Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises
Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom
06.12.2017 (Anlage 1).
Sachdarstellung:
Mit dem vorliegenden
Entwurf der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Oder-Spree (AES) soll die
Abfallentsorgungssatzung vom 30.11.2016 - wie in der Anlage 1 dargestellt –
aktualisiert werden.
In der Gegenüberstellung
der alten zur neuen Fassung der AES (Anlage 2) sind die Änderungen gekennzeichnet.
§ 5
Der Absatz 1 Satz 2 enthält
eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der Satzung.
Der Absatz 2 erhält eine
redaktionelle Anpassung. Somit ist dieser Absatz nun analog zu den Absätzen 8
Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 sowie zum Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz
formuliert.
Der Absatz 8 Satz1 enthält
eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der Satzung.
Es wird ein neuer Absatz 12
eingefügt, um den Anschluss auch von unbewohnten bzw. ungenutzten Grundstücken
zu ermöglichen. Um die Grundstücke herzurichten wurden vermehrt Anfragen an das
KWU-Entsorgung herangetragen, einen Restabfallbehälter vor Ort bzw. die Abfallkleinmengenannahmen
nutzen zu können.
§ 6
Der Absatz 3 erhält eine
redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der Satzung.
Im Absatz 5 wird der
Verweis auf die novellierte Gewerbeabfallverordnung aktualisiert.
§ 8
Der Absatz 2 Nummer 3
erhält eine redaktionelle Anpassung.
§ 9
Der Absatz 1 wird um die im
KrWG angeführte Abfallhierarchie erweitert, um eine Vereinheitlichung der
Satzung mit höherrangigem Recht herzustellen.
§ 10
Im Absatz 1 Nummer 7 wird
der Verweis hinter die genannten Abfälle (Papier, Pappe und Kartonagen)
verschoben, da dieser sich auf die genannten Abfälle bezieht und nicht auf die
nachstehende Verpackungsverordnung.
Der Absatz 2 Satz 1 enthält
eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der Satzung.
§ 11
Im Absatz 1 Satz 1 wird
eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Im Absatz 1 wurde eine neue
Reihenfolge der Nummerierung eingeführt. Somit ist nun besser ersichtlich,
welche Behältergrößen für welche Abfallarten zugelassen sind.
Im Absatz 5 Satz 2 und 3
werden die Angaben der maximalen Befüllung der Abfallbehälter bzw. Abfallsäcke
präzisiert. Die ehemals ungenaue Angabe ließ zu viel Interpretationsspielraum
bei der Überfüllung von Restabfallbehältern zu.
Es werden die neuen Absätze
10, 11 und 12 eingefügt. Die Behälterwechselgebühr wird eingeführt, da die zu
tauschenden Behälter vermehrt nicht am vereinbarten Termin bereitgestellt bzw.
mehrmals im Jahr Behälter an- und abgemeldet werden.
§ 16
Im Absatz 8 wird die
Benennung der beiden Kunststoffe gestrichen und durch eine allgemeine
Formulierung ersetzt, da es wesentlich mehr unterschiedliche Arten von Kunststoffen
gibt.
§ 17
Im Absatz 3 Satz 6 wird ein
Verweis auf die vom KWU-Entsorgung genutzten Medien eingebracht, in welche
Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Dies bietet eine schnellere Information
der Bürger und es bedarf keiner Änderung der Satzung, wenn neue Gebiete im
Modellversuch ggf. aufgenommen werden.
Im Absatz 3 wird Satz 12
eingefügt. Es kommt häufiger vor, dass Bioabfallbehälter durch Störstoffe wie
Restmüll, Kunststoffe etc. soweit verunreinigt sind. Dadurch ist eine Leerung
nicht möglich, da das KWU-Entsorgung gewisse Annahmekriterien bei der
Verwertungsanlage der Bioabfälle einhalten muss. Sollte keine Nachsortierung
seitens der Nutzer erfolgen, können die fehlbefüllten Biotonnen auf Antrag als
Restabfall entsorgt werden.
§ 18
Im Absatz 3 Satz wird eine
Präzisierung der Größe der Elektroaltgeräte vorgenommen, welche am
Elektroschrottmobil abgegeben werden können, welches für die Sammlung von
Elektrokleingeräten vorgesehen ist. Die Ladefläche ist definiert, somit können
keine Elektrogroßgeräte dort abgegeben werden. Diese können per Anrufsystem
oder mittels Bestellkarte zur Abholung angemeldet werden.
Es wird ein Absatz 7
eingefügt, welcher die Lieferbedingungen für die kostenlose Annahme von
Nachspeicherheizgeräten und -öfen darstellt. Dies war bisher in der Satzung
nicht geregelt.
§ 22
Da Altmetalle künftig von
einem beauftragten Dritten abgeholt werden, wird der Absatz 3 neu formuliert;
insbesondere werden darin die neuen Modalitäten des Holsystems beschrieben.
§ 23
Im Absatz 2 AVV 17 06 03*
wird das Wort Styropor gestrichen, da durch die geänderte POP-Verordnung
Styroporabfälle nicht mehr als gefährliche Abfälle unter diesem Abfallschlüssel
fallen.
§ 24
Im Absatz 3 werden die
Arten der Verpackung von Asbestabfällen genauer definiert, da es in der
Vergangenheit zu Anlieferungen von Asbestabfällen kam, welche nicht
ordnungsgemäße verpackt waren.
§ 29
Im Absatz 1 Punkt 7 wird
eine Anpassung vorgenommen, da die Inbetriebnahme der Deponie "Alte
Ziegelei" im Juni 2017 erfolgte.
Anlage 1
In Punkt 1 wird eine
redaktionelle Anpassung vorgenommen, da die Inbetriebnahme der Deponie
"Alte Ziegelei" im Juni 2017 erfolgte.
Anlage 3
Die Anlage 3 wurde
gestrichen, da die Orte in denen die Bioabfallsammlung durchgeführt wird, in
verschiedenen Medien bekannt gemacht werden und durch Hinzufügen von weiteren
Orten im Jahr 2018 die Satzung nicht geändert werden muss.
Anlagen:
Anlage 1 im Entwurf –
Textfassung
Anlage 2 im Entwurf –
Alt-Neu