Betreff
Änderung der Richtlinie zur Durchführung und Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Oder-Spree mit Wirkung zum 01.01.2019
Vorlage
063/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Änderungen der „Richtlinie zur Durchführung und Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Oder-Spree“ vom 30.09.2015 mit Wirkung zum 01.01.2019

 

Sachdarstellung:

 

Kindertagespflege findet ihre rechtlichen Grundlagen in den §§ 22, 23, 24 und 43 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) i.V.m. §§ 1, 18 und 20 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG). Kindertagespflege hat als Teil des Systems der Kindertagesbetreuung den umfassenden Förderungsauftrag der Erziehung, Bildung und Betreuung und stellt eine rechtsanspruchs-erfüllendes Angebotsform für Kinder unter drei Jahren dar.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortet das Pflegeerlaubnisverfahren, die Fachaufsicht und die Fachberatung. Auch regelt er die Festsetzung und Gewährung der laufenden geldlichen Leistungen für Kindertagespflegepersonen. Kindertagespflegepersonen, die im Landkreis Oder-Spree tätig sind, sind freiberuflich tätig.

Zum 01.12.2015 trat die Richtlinie zur Durchführung und Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Oder-Spree in Kraft. Sie regelt die fachlichen Anforderungen an Kindertagespflege und die durch Kindertagespflege zu erbringenden Leistungen sowie Aufgaben und Leistungen des Landkreises Oder-Spree als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Änderungen in der gültigen Richtlinie sind als Fortschreibung zu verstehen, orientieren an gängigen Regelungen im Land Brandenburg und greifen Intentionen der Kindertagespflegepersonen auf. Sie beziehen sich auf folgende Bereiche:

- Betreuungsfreie Zeit, Fortbildung und Erkrankung

- Vertretungsregelungen

- Geldliche Leistungen für Erstattung des Sachaufwandes.

 

Betreuungsfreie Zeit, Fortbildung und Erkrankung (Punkt 5 der Richtlinie)

Grundsätzlich ist eine Kindertagespflegeperson selbständig tätig. Dies bedeutet, ein Anspruch auf Urlaub ist nicht automatisch gegeben. Aber natürlich braucht auch eine selbständige Kindertagespflegeperson Urlaub und Auszeiten, um sich erholen zu können.

Der geplante Urlaub einer Kindertagespflegeperson muss langfristig mit den Eltern abgesprochen werden. Das gibt den Eltern die Möglichkeit, ihren Urlaub dementsprechend einzuplanen.

Bisher werden Ausfallzeiten für Erkrankung, Urlaub bzw. sonstige Verhinderung der Kindertagespflegeperson pauschal bis zu 25 Tagen jährlich finanziert. Mit der geänderten Richtlinie können insgesamt für bis zu 35 Tage je Kalenderjahr laufende Geldleistungen gewährt werden, davon bis zu fünf Fortbildungstage und bis zu 10 Krankheitstage bei entsprechender Nachweisführung.

Vertretungsregelung im Krankheitsfall (Punkte 6 + 14.4 der Richtlinie)

Gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen entsprechend beraten, unterstützt und gefördert werden. In der Richtlinie werden drei verschiedene Vertretungsmodelle verankert:

-       Vertretung in Kooperation mit anderen Kindertagespflegestellen

-       Vertretung durch eine andere geeignete Betreuungsperson

-       Vertretung in Kooperation mit einer Kindertagesstätte

Um die Betreuung der Kinder einer Kindertagespflegeperson auch während ihrer Krankheit abzusichern, sollten sie in Kooperation mit anderen Kindertagespflegestellen einen Vertretungsring bilden oder eine Kooperation mit einer Kindertagesstätte anstreben. Eine Kindertagespflegeperson kann sich auch durch eine andere Betreuungsperson, die keine eigene Kindertagespflege betreibt, vertreten lassen. Diese Betreuungsperson muss, ähnlich wie eine Kindertagespflegeperson, geeignet sein und bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Anlage 2). Die Finanzierung der Vertretung erfolgt entsprechend ihrer Qualifizierungsstufe (Anlage 3) und nur im Krankheitsfall einer Kindertagespflegeperson. Sie umfasst ausschließlich die Zahlung der Förderleistung.

Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (Anlage 3)

Kindertagespflegepersonen haben einen Versorgungsauftrag. Sie erhalten derzeit zur Versorgung eines Kindes in der Kindertagespflege mit der Zahlung des Sachaufwandes eine Verpflegungspauschale. Sie beinhaltet die Versorgung der Kinder mit Frühstück und Vesper.  Mit Wirksamwerden der neuen Richtlinie wird die Regelung zum Mittagessen laut OVG Berlin-Brandenburg vom 13.09.2016 – OVG 6 B 87.15 angepasst und somit eine höhere Verpflegungspauschale gezahlt. Die Personensorgeberechtigten sind laut diesem Urteil nur noch in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen heranzuziehen. Die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen beträgt 1,70 € täglich.

Die Verpflegungspauschale orientiert sich am aktuellen Regelbedarf für Kinder von 0 bis 5 Jahre nach dem SGB II. Neben der Zahlung einer höheren Verpflegungspauschale wird der Sachaufwand insgesamt an den aktuellen Regelbedarf für Kinder von 0 – 5 Jahren angepasst.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Aufgrund der Anpassung des Sachaufwandes entsteht in 2019 ein Mehrbedarf in Höhe von ca. 84.000 €. Da die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege gesunken ist, ist keine Erhöhung des Haushaltsansatzes zu verzeichnen.

Der Mehrbedarf errechnet sich insbesondere durch die höhere Verpflegungspauschale, die zukünftig eine Pauschale zur Mittagsversorgung enthält. Die Anpassung an den aktuellen Regelsatz erfolgt in den Folgejahren fortlaufend.

 

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Für den Planentwurf 2019 wurden für die Kindertagespflege Aufwendungen
i. H. v. 1.260.000 € (Ansatz 2018 = 1.260.000 €) angemeldet.

Der Mittelbedarf für das Jahr 2019 wurde auf der Grundlage der zu betreuenden Kinder und der erhöhten Pauschalen für den Sachaufwand nachvollziehbar berechnet.

 

Die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege wurden für das Haushaltsjahr 2019 i. H. v. 235.000 € (2018 = 273.000 €) veranschlagt. Der Grund für die Absenkung der Erträge (./. 38.000 €) ist die gesunkene Anzahl der Kinder in Tagespflege.

 

gez. Wellmer

 

 

 

Anlagen:

 

Richtlinie zur Durchführung und Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Oder-Spree vom 30.09.2015 mit aktuellen Änderungen