Betreff
Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung im Landkreis Oder-Spree - Fortschreibung 2019-2023
Vorlage
058/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt den vorliegenden Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung im Landkreis Oder-Spree – Fortschreibung 2019-2023.

 

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit der vorliegenden Fortschreibung des Bedarfsplanes für die Kindertagesbetreuung, kommt der Landkreis Oder-Spree als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe seinem gesetzlichen Auftrag gemäß § 12 Absatz 3 KitaG nach. Die Planung des Angebotes zur Deckung des Bedarfes an Plätzen in Kindertagesstätten und Kindertagespflege ist Teil der Jugendhilfeplanung, zu der das Jugendamt als örtlicher Träger gemäß §§ 79 und 80 SGB VIII gesetzlich verpflichtet ist.

 

Aus der gesetzlichen Verpflichtung heraus und den sich daraus entwickelnden Anforderungen war der Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung planmäßig ab 2019 fortzuschreiben sowie die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen zu überprüfen.

 

Mit dem Planungskonzept zur Fortschreibung des Bedarfsplanes für Kindertagesbetreuung im Landkreis Oder-Spree - Fortschreibungszeitrum 2019-20203 (BV 04/2017) hat der Jugendhilfeausschuss der Verwaltung des Jugendamtes hierfür einen konkreten Planungsauftrag erteilt.

 

Der vorliegende Bedarfsplan ist eine Fortschreibung des Bedarfsplanes zur Kindertagesbetreuung 2004-2018 (Beschlussvorlage des Kreistages 025/2009, vom 24.06.2009).

 

In der Fortschreibung für den Planungszeitraum 2014 bis 2018 ist festgestellt worden, dass der Landkreis davon ausgeht, dass zur Sicherung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung ein weiterer Ausbaubedarf an Plätzen besteht. Hierbei wurde nicht ausschließlich auf die Bevölkerungsvorausschätzung des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg abgestellt, sondern auch die tatsächliche Entwicklung der Kinderzahlen zu Grunde gelegt. Dem zu Folge wurde ein Ausbaubedarf von 361 Plätzen prognostiziert. Darüber hinaus sollten bestehende Ausnahmegenehmigungen gezielt abgebaut werden. Diese Einschätzung wurde mit der tatsächlichen Entwicklung konkreter Bedarfe abgeglichen. 

 

Von 2013 bis 2017 wurden in den Kindertagesstätten 888 zusätzliche Plätze geschaffen. Prognostiziert wurde mit der letzten Fortschreibung ein Ausbaubedarf von 361 Plätzen.

 

Mit dem Ziel einer mittelfristigen Planung, die die tendenziellen Entwicklungen in der Kindertagesbetreuung berücksichtigt, wurde der Bestand an Einrichtungen und Angeboten festgestellt sowie ein prognostischer Bedarf an Einrichtungen und Betreuungsplätzen bis zum Jahr 2023 ermittelt.

 

Als ein vorrangiges Ziel wurde im Planungszeitraum 2014-2018 neben der quantitativen Sicherung des Rechtsanspruches an Kindertagesbetreuung, der weitere qualitative Ausbau der Kindertagesbetreuung im Landkreis Oder-Spree formuliert. Hierzu wurden für den Landkreis Oder-Spree konkrete Schlussfolgerungen abgeleitet.

 

Zielführend im Rahmen der Fortschreibung des Bedarfsplanes war daher die Beantwortung folgender Frage:

 

-       Wie kann ein bedarfsgerechtes Kindertagesbetreuungsangebot im Landkreis Oder-Spree weiterhin qualifiziert ausgestaltet werden?

 

Im Rahmen der Kita-Bedarfsplanung war ein prognostischer Bedarf an Betreuungsplätzen für den gesamten Landkreis, für die vier Planungsräume (Eisenhüttenstadt, Beeskow, Fürstenwalde und Erkner) im Landkreis Oder-Spree sowie für jede einzelne Kommune für den Planungszeitraum 2019-2023 zu ermitteln.

 

Des Weiteren sollte eine Aussage darüber getroffen werden, ob der vorhandene Bestand an Kindertagesstätten, an Kindertagespflegestellen und alternativen bzw. bedarfserfüllenden Angeboten auch künftig zur Sicherung des Rechtsanspruches ausreichend und erforderlich ist.

 

Im Planungszeitraum 2009-2013 sind zur Untersetzung und Konkretisierung der bisherigen Qualitätsanforderungen drei Qualitätsbausteine als Standards für Kindertageseinrichtungen erarbeitet worden. Mit der Erweiterung der Prüfkriterien zum Verbleib und zur Aufnahme von Kindertagesstätten in den Bedarfsplan des Landkreises Oder-Spree, wurden in der letzten Fortschreibung weitere qualitative Gestaltungsanforderungen an Kindertagestätten im Landkreis (Realisierung des Förderauftrages gemäß §§ 22 und 22a SGB VIII und § 3 Kita-G) formuliert.

 

Es war festzustellen, wie die gesetzlichen Anforderungen an die Qualität der Angebote der Kindertagesstätten umgesetzt und gesichert werden konnten.

Hier waren insbesondere folgende Fragestellungen zu beantworten:

  • Inwieweit ist die konzeptionelle Arbeit der Kindertagesstätten qualifiziert und die Qualitätsentwicklung und -sicherung weiter ausgestaltet worden?
  • Inwieweit wurde auf Verbesserung verbindlicher Rahmenbedingungen in gemeinsamer Verantwortung des Landes, des Landkreises, der kreisangehörigen Ämter, Städte und Gemeinden sowie der Träger von Einrichtungen hingewirkt?
  • Wie sind die Angebote der Kindertagespflege leistungsgerecht ausgestaltet worden?
  • Wie ist durch Kindertagesstätten und alternativen Angebote der Kindertagesbetreuung auf die Nachfrage und den konkreten Bedarf der Eltern mit ergänzenden Angeboten reagiert worden?

 

Der Prozess der Erarbeitung der vorliegenden Fortschreibung des Bedarfsplanes fand im Zeitraum von Januar 2017 bis September 2018 statt. Im Mittelpunkt stand hierbei die kontinuierliche und aktive Beteiligung aller relevanten Akteure von Angeboten der Kindertagesbetreuung.

 

Die ständige Planungsgruppe gemäß § 78 SGB VIII „Fortschreibung Kita-Bedarfsplanung“ sowie die interne Planungsgruppe der Verwaltung des Jugendamtes hat die Umsetzung der Schlussfolgerungen der Fortschreibung  2014-2018 sowie den Prozess der Fortschreibung der Bedarfsplanung 2019-2023 gesteuert und begleitet.

 

Der Bedarfsplan wurde gemäß § 12 Abs.3 KitaG im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Kommunen aufgestellt. Eine umfassende Beteiligung ist über ein zweistufiges Verfahren erfolgt:

 

In einem ersten Schritt wurde das Planungskonzept vorgestellt. Im Zusammenwirken mit den Ämtern, Städten und Gemeinden und Trägern von Kindertageseinrichtungen wurde vorab die Erhebung der relevanten Daten abgestimmt. Diese bildeten u.a. die Grundlage für die Bestands- und Bedarfsermittlung, die Bedarfsfeststellung, für die Qualitätsüberprüfung sowie die Feststellung der Erforderlichkeit von Plätzen und Angeboten in der Kindertagesbetreuung.

 

In einem zweiten Schritt wurden in kleinräumigen Planungsgesprächen vor Ort mit allen 18 Ämtern, Städten und Gemeinden die Ergebnisse der schriftlichen Befragung und der Bedarfsfeststellung durch den Landkreis ausgewertet. Diese Planungsgespräche wurden darüber hinaus genutzt, um sich zu der tatsächlichen und der prognostischen Entwicklung der Kindertagesbetreuung in den jeweiligen Ämtern, Städten und Gemeinden zu verständigen und um konkrete Maßnahmen vor Ort, zur Umsetzung erforderlicher Bedarfe, abzustimmen.

 

In Punkt 8 wird die detaillierte Versorgungssituation der Kindertagesbetreuung in den kreisangehörigen Ämtern; Städten und Gemeinden des Landkreises dargestellt.

 

In Punkt 9 sind in einer Übersicht, gesondert für jedes kreisangehörige Amt, jede Stadt und Gemeinde, alle im Rahmen dieser Fortschreibung als erforderlich anerkannten Kindertagesstätten und die vorgehaltenen Eltern-Kind-Zentren aufgeführt.

 

In den Schlussfolgerungen der Fortschreibung dieses Bedarfsplanes für Kindertagesbetreuung sind Aussagen zum künftigen Bedarf an Plätzen, zur weiteren Ausgestaltung der Bedarfsplanung für Kindertagesbetreuung sowie zur qualitativen Weiterentwicklung der Angebote der Kindertagesbetreuung getroffen worden (siehe Punkt 10).

 

Die „Kriterien zur Aufnahme und zum Verbleib im Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung im Landkreis Oder-Spree“ sind erneut überarbeitet worden (siehe Punkt 11).

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Fortschreibung des Bedarfsplanes zur Kindertagesbetreuung für die Jahre 2019 - 2023 hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Kreishaushalt. Die Bedarfsplanung setzt den Rahmen zur quantitativen und qualitativen Ausgestaltung der Angebote der Kindertagesbetreuung.

 

Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden gemäß § 16 KitaG durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die kreisangehörigen Ämter, Städte und Gemeinden wie durch Zuschüsse des Jugendamtes gedeckt. Daher ist der Landkreis gesetzlich zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung verpflichtet.

 

In der Anlage 2 sind die finanziellen Mittel in dem Bereich Kindertagesbetreuung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie die Haushaltsplanung 2018 dargestellt.

Hinter den Erträgen verbergen sich unter anderem als Schwerpunkte die Zuschüsse des Landes nach § 16 KitaG und die Erstattung der Kindertagesstättenfinanzierung im Rahmen Wunsch- und Wahlrecht durch andere Landkreise.

Bei den Aufwendungen ist in der Anlage eine Aufschlüsselung nach Kindertagesstätten und Kindertagespflege erfolgt. Darüber hinaus beinhalten die Gesamtaufwendungen, neben den bereits benannten Aufwendungen, finanzielle Mittel für unter anderem die Sprachstandsfeststellung und -förderung, alternative Angebote für Tagesbetreuung sowie Erstattung Kindertagesstättenfinanzierung an andere Landkreise.

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1: Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung im Landkreis Oder-Spree – Fortschreibung 2019-2023

 

Anlage 2: Aufstellung finanzieller Mittel der Kindertagesbetreuung 2008-2018