Betreff
Antrag der privaten Trägerin Antje Schnee zur Aufnahme der Kindertagesstätte "Kleine Waldfürsten" in Fürstenwalde in den Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree
Vorlage
027/2017
Art
Antrag

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Aufnahme der Kindertagesstätte „Kleine Waldfürsten“ in Fürstenwalde in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2018

 

 

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.

Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.

 

Gemäß § 45 SGB VIII hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg am 13.10.2014 eine vorläufige und am 01.03.2016 eine endgültige Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung mit einer Kapazität von 18 Kindern, für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt erteilt. Zum 01.01.2017 wurde die Kapazität auf bis zu 24 Plätze erhöht, wobei bis zu 5 Kinder im Alter von 2 Jahren betreut werden können.

 

Der Träger der o.g. Kindertagesstätte  in Fürstenwalde stellt nunmehr den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum 01.01.2018.

 

Nach erfolgter Prüfung der  Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG (Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und Realisierung des Förderauftrages gemäß

§ 3 KitaG) durch die Verwaltung des Jugendamtes konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).

 

Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde  dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gemäß § 12 Abs. 3 KitaG die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt. Seit Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt diese Finanzierung bereits durch die Stadt Fürstenwalde auf der Grundlage des Beschlusses der 42. Stadtverordnetenversammlung (DS_Nr. 5/596). Eine positive Stellungnahme der Stadt zur  Aufnahme in den Bedarfsplan zum 01.01.2018 liegt der Verwaltung des Jugendamtes vor. Somit ist das Benehmen mit der Stadt Fürstenwalde zur Erforderlichkeit der Einrichtung hergestellt.

 

Die Kindertagesstätte wird daher zum 01.01.2018 in den Bedarfsplan aufgenommen.

 

 

 

Anlagen:

 

Ergebnis der Überprüfung der Kriterien zur Aufnahme der Kindertagesstätte „Kleine Waldfürsten“ in Fürstenwalde in den Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree durch die Verwaltung des Jugendamtes .