Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung (AES)
Vorlage
069/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom 06.12.2017 (Anlage 1).

Sachdarstellung:

Mit dem vorliegenden Entwurf der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Oder-Spree (AES) soll die Abfallentsorgungssatzung vom 30.11.2016 - wie in der Anlage 1 dargestellt – aktualisiert werden.

 

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES (Anlage 2) sind die Änderungen gekennzeichnet.

 

 

§ 5

Der Absatz 1 Satz 2 enthält eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der Satzung.

 

Der Absatz 2 erhält eine redaktionelle Anpassung. Somit ist dieser Absatz nun analog zu den Absätzen 8 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 sowie zum Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz formuliert.

 

Der Absatz 8 Satz1 enthält eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der Satzung.

 

Es wird ein neuer Absatz 12 eingefügt, um den Anschluss auch von unbewohnten bzw. ungenutzten Grundstücken zu ermöglichen. Um die Grundstücke herzurichten wurden vermehrt Anfragen an das KWU-Entsorgung herangetragen, einen Restabfallbehälter vor Ort bzw. die Abfallkleinmengenannahmen nutzen zu können.

 

 

§ 6

Der Absatz 3 erhält eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der Satzung.

 

Im Absatz 5 wird der Verweis auf die novellierte Gewerbeabfallverordnung aktualisiert.

 

 

§ 8

Der Absatz 2 Nummer 3 erhält eine redaktionelle Anpassung.

 


 

§ 9

Der Absatz 1 wird um die im KrWG angeführte Abfallhierarchie erweitert, um eine Vereinheitlichung der Satzung mit höherrangigem Recht herzustellen.

 

 

§ 10

Im Absatz 1 Nummer 7 wird der Verweis hinter die genannten Abfälle (Papier, Pappe und Kartonagen) verschoben, da dieser sich auf die genannten Abfälle bezieht und nicht auf die nachstehende Verpackungsverordnung.

Der Absatz 2 Satz 1 enthält eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der Satzung.

 

 

§ 11

Im Absatz 1 Satz 1 wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Im Absatz 1 wurde eine neue Reihenfolge der Nummerierung eingeführt. Somit ist nun besser ersichtlich, welche Behältergrößen für welche Abfallarten zugelassen sind.

Im Absatz 5 Satz 2 und 3 werden die Angaben der maximalen Befüllung der Abfallbehälter bzw. Abfallsäcke präzisiert. Die ehemals ungenaue Angabe ließ zu viel Interpretationsspielraum bei der Überfüllung von Restabfallbehältern zu.

Es werden die neuen Absätze 10, 11 und 12 eingefügt. Die Behälterwechselgebühr wird eingeführt, da die zu tauschenden Behälter vermehrt nicht am vereinbarten Termin bereitgestellt bzw. mehrmals im Jahr Behälter an- und abgemeldet werden.

 

 

§ 16

Im Absatz 8 wird die Benennung der beiden Kunststoffe gestrichen und durch eine allgemeine Formulierung ersetzt, da es wesentlich mehr unterschiedliche Arten von Kunststoffen gibt.

 

 

§ 17

Im Absatz 3 Satz 6 wird ein Verweis auf die vom KWU-Entsorgung genutzten Medien eingebracht, in welche Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Dies bietet eine schnellere Information der Bürger und es bedarf keiner Änderung der Satzung, wenn neue Gebiete im Modellversuch ggf. aufgenommen werden.

 

Im Absatz 3 wird Satz 12 eingefügt. Es kommt häufiger vor, dass Bioabfallbehälter durch Störstoffe wie Restmüll, Kunststoffe etc. soweit verunreinigt sind. Dadurch ist eine Leerung nicht möglich, da das KWU-Entsorgung gewisse Annahmekriterien bei der Verwertungsanlage der Bioabfälle einhalten muss. Sollte keine Nachsortierung seitens der Nutzer erfolgen, können die fehlbefüllten Biotonnen auf Antrag als Restabfall entsorgt werden.

 

 

§ 18

Im Absatz 3 Satz wird eine Präzisierung der Größe der Elektroaltgeräte vorgenommen, welche am Elektroschrottmobil abgegeben werden können, welches für die Sammlung von Elektrokleingeräten vorgesehen ist. Die Ladefläche ist definiert, somit können keine Elektrogroßgeräte dort abgegeben werden. Diese können per Anrufsystem oder mittels Bestellkarte zur Abholung angemeldet werden.

 

Es wird ein Absatz 7 eingefügt, welcher die Lieferbedingungen für die kostenlose Annahme von Nachspeicherheizgeräten und -öfen darstellt. Dies war bisher in der Satzung nicht geregelt.

 

 

§ 22

Da Altmetalle künftig von einem beauftragten Dritten abgeholt werden, wird der Absatz 3 neu formuliert; insbesondere werden darin die neuen Modalitäten des Holsystems beschrieben.

 

 

§ 23

Im Absatz 2 AVV 17 06 03* wird das Wort Styropor gestrichen, da durch die geänderte POP-Verordnung Styroporabfälle nicht mehr als gefährliche Abfälle unter diesem Abfallschlüssel fallen.

 

 

§ 24

Im Absatz 3 werden die Arten der Verpackung von Asbestabfällen genauer definiert, da es in der Vergangenheit zu Anlieferungen von Asbestabfällen kam, welche nicht ordnungsgemäße verpackt waren.

 

 

§ 29

Im Absatz 1 Punkt 7 wird eine Anpassung vorgenommen, da die Inbetriebnahme der Deponie "Alte Ziegelei" im Juni 2017 erfolgte.

 

 

Anlage 1

In Punkt 1 wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, da die Inbetriebnahme der Deponie "Alte Ziegelei" im Juni 2017 erfolgte.

 

 

Anlage 3

Die Anlage 3 wurde gestrichen, da die Orte in denen die Bioabfallsammlung durchgeführt wird, in verschiedenen Medien bekannt gemacht werden und durch Hinzufügen von weiteren Orten im Jahr 2018 die Satzung nicht geändert werden muss.

Anlagen:

Anlage 1 im Entwurf – Textfassung

Anlage 2 im Entwurf – Alt-Neu