Beschlussvorschlag:
Die Einwendungen des Herrn
Jan–Erik Hansen gegen die Wahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree am
27. November 2016 sind unzulässig und werden zurückgewiesen. Die Wahl
des Landrates des Landkreis Oder-Spree vom 27. November 2016 und die
Stichwahl vom 11. Dezember 2016 sind gültig.
Der Vorsitzende des
Kreistages wird beauftragt, die Wahlprüfungsentscheidung den Beteiligten und
der Aufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 BbgKWahlG binnen einer Frist von zwei
Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Begründung:
Nach § 83 i. V. m. § 80 Abs.
1 BbgKWahlG hat der Kreistag über die Gültigkeit der Wahl des Landrates und
über die Einsprüche nach den §§ 55 und 79 BbgKWahlG zu entscheiden.
Nach § 83 i. V. m. §§ 79 und
55 BbgKWahlG können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei,
politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht
hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie
die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der
Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht
den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder
in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Nach §
79 BbgKWahlG kann gegen die Gültigkeit der Wahl auch der Bewerber eines zurückgewiesenen
Wahlvorschlages Einspruch einlegen.
Nach § 55 Abs. 2 BbgKWahl ist
der Wahleinspruch bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter frühestens
am Tag der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu
erklären.
Findet eine Stichwahl
statt, so kann nach § 79 Satz 2 BbgKWahlG frühestens am Tag der Stichwahl
Einspruch erhoben werden. Das endgültige Ergebnis der Stichwahl des Landrates
des Landkreises Oder-Spree vom 11. Dezember 2016 wurde im Amtsblatt
Nr. 17 des Landkreises Oder-Spree am 17. Dezember 2016
bekanntgemacht. Die Einspruchsfrist hat mithin am 31. Dezember 2016
geendet.
Bei dem Einspruchsführer
Hansen mit Wohnsitz in 15806 Dabendorf ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es
sich nicht um eine wahlberechtigte Person des Wahlgebietes handelt. Das
Wahlgebiet zur Wahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree ist der Landkreis
Oder-Spree. Dabendorf ist ein Ortsteil der Stadt Zossen, welche dem Landkreis Teltow-Fläming
zugehörig ist.
Herr Hansen ist auch kein
Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages, welcher ebenfalls
einspruchsberechtigt wäre. Insofern gehört Herr Hansen nicht zum Kreis der
Einspruchsberechtigten für einen Wahleinspruch.
Darüber hinaus ist der
Einspruch des Herrn Hansen auch als verfrüht anzusehen, da er bereits am
27./28. November 2016, also vor dem Tag der Stichwahl am 11. Dezember 2016
eingelegt wurde und danach nicht erneuert wurde.
Und letztlich mangelt es dem
Wahleinspruch auch an einer Begründung, welche die beanstandeten
Verfahrensschritte oder rechtswidrige Handlungen aufzuführen hätte.
Der Wahleinspruch ist
unzulässig und zurückzuweisen.