- Abfallentsorgungssatzung -
Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises
Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom
06.12.2018 (Anlage 1).
Sachdarstellung:
Mit
dem vorliegenden Entwurf der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises
Oder-Spree (AES) soll die Abfallentsorgungssatzung vom 06.12.2017 - wie in der
Anlage 1 dargestellt – aktualisiert werden.
In
der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES (Anlage 2) sind die
Änderungen gekennzeichnet.
§ 4 – Ausschluss von Abfällen
Die
Absätze 1 und 2 wurden mit den Inhalten der ehemaligen Anlagen 1 bzw. 2 mit
einem geänderten Wortlaut ergänzt.
§ 6 – Vorhaltung von Abfallbehältern
Der Absatz
2 wird mit einer eindeutigen Regelung der Mindestleerungen für den Wohngrundstücken
gleichgestellten Grundstücken ergänzt.
§ 7 – Mitteilungs- und Auskunftspflicht
Der
Satz 2 in Absatz 3 wird durch eine bessere Satzstellung in den Satz 1
eingearbeitet.
Der
Absatz 5 erhält bezüglich der im Juni 2018 in Kraft getretenen
Datenschutzgrundverordnung eine inhaltliche Ergänzung.
§ 11 - Abfallbehälter
Der
Absatz 1 wird mit einer Regelung ergänzt, dass für spezielle Sammlungen im
Rahmen eines Modellversuches weitere abweichende Behältertypen zugelassen
werden können.
Es
werden in den Absätzen 10, 11 und 12 die Regelungen zur Behälterwechselgebühr
auf alle Abfallbehälter ausgeweitet, denn auch bei einen Wechsel von Biotonnen
und Papiertonnen entstehen ebenso Kosten wie bei den Restabfallbehältern, die
dem Nutzer bisher nicht in Rechnung gestellt werden konnten.
Der
Absatz 12 wird um Buchstabe c) ergänzt, weil auch von Seiten der Nutzer immer
öfter Behälter gleicher Größe getauscht werden sollen, ohne dass ein
berechtigter Grund eines notwendigen Tausches vorliegt. Die dadurch
entstehenden Kosten hat der Gebührenpflichtige zu tragen.
§ 12 – Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
Der
bisherige Absatz 2 wird aufgrund einer besseren Strukturierung zu Absatz 4. Der
bisherige Absatz 3 wird Bestandteil des Absatz 1.
Der
Inhalt vom § 4 (Gebührenmaßstab) der Abfallgebührensatzung (AGS) wurde zum
neuen Absatz 2 im § 12 der AES, da es sich hierbei um
technisch-organisatorische Regelungen handelt, die nicht in der AGS zu regeln
sind.
Im
neuen Absatz 3 wird die Einmalentsorgung und wie oft man diese in Anspruch
nehmen kann neu geregelt. Die Begrenzung der Anzahl der Einmalentsorgungen auf
zweimal im Kalenderjahr soll das Umgehen der etwas teureren Sonderleerungen,
welche als Pflichtleerungen definiert sind, unterbinden.
§ 15 – Gemischte Siedlungsabfälle
Der
Absatz 4 wird um eine Regelung ergänzt, dass das Grundstück bei einem
vorliegenden Holauftrag nicht verschlossen sein darf und die nicht zu leerenden
Abfallbehälter eindeutig gekennzeichnet sein müssen.
§ 16 - Sperrmüll
In
den Absätzen 6 und 7 wurde die in der Benutzungsgebührensatzung angewendete eindeutige
Aufzählung der Abfallkleinmengenannahmen, auf denen Sperrmüll angenommen wird,
nunmehr auch in die Abfallentsorgungssatzung übernommen.
Der
Absatz 7 ist inhaltlich überarbeitet worden, so dass die kostenfreie
Selbstanlieferung von Sperrmüllkleinmengen bis zu 1 m³ aus Haushalten nur
gegen Vorlage einer ausgefüllten Speermüllkarte aus dem Abfall-KOMPASS möglich
ist.
§ 18 – Elektro- und Elektronikaltgeräte
Im
Absatz 2 Satz wird aus Gründen des Arbeits- und Unfallschutzes eine
Präzisierung der Abmessungen und des Gewichtes der Elektroaltgeräte
vorgenommen, welche abgeholt werden.
Es
wird im Absatz 7 präzisiert, unter welchen Bedingungen die kostenlose Annahme
von Nachspeicherheizgeräten und -öfen erfolgt und wann Gebühren zu entrichten
sind. Dies war bisher in der Satzung nicht eindeutig geregelt.
§ 23 – Bau und Abbruchabfälle
Im
Absatz 1 wurde die in der Benutzungsgebührensatzung angewendete eindeutige
Aufzählung der Abfallkleinmengenannahmen, auf denen Bau- und Abbruchabfälle
angenommen werden, nunmehr auch in die Abfallentsorgungssatzung übernommen.
In
den Absatz 1 wurden Satz 3 und die nachfolgende Auflistung aus dem Absatz 2
eingefügt, da diese bisher falsch eingeordnet waren.
§ 24 - Asbestabfälle
Im
Absatz 3 werden die Arten der Verpackung von Asbestabfällen genauer definiert,
da es in der Vergangenheit zu Anlieferungen von Asbestabfällen kam, welche
nicht ordnungsgemäß verpackt waren.
§ 28 – Bekleidung und Textilien
Um
bessere Verwertungsquoten bei einer stofflichen Verwertung zu erzielen, war es
erforderlich geworden, zusätzlich zu regeln, dass Bekleidung und Textilien in
einem trockenen und sauberen Zustand sein müssen.
§ 30 – Modellversuche
Der §
30 wird um den Absatz 3 ergänzt, der die Förderungsmöglichkeit Papiersammlungen
in Kindereinrichtungen als einen weiteren Modellversuch beschreibt.
§ 34 - Datenschutzerklärung
Der
neu gebildete § 34 wurde wegen der im Juni 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung
erforderlich.
Anlage 1
Die
Anlage 1 wurde gestrichen, da die Inhalte in den Fließtext der Satzung § 4
Absatz 1 eingearbeitet wurden.
Anlage 2
Die
Anlage 2 wurde gestrichen, da die Inhalte in den Fließtext der Satzung § 4
Absatz 2 eingearbeitet wurden.
Die
neue Abfallentsorgungssatzung enthält zusätzlich einige redaktionelle
Anpassungen zur Vereinheitlichung der Satzung, die in der Anlage 2 zur
Beschlussfassung ersichtlich sind.
Anlagen:
Anlage 1 im Entwurf –
Textfassung
Anlage 2 im Entwurf –
Alt-Neu