Betreff
Wahlprüfungsentscheidung gemäß § 83 i.V.m. § 80 Abs. 1 BbgKWahlG - Entscheidung über den Wahleinspruch des Herrn Herrn Torsten Lück, Frankfurterstraße 2 in 15236 Jacobsdorf, OT Pillgram
Vorlage
021.2/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Einwendungen des Herrn Thomas Lück gegen die Wahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree am 11. Dezember 2016 sind unzulässig und unbegründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl des Landrates des Landkreis Oder-Spree vom 27. November 2016 und die Stichwahl vom 11. Dezember 2016 sind gültig.

 

Die Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, die Wahlprüfungsentscheidung den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 BbgKWahlG binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Begründung:

Nach § 83 i. V. m. § 80 Abs. 1 BbgKWahlG hat der Kreistag über die Gültigkeit der Wahl des Landrates und über die Einsprüche nach den §§ 55 und 79 BbgKWahlG zu entscheiden.

 

Nach § 83 i. V. m. §§ 79 und 55 BbgKWahlG können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Nach § 79 BbgKWahlG kann gegen die Gültigkeit der Wahl auch der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages Einspruch einlegen.

 

Nach § 55 Abs. 2 BbgKWahl ist der Wahleinspruch bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter frühestens am Tag der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

 

Findet eine Stichwahl statt, so kann nach § 79 Satz 2 BbgKWahlG frühestens am Tag der Stichwahl Einspruch erhoben werden. Das endgültige Ergebnis der Stichwahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 11. Dezember 2016 wurde im Amtsblatt Nr. 17 des Landkreises Oder-Spree am 17. Dezember 2016 bekanntgemacht. Die Einspruchsfrist hat mithin am 31. Dezember 2016 geendet.

 

Der vorgenannte Wahleinspruch ist innerhalb der vorgegebenen Frist eingegangen, da er am Tag der Stichwahl, als frühestem Termin eingelegt wurde.

 

Auch ist der Einspruchsführer als wahlberechtigte Person der kreisangehörigen Gemeinde Jacobsdorf zur Wahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree einspruchsberechtigt. Allerdings erfordert die schriftliche Einlegung eines Einspruchs auch die eigenhändige Unterzeichnung durch den Einspruchsführer.

 

Die persönliche Unterzeichnung des Einspruchs wird im elektronischen Schriftverkehr durch die elektronische Signatur vorgenommen; sie ist der eigenhändigen Unterschrift auf Papierdokumenten gleichgesetzt. Eine solche elektronische Signatur ist aber vorliegend bei der in Rede stehenden E-Mail nicht verwendet worden. Insoweit mangelt es an der formgerechten Unterzeichnung des Wahleinspruchs durch den Einspruchsführer.

 

Ein weiterer formaler Mangel besteht darin, dass der Einspruch beim Landtag Brandenburg und nicht gegenüber dem zuständigen Kreiswahlleiter eingelegt wurde.

 

Neben diesen formalen Mängeln, ist der Einspruch aber auch aus materiellen Gründen als unbegründet zu bewerten.

 

Es ist ohne Frage bedauerlich, dass dem Einspruchsführer die beantragten Briefwahlunterlagen zur Stichwahl erst am 9. Dezember 2016 zugegangen sind. Und es erscheint auch fraglich, ob diese den Kreiswahlleiter bis zum 11. Dezember 2016 auf dem Postweg noch rechtzeitig erreicht hätten. Gleichwohl berechtigt selbst diese enge Zeitschiene, keine Entgegennahme von Briefwahlunterlagen durch die Urnenwahlvorstände am Wahltag.

 

Der Kreiswahlleiter hat gemäß § 46 Abs. 4 BbgKWahlG bei der Wahl des Landrates zur gesonderten Feststellung der Ergebnisse der Briefwahl besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden. Da der Kreiswahlleiter für die Zuweisung der Wahlbriefe an die Briefwahlvorstände nach § 66 Abs. 4 BbgKWahlV zuständig ist, wurde die Anschrift des Kreiswahlleiters bereits auf die äußeren Wahlbriefumschläge aufgedruckt. Insofern sind die Urnenwahlvorstände nicht berechtigt, an den Kreiswahlleiter adressierte Briefwahlunterlagen entgegenzunehmen und diese auszuwerten.

 

Wäre dies gleichwohl geschehen und der Wahlvorstand hätte die Wahlbriefe geöffnet, so bestünde bei der Auswertung der in den beiden Wahlbriefen enthaltenen Stimmzettel die Gefahr der Verletzung des Wahlgeheimnisses, da die Stimmabgabe auf den Stimmzetteln aus den Wahlbriefen den beiden Wahlscheininhabern zuzuordnen wäre.

 

Als Lösung des vorgetragenen Problems käme am Wahltag allein das „Auspacken“ des bereits verschlossenen Wahlbriefs durch den betroffenen Wähler selbst in Betracht. Der Wahlvorgang würde dann durch Übergabe des Wahlscheins an den Urnenwahlvorstand sowie das Einwerfen des Stimmzettels in die Wahlurne (unter Weglassen des Stimmzettelumschlags) vollzogen werden.

 

Der Wahleinspruch ist unzulässig und unbegründet und ist zurückzuweisen.