Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Änderungen der „Richtlinie
zur Durchführung und Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Oder-Spree“
vom 30.09.2015 mit Wirkung zum 01.01.2019
Sachdarstellung:
Kindertagespflege
findet ihre rechtlichen Grundlagen in den §§ 22, 23, 24 und 43 des Achten
Sozialgesetzbuches (SGB VIII) i.V.m. §§ 1, 18 und 20 Kindertagesstättengesetz
des Landes Brandenburg (KitaG). Kindertagespflege hat als Teil des Systems der
Kindertagesbetreuung den umfassenden Förderungsauftrag der Erziehung, Bildung
und Betreuung und stellt eine rechtsanspruchs-erfüllendes Angebotsform für
Kinder unter drei Jahren dar.
Der örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe verantwortet das Pflegeerlaubnisverfahren, die
Fachaufsicht und die Fachberatung. Auch regelt er die Festsetzung und Gewährung
der laufenden geldlichen Leistungen für Kindertagespflegepersonen. Kindertagespflegepersonen,
die im Landkreis Oder-Spree tätig sind, sind freiberuflich tätig.
Zum 01.12.2015 trat die Richtlinie zur
Durchführung und Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Oder-Spree in Kraft. Sie regelt die fachlichen Anforderungen an
Kindertagespflege und die durch Kindertagespflege zu erbringenden Leistungen
sowie Aufgaben und Leistungen des Landkreises Oder-Spree als örtlicher Träger
der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Änderungen in der
gültigen Richtlinie sind als Fortschreibung zu verstehen, orientieren an
gängigen Regelungen im Land Brandenburg und greifen Intentionen der
Kindertagespflegepersonen auf. Sie beziehen sich auf folgende Bereiche:
- Betreuungsfreie Zeit, Fortbildung und Erkrankung
- Vertretungsregelungen
- Geldliche Leistungen
für Erstattung des Sachaufwandes.
Betreuungsfreie
Zeit, Fortbildung und Erkrankung (Punkt 5 der Richtlinie)
Grundsätzlich ist eine Kindertagespflegeperson
selbständig tätig. Dies bedeutet, ein Anspruch auf Urlaub ist nicht automatisch
gegeben. Aber natürlich braucht auch eine selbständige Kindertagespflegeperson
Urlaub und Auszeiten, um sich erholen zu können.
Der geplante Urlaub
einer Kindertagespflegeperson muss langfristig mit den Eltern abgesprochen
werden. Das gibt den Eltern die Möglichkeit, ihren Urlaub dementsprechend
einzuplanen.
Bisher werden
Ausfallzeiten für Erkrankung, Urlaub bzw. sonstige Verhinderung der Kindertagespflegeperson
pauschal bis zu 25 Tagen jährlich finanziert. Mit der geänderten Richtlinie können
insgesamt für bis zu 35 Tage je Kalenderjahr laufende Geldleistungen gewährt
werden, davon bis zu fünf Fortbildungstage und bis zu 10 Krankheitstage bei
entsprechender Nachweisführung.
Vertretungsregelung
im Krankheitsfall (Punkte 6 + 14.4 der Richtlinie)
Gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB
VIII ist für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine
andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von
Kindertagespflegepersonen sollen entsprechend beraten, unterstützt und
gefördert werden. In der Richtlinie werden drei verschiedene Vertretungsmodelle
verankert:
-
Vertretung in Kooperation mit anderen Kindertagespflegestellen
-
Vertretung durch eine andere geeignete Betreuungsperson
-
Vertretung in Kooperation mit einer Kindertagesstätte
Um die Betreuung der
Kinder einer Kindertagespflegeperson auch während ihrer Krankheit abzusichern, sollten sie in Kooperation mit
anderen Kindertagespflegestellen einen Vertretungsring bilden oder eine
Kooperation mit einer Kindertagesstätte anstreben. Eine Kindertagespflegeperson
kann sich auch durch eine andere Betreuungsperson, die keine eigene
Kindertagespflege betreibt, vertreten lassen. Diese Betreuungsperson muss,
ähnlich wie eine Kindertagespflegeperson, geeignet sein und bestimmte
Voraussetzungen erfüllen (Anlage 2). Die Finanzierung der Vertretung erfolgt
entsprechend ihrer Qualifizierungsstufe (Anlage 3) und nur im Krankheitsfall
einer Kindertagespflegeperson. Sie umfasst ausschließlich die Zahlung der
Förderleistung.
Erstattung
angemessener Kosten für den Sachaufwand (Anlage 3)
Kindertagespflegepersonen
haben einen Versorgungsauftrag. Sie erhalten derzeit zur Versorgung eines
Kindes in der Kindertagespflege mit der Zahlung des Sachaufwandes eine
Verpflegungspauschale. Sie beinhaltet die Versorgung der Kinder mit Frühstück
und Vesper. Mit Wirksamwerden der neuen
Richtlinie wird die Regelung zum Mittagessen laut OVG Berlin-Brandenburg vom
13.09.2016 – OVG 6 B 87.15 angepasst und somit eine höhere
Verpflegungspauschale gezahlt. Die Personensorgeberechtigten sind laut diesem
Urteil nur noch in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen
heranzuziehen. Die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen
beträgt 1,70 € täglich.
Die
Verpflegungspauschale orientiert sich am aktuellen Regelbedarf für Kinder von 0
bis 5 Jahre nach dem SGB II. Neben der Zahlung einer höheren Verpflegungspauschale
wird der Sachaufwand insgesamt an den aktuellen Regelbedarf für Kinder von 0 –
5 Jahren angepasst.
Finanzielle Auswirkungen:
Aufgrund der Anpassung des Sachaufwandes entsteht in 2019 ein Mehrbedarf
in Höhe von ca. 84.000 €. Da die Inanspruchnahme von Plätzen in der
Kindertagespflege gesunken ist, ist keine Erhöhung des Haushaltsansatzes zu
verzeichnen.
Der Mehrbedarf errechnet sich insbesondere durch die höhere
Verpflegungspauschale, die zukünftig eine Pauschale zur Mittagsversorgung
enthält. Die Anpassung an den aktuellen Regelsatz erfolgt in den Folgejahren
fortlaufend.
Stellungnahme der Kämmerei:
Für den Planentwurf 2019 wurden für die Kindertagespflege Aufwendungen
i. H. v. 1.260.000 € (Ansatz 2018 = 1.260.000 €) angemeldet.
Der Mittelbedarf für das Jahr 2019 wurde auf der Grundlage der zu
betreuenden Kinder und der erhöhten Pauschalen für den Sachaufwand
nachvollziehbar berechnet.
Die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege wurden
für das Haushaltsjahr 2019 i. H. v. 235.000 € (2018 = 273.000 €) veranschlagt.
Der Grund für die Absenkung der Erträge (./. 38.000 €) ist die gesunkene Anzahl
der Kinder in Tagespflege.
gez. Wellmer
Anlagen:
Richtlinie zur Durchführung
und Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Oder-Spree vom 30.09.2015 mit
aktuellen Änderungen