Der Kreistag beauftragt den Landrat, eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Frankfurt (Oder) und des Landkreises
Oder-Spree abzuschließen.
Sachdarstellung:
Manche Kinder können nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen. Mit
einer Adoption besteht für ein Kind die Möglichkeit, sich in einer neuen
Familie und unter Wahrung seiner
Herkunftsgeschichte gut entwickeln zu können. Das Ziel einer Adoption
ist, dass sich zwischen den annehmenden Eltern und dem Kind eine liebe- und
vertrauensvolle Beziehung
entwickelt und das Kindeswohl gesichert ist. Die Adoption ist für
Menschen mit einem Kinderwunsch eine Form der Familiengründung.
Zur Adoptionsvermittlung innerhalb des Landes Brandenburg sind
Adoptionsvermittlungsstellen in den Jugendämtern und die Zentrale
Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) berechtigt. Weiterhin können
Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft tätig werden, sofern diese
von der zuständigen Zentralen Adoptionsstelle eine Anerkennung erhalten haben.
Zu den Aufgaben einer Adoptionsvermittlungsstelle gehören unter anderem:
-
Beratung
und Begleitung leiblicher Eltern, die ihre Kinder zur Adoption freigeben oder
freigegeben haben,
-
Prüfung
der Eignung, Beratung und Begleitung der annehmenden Familien und die in ihre
Familie vermittelten Kinder während der Zeit der Adoptionspflege,
-
Beratung
von adoptionswilligen Stiefeltern/ Verwandten und deren Kinder,
-
Unterstützung
von Adoptierten, welche über ihre Abstammung informiert werden möchten
Das Jugendamt darf diese Aufgaben nur wahrnehmen, wenn es eine
Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat. Jugendämter benachbarter
Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der ZABB eine gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle errichten.
Zur Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle sind gemäß § 3 AdVermiG
bestimmte Anforderungen an die Fachkräfte - und damit verbunden an die
örtlichen Träger der Jugendhilfe - gebunden, die aufgrund der Quantität der
Aufgaben effektiver in kommunalen Zusammenschlüssen zu organisieren sind.
So regelt der § 3 AdvermiG (vgl. auch hierzu den NOMOS Kommentar zum
Adoptionsrecht,
2. Aufl. § 3 AdvermiG S. 52/53), dass mindestens zwei Fachkräfte mit
mindestens 50 % ihrer
Arbeitszeit mit Adoptionsaufgaben zu betrauen sind. Mit der
Konzentration der Vermittlungstätigkeit sowie der Ermöglichung der
erforderlichen Anzahl an Fachkräften soll erreicht werden, dass durch
regelmäßigen Austausch die Qualität der Vermittlungsarbeit gesichert und verbessert
werden kann.
So haben in den letzten Jahren ein Großteil der örtlichen Träger der
Jugendhilfe gemeinsame Adoptionsvermittlungsstellen eingerichtet. In eigener
Verantwortung sind hier aktuell nur noch der Landkreis Oder-Spree, der
Landkreis Spree-Neiße und die kreisfreien Städte Frankfurt (Oder), Brandenburg
an der Havel und Cottbus tätig.
Um eine effektive Aufgabenerfüllung unter Einhaltung des gesetzlich
geregelten Fachkräftegebotes abzusichern, wird von den Verwaltungen der
Jugendämter der Stadt Frankfurt (Oder) und des Landkreises Oder-Spree im Jahr
2017 erneut eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle anvisiert. Dieses
Vorhaben wurde durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Oder-Spree mit
Beschluss BV-JHA 020/2017 am 02.03.2017 bestätigt.
Mit der Bündelung der Fälle aus dem Einzugsgebiet des Landkreises
Oder-Spree und der
Stadt Frankfurt (Oder) entstünde eine höheres Fallvorkommen. Dies hätte
positive Auswirkungen auf die Erweiterung der Fachkenntnisse und würde eine
wachsende Sicherheit im Vermittlungsprozess ermöglichen.
Die Wege der Bürger wären bei einer gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle mit Sitz in
Fürstenwalde auch aus der Stadt Frankfurt (Oder) heraus durchaus
zumutbar.
In Abstimmung mit der ZABB ist dafür eine Mindestpersonalausstattung von
1,2 VZE festgestellt worden. Diese setzt sich zusammen aus zwei
Adoptionsfachkräften mit insgesamt 1,1 VZE und einem Leitungs-/
Koordinierungsanteil von 0,1 VZE. Die Stadt Frankfurt (Oder) würde Personal- und
Sachkosten für 0,5 VZE übernehmen.
Grundlage einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle ist ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3
Adoptionsvermittlungsgesetz und eine Konzeption zur Durchführung der Aufgabe.
Beide Unterlagen müssen durch die ZABB bestätigt werden.
Gemeinsam mit der Verwaltung des Jugendamtes der Stadt Frankfurt (Oder)
sind in enger Abstimmung mit der ZABB durch die Verwaltung des Jugendamtes des
Landkreises Oder-Spree sowohl der öffentlich-rechtliche Vertrag (Anlage 1), als
auch die Konzeption (Anlage2) und entworfen worden. Beide Unterlagen wurden
bereits durch die ZABB geprüft. Diese erteile einen positiven Zwischenbescheid
(Anlage 3) mit der Bitte einzelne Punkte zu überarbeiten.
In der Anlage befinden sich die aktualisierten Unterlagen, die zu einer
erneuten Vorprüfung am 18.04.2017 erneut an die ZABB versandt wurden.
Durch die Errichtung der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle
entstehen jährlich erhöhte Personalkosten in Höhe von ca. 43.800 €, die durch
die Stadt Frankfurt (Oder) getragen werden.
Stellungnahme
Kämmerei:
Da die zusätzlichen Personalkosten für die
Adoptionsvermittlungsstelle durch die Stadt Frankfurt/Oder getragen werden,
entsteht keine zusätzliche Belastung für den Haushalt des Landkreises. Die
zusätzlichen Personalkosten für 2017 können aus den Gesamtpersonalkosten des
Landkreises gedeckt werden. Ab Wirksamwerden der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ergeben sich außerplanmäßige Erträge aus Erstattungen
der Stadt Frankfurt/Oder.
Mit der Planung für die Jahre 2018/2019 werden die zusätzlichen Personalkosten
und Erträge in den Haushaltsplan eingestellt.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung
einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle (gAVS)
Konzeption der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle
der Jugendämter Frankfurt (Oder) und Oder-Spree
Zwischenbescheid ZABB
Statistische Auswertungen des Landkreises
Oder-Spree und der Stadt Frankfurt (Oder)