Betreff
Wahlprüfungsentscheidung gemäß § 83 i.V.m. § 80 Abs. 1 BbgKWahlG - Entscheidung über den Wahleinspruch des Herrn Hansen aus 15806 Dabendorf vom 27./28.11.2016 gegen die Gültigkeit der Wahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree am 27.11.2016
Vorlage
021.1/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Einwendungen des Herrn Jan–Erik Hansen gegen die Wahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree am 27. November 2016 sind unzulässig und werden zurückgewiesen. Die Wahl des Landrates des Landkreis Oder-Spree vom 27. November 2016 und die Stichwahl vom 11. Dezember 2016 sind gültig.

Der Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, die Wahlprüfungsentscheidung den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 BbgKWahlG binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Begründung:

Nach § 83 i. V. m. § 80 Abs. 1 BbgKWahlG hat der Kreistag über die Gültigkeit der Wahl des Landrates und über die Einsprüche nach den §§ 55 und 79 BbgKWahlG zu entscheiden.

 

Nach § 83 i. V. m. §§ 79 und 55 BbgKWahlG können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Nach § 79 BbgKWahlG kann gegen die Gültigkeit der Wahl auch der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages Einspruch einlegen.

 

Nach § 55 Abs. 2 BbgKWahl ist der Wahleinspruch bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter frühestens am Tag der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

 

Findet eine Stichwahl statt, so kann nach § 79 Satz 2 BbgKWahlG frühestens am Tag der Stichwahl Einspruch erhoben werden. Das endgültige Ergebnis der Stichwahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 11. Dezember 2016 wurde im Amtsblatt Nr. 17 des Landkreises Oder-Spree am 17. Dezember 2016 bekanntgemacht. Die Einspruchsfrist hat mithin am 31. Dezember 2016 geendet.

 

Bei dem Einspruchsführer Hansen mit Wohnsitz in 15806 Dabendorf ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine wahlberechtigte Person des Wahlgebietes handelt. Das Wahlgebiet zur Wahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree ist der Landkreis Oder-Spree. Dabendorf ist ein Ortsteil der Stadt Zossen, welche dem Landkreis Teltow-Fläming zugehörig ist.

Herr Hansen ist auch kein Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages, welcher ebenfalls einspruchsberechtigt wäre. Insofern gehört Herr Hansen nicht zum Kreis der Einspruchsberechtigten für einen Wahleinspruch.

 

Darüber hinaus ist der Einspruch des Herrn Hansen auch als verfrüht anzusehen, da er bereits am 27./28. November 2016, also vor dem Tag der Stichwahl am 11. Dezember 2016 eingelegt wurde und danach nicht erneuert wurde.

 

Und letztlich mangelt es dem Wahleinspruch auch an einer Begründung, welche die beanstandeten Verfahrensschritte oder rechtswidrige Handlungen aufzuführen hätte.

 

Der Wahleinspruch ist unzulässig und zurückzuweisen.