Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises
Oder-Spree über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung –
Abfallgebührensatzung – vom 06.12.2017 (Anlage 1).
Sachdarstellung:
Mit dem vorliegenden
Entwurf der Abfallgebührensatzung des Landkreises Oder-Spree (AGS) soll die
Abfallgebührensatzung vom 30.11.2016 - wie in der Anlage 1 dargestellt –
aktualisiert werden.
In der Gegenüberstellung
der alten zur neuen Fassung der AGS (Anlage 2) sind die Änderungen
gekennzeichnet.
§ 3
Im Absatz 4
wird der Buchstabe d) gestrichen, da die Metalle gebührenfrei eingesammelt und
befördert werden.
§ 4
Im Absatz 1
Satz 6 wurde zum besseren Verständnis die Gleichstellung präzisiert.
Der Satz 7
wird als Satz 2 in den Absatz 2 verschoben, da dieser die Erholungsgrundstücke
beinhaltet.
Es wird ein
neuer Satz 7 eingefügt, um die Veranlagung von unbewohnten und ungenutzten
Grundstücken darzustellen.
Im Absatz 2
wurde Satz 7 aus Absatz 1 eingefügt, da dieser inhaltlich dort besser hinein passt.
Im Absatz 5
wurde Satz 1 um einen Teilsatz erweitert. Dieser stellt klar, dass die
festgesetzten Mindestleerungen auch für den Wohngrundstücken gleichgestellte
ungenutzte /unbewohnte Grundstücke sowie Ferienhäuser/Ferienwohnungen gelten.
Der Absatz 7
wird gestrichen, da die Metalle gemäß Abfallentsorgungssatzung § 22 Absatz 2
gebührenfrei durch einen beauftragten Dritten eingesammelt und befördert
werden.
Es wird ein
neuer Absatz 10 mit einer Behälterwechselgebühr eingeführt, da die zu
tauschenden Behälter vermehrt nicht am vereinbarten Termin bereitgestellt
werden bzw. mehrmals im Jahr Behälter an- und abgemeldet werden.
§ 5
Der Absatz 9
wird gestrichen, da gemäß Abfallentsorgungssatzung § 22 Absatz 2 das Sammeln
und Befördern von Altmetallen durch einen beauftragten Dritten erfolgt.
Es wird ein
neuer Absatz 11 eingefügt, um die neue Gebühr für einen Behälterwechsel
auszuweisen.
§ 6
Um die
Verständlichkeit zu verbessern, wurde im Absatz 1 Satz 3 eine Umformulierung
vorgenommen.
Der Absatz 4
wird gestrichen, da in der Abfallentsorgungssatzung das Sammeln und Befördern
von Altmetallen nun gebührenfrei erfolgt.
§ 7
Im Absatz 2
Punkt a werden die üblichen zwei Raten des Jahres auch auf Erholungs- und
Gartengrundstücke angewendet. Diese Zahlungsweise ist mit den Regionalverbänden
der Kleingärtner des Landkreises abgestimmt worden, um die finanzielle
Belastung auf zwei Ratenzahlungen im Jahr zu verteilen.
§ 8
Im Absatz 1
Satz 2 werden die Möglichkeiten zum Nachweis der Abwesenheit erweitert.
Im
Absatz 3 wird die Voraussetzung zur Reduzierung der Mindestleerungen
verständlicher formuliert.
Anlagen:
Anlage 1 im Entwurf –
Textfassung
Anlage 2 im Entwurf –
Alt-Neu