderungen, insbesondere von östlich an das Bundesgebiet angrenzenden Nachbarländern)

Hier  könnten nur Rahmenabkommen auf europäischer Ebene oder auf bilateraler staatlicher Ebene weiterhelfen, die noch nicht vorliegen. Diese Aufwendungen führten und führen tendenziell zu einem Verlust des Rettungsdienstes, über dessen Behandlung der Landkreis in seiner Funktion als Gesellschafter entscheiden muss.

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1     Gebührensatzung für den Rettungsdienst LOS 2017

Anlage 2     KLR 2017

Anlage 3     Gebührenberechnungsmatrix zur KLR 2017