Beschlussvorschlag:
Die Einwendungen des Herrn
Thomas Lück gegen die Wahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree am
11. Dezember 2016 sind unzulässig und unbegründet und werden
zurückgewiesen. Die Wahl des Landrates des Landkreis Oder-Spree vom 27. November 2016
und die Stichwahl vom 11. Dezember 2016 sind gültig.
Die Vorsitzende des
Kreistages wird beauftragt, die Wahlprüfungsentscheidung den Beteiligten und
der Aufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 BbgKWahlG binnen einer Frist von zwei
Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Begründung:
Nach § 83 i. V. m. § 80 Abs.
1 BbgKWahlG hat der Kreistag über die Gültigkeit der Wahl des Landrates und
über die Einsprüche nach den §§ 55 und 79 BbgKWahlG zu entscheiden.
Nach § 83 i. V. m. §§ 79 und
55 BbgKWahlG können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei,
politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht
hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie
die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der
Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht
den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder
in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Nach §
79 BbgKWahlG kann gegen die Gültigkeit der Wahl auch der Bewerber eines zurückgewiesenen
Wahlvorschlages Einspruch einlegen.
Nach § 55 Abs. 2 BbgKWahl ist
der Wahleinspruch bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter frühestens
am Tag der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu
erklären.
Findet eine Stichwahl statt,
so kann nach § 79 Satz 2 BbgKWahlG frühestens am Tag der Stichwahl Einspruch
erhoben werden. Das endgültige Ergebnis der Stichwahl des Landrates des
Landkreises Oder-Spree vom 11. Dezember 2016 wurde im Amtsblatt Nr.
17 des Landkreises Oder-Spree am 17. Dezember 2016 bekanntgemacht.
Die Einspruchsfrist hat mithin am 31. Dezember 2016 geendet.
Der vorgenannte Wahleinspruch
ist innerhalb der vorgegebenen Frist eingegangen, da er am Tag der Stichwahl,
als frühestem Termin eingelegt wurde.
Auch ist der Einspruchsführer
als wahlberechtigte Person der kreisangehörigen Gemeinde Jacobsdorf zur Wahl
des Landrates des Landkreises Oder-Spree einspruchsberechtigt. Allerdings erfordert
die schriftliche Einlegung eines Einspruchs auch die eigenhändige
Unterzeichnung durch den Einspruchsführer.
Die persönliche
Unterzeichnung des Einspruchs wird im elektronischen Schriftverkehr durch die
elektronische Signatur vorgenommen; sie ist der eigenhändigen Unterschrift auf
Papierdokumenten gleichgesetzt. Eine solche elektronische Signatur ist aber
vorliegend bei der in Rede stehenden E-Mail nicht verwendet worden. Insoweit
mangelt es an der formgerechten Unterzeichnung des Wahleinspruchs durch den
Einspruchsführer.
Ein weiterer formaler Mangel
besteht darin, dass der Einspruch beim Landtag Brandenburg und nicht gegenüber
dem zuständigen Kreiswahlleiter eingelegt wurde.
Neben diesen formalen
Mängeln, ist der Einspruch aber auch aus materiellen Gründen als unbegründet zu
bewerten.
Es ist ohne Frage
bedauerlich, dass dem Einspruchsführer die beantragten Briefwahlunterlagen zur
Stichwahl erst am 9. Dezember 2016 zugegangen sind. Und es erscheint
auch fraglich, ob diese den Kreiswahlleiter bis zum 11. Dezember 2016
auf dem Postweg noch rechtzeitig erreicht hätten. Gleichwohl berechtigt selbst
diese enge Zeitschiene, keine Entgegennahme von Briefwahlunterlagen durch die
Urnenwahlvorstände am Wahltag.
Der Kreiswahlleiter hat gemäß
§ 46 Abs. 4 BbgKWahlG bei der Wahl des Landrates zur gesonderten Feststellung
der Ergebnisse der Briefwahl besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu
bilden. Da der Kreiswahlleiter für die Zuweisung der Wahlbriefe an die
Briefwahlvorstände nach § 66 Abs. 4 BbgKWahlV zuständig ist, wurde die
Anschrift des Kreiswahlleiters bereits auf die äußeren Wahlbriefumschläge
aufgedruckt. Insofern sind die Urnenwahlvorstände nicht berechtigt, an den
Kreiswahlleiter adressierte Briefwahlunterlagen entgegenzunehmen und diese
auszuwerten.
Wäre dies gleichwohl
geschehen und der Wahlvorstand hätte die Wahlbriefe geöffnet, so bestünde bei
der Auswertung der in den beiden Wahlbriefen enthaltenen Stimmzettel die Gefahr
der Verletzung des Wahlgeheimnisses, da die Stimmabgabe auf den Stimmzetteln
aus den Wahlbriefen den beiden Wahlscheininhabern zuzuordnen wäre.
Als Lösung des vorgetragenen
Problems käme am Wahltag allein das „Auspacken“ des bereits verschlossenen
Wahlbriefs durch den betroffenen Wähler selbst in Betracht. Der Wahlvorgang
würde dann durch Übergabe des Wahlscheins an den Urnenwahlvorstand sowie das
Einwerfen des Stimmzettels in die Wahlurne (unter Weglassen des
Stimmzettelumschlags) vollzogen werden.
Der Wahleinspruch ist
unzulässig und unbegründet und ist zurückzuweisen.