Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung
- Abfallentsorgungssatzung -
Vorlage
060/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom 06.12.2018 (Anlage 1).

Sachdarstellung:

Mit dem vorliegenden Entwurf der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Oder-Spree (AES) soll die Abfallentsorgungssatzung vom 06.12.2017 - wie in der Anlage 1 dargestellt – aktualisiert werden.

 

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES (Anlage 2) sind die Änderungen gekennzeichnet.

 

§ 4 – Ausschluss von Abfällen
Die Absätze 1 und 2 wurden mit den Inhalten der ehemaligen Anlagen 1 bzw. 2 mit einem geänderten Wortlaut ergänzt.

 

§ 6 – Vorhaltung von Abfallbehältern
Der Absatz 2 wird mit einer eindeutigen Regelung der Mindestleerungen für den Wohngrundstücken gleichgestellten Grundstücken ergänzt.

 

§ 7 – Mitteilungs- und Auskunftspflicht

Der Satz 2 in Absatz 3 wird durch eine bessere Satzstellung in den Satz 1 eingearbeitet.

 

Der Absatz 5 erhält bezüglich der im Juni 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung eine inhaltliche Ergänzung.

 

§ 11 - Abfallbehälter

Der Absatz 1 wird mit einer Regelung ergänzt, dass für spezielle Sammlungen im Rahmen eines Modellversuches weitere abweichende Behältertypen zugelassen werden können.

 

Es werden in den Absätzen 10, 11 und 12 die Regelungen zur Behälterwechselgebühr auf alle Abfallbehälter ausgeweitet, denn auch bei einen Wechsel von Biotonnen und Papiertonnen entstehen ebenso Kosten wie bei den Restabfallbehältern, die dem Nutzer bisher nicht in Rechnung gestellt werden konnten.

 

Der Absatz 12 wird um Buchstabe c) ergänzt, weil auch von Seiten der Nutzer immer öfter Behälter gleicher Größe getauscht werden sollen, ohne dass ein berechtigter Grund eines notwendigen Tausches vorliegt. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

 

§ 12 – Häufigkeit und Zeit der Abfuhr

Der bisherige Absatz 2 wird aufgrund einer besseren Strukturierung zu Absatz 4. Der bisherige Absatz 3 wird Bestandteil des Absatz 1.

Der Inhalt vom § 4 (Gebührenmaßstab) der Abfallgebührensatzung (AGS) wurde zum neuen Absatz 2 im § 12 der AES, da es sich hierbei um technisch-organisatorische Regelungen handelt, die nicht in der AGS zu regeln sind.

 

Im neuen Absatz 3 wird die Einmalentsorgung und wie oft man diese in Anspruch nehmen kann neu geregelt. Die Begrenzung der Anzahl der Einmalentsorgungen auf zweimal im Kalenderjahr soll das Umgehen der etwas teureren Sonderleerungen, welche als Pflichtleerungen definiert sind, unterbinden.

 

§ 15 – Gemischte Siedlungsabfälle

Der Absatz 4 wird um eine Regelung ergänzt, dass das Grundstück bei einem vorliegenden Holauftrag nicht verschlossen sein darf und die nicht zu leerenden Abfallbehälter eindeutig gekennzeichnet sein müssen.

 

§ 16 - Sperrmüll

In den Absätzen 6 und 7 wurde die in der Benutzungsgebührensatzung angewendete eindeutige Aufzählung der Abfallkleinmengenannahmen, auf denen Sperrmüll angenommen wird, nunmehr auch in die Abfallentsorgungssatzung übernommen.

 

Der Absatz 7 ist inhaltlich überarbeitet worden, so dass die kostenfreie Selbstanlieferung von Sperrmüllkleinmengen bis zu 1 m³ aus Haushalten nur gegen Vorlage einer ausgefüllten Speermüllkarte aus dem Abfall-KOMPASS möglich ist.

 

§ 18 – Elektro- und Elektronikaltgeräte

Im Absatz 2 Satz wird aus Gründen des Arbeits- und Unfallschutzes eine Präzisierung der Abmessungen und des Gewichtes der Elektroaltgeräte vorgenommen, welche abgeholt werden.

 

Es wird im Absatz 7 präzisiert, unter welchen Bedingungen die kostenlose Annahme von Nachspeicherheizgeräten und -öfen erfolgt und wann Gebühren zu entrichten sind. Dies war bisher in der Satzung nicht eindeutig geregelt.

 

§ 23 – Bau und Abbruchabfälle

Im Absatz 1 wurde die in der Benutzungsgebührensatzung angewendete eindeutige Aufzählung der Abfallkleinmengenannahmen, auf denen Bau- und Abbruchabfälle angenommen werden, nunmehr auch in die Abfallentsorgungssatzung übernommen.

 

In den Absatz 1 wurden Satz 3 und die nachfolgende Auflistung aus dem Absatz 2 eingefügt, da diese bisher falsch eingeordnet waren.

 

§ 24 - Asbestabfälle

Im Absatz 3 werden die Arten der Verpackung von Asbestabfällen genauer definiert, da es in der Vergangenheit zu Anlieferungen von Asbestabfällen kam, welche nicht ordnungsgemäß verpackt waren.

 

§ 28 – Bekleidung und Textilien

Um bessere Verwertungsquoten bei einer stofflichen Verwertung zu erzielen, war es erforderlich geworden, zusätzlich zu regeln, dass Bekleidung und Textilien in einem trockenen und sauberen Zustand sein müssen.

 

§ 30 – Modellversuche

Der § 30 wird um den Absatz 3 ergänzt, der die Förderungsmöglichkeit Papiersammlungen in Kindereinrichtungen als einen weiteren Modellversuch beschreibt.

 

§ 34 - Datenschutzerklärung

Der neu gebildete § 34 wurde wegen der im Juni 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung erforderlich.

 

Anlage 1

Die Anlage 1 wurde gestrichen, da die Inhalte in den Fließtext der Satzung § 4 Absatz 1 eingearbeitet wurden.

 

Anlage 2

Die Anlage 2 wurde gestrichen, da die Inhalte in den Fließtext der Satzung § 4 Absatz 2 eingearbeitet wurden.

 

 

Die neue Abfallentsorgungssatzung enthält zusätzlich einige redaktionelle Anpassungen zur Vereinheitlichung der Satzung, die in der Anlage 2 zur Beschlussfassung ersichtlich sind.

Anlagen:

Anlage 1 im Entwurf – Textfassung

Anlage 2 im Entwurf – Alt-Neu