Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt die Aufnahme der Kindertagesstätte „Kleine Waldfürsten“ in
Fürstenwalde in
den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2018
Sachdarstellung:
Im Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs.
3 KitaG des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur
Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.
Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen,
die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei
sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und
Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3
des KitaG sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.
Gemäß § 45 SGB VIII hat das Ministerium für
Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg am 13.10.2014 eine vorläufige
und am 01.03.2016 eine endgültige Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung mit
einer Kapazität von 18 Kindern, für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum
Schuleintritt erteilt. Zum 01.01.2017 wurde die Kapazität auf bis zu 24 Plätze
erhöht, wobei bis zu 5 Kinder im Alter von 2 Jahren betreut werden können.
Der
Träger der o.g. Kindertagesstätte in
Fürstenwalde stellt nunmehr den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum 01.01.2018.
Nach erfolgter Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für
Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG
(Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und
Realisierung des Förderauftrages gemäß
§ 3 KitaG) durch die Verwaltung des Jugendamtes konnte
festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan
erfüllt sind und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).
Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die
Gemeinde dem Träger einer erforderlichen
Kindertagesstätte gemäß § 12 Abs. 3 KitaG die notwendigen Bewirtschaftungs- und
Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt. Seit
Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt diese Finanzierung bereits durch die
Stadt Fürstenwalde auf der Grundlage des Beschlusses der 42.
Stadtverordnetenversammlung (DS_Nr. 5/596). Eine positive Stellungnahme der
Stadt zur Aufnahme in den Bedarfsplan
zum 01.01.2018 liegt der Verwaltung des Jugendamtes vor. Somit ist das Benehmen mit der Stadt Fürstenwalde zur
Erforderlichkeit der Einrichtung hergestellt.
Die Kindertagesstätte wird daher zum 01.01.2018 in
den Bedarfsplan aufgenommen.
Anlagen:
Ergebnis der Überprüfung der Kriterien zur Aufnahme
der Kindertagesstätte „Kleine Waldfürsten“ in Fürstenwalde in den Bedarfsplan
für Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree durch die Verwaltung des
Jugendamtes .