Betreff
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste im Landkreis Oder-Spree und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Bereich Psychiatrie und Suchthilfe - Fachförderrichtlinie Gesundheitsamt - im Landkreis Oder-Spree
Vorlage
008/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt mit Gültigkeit ab 01.01.2020:

 

  1. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste im Landkreis Oder-Spree.

 

  1. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen  im Bereich Psychiatrie und Suchthilfe – Fachförderrichtlinie Gesundheitsamt - im Landkreis Oder-Spree.

 

 

Sachdarstellung:

 

Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger für die Förderung der ambulanten sozialen Dienste im Landkreis Oder-Spree“ und die „Grundstruktur und Maßstäbe

für geförderte ambulante soziale Dienste freier Träger“  mit Fortschreibung wurden am

23. März 2004 im Kreistag beschlossen.

 

Seit 2004 erfolgte keine Überarbeitung der Richtlinie für die ambulanten sozialen Dienste.

 

Einzelne Träger sowie die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Landkreis Oder-Spree übten Kritik an der fehlenden Fortschreibung der Richtlinie.

Gegenstand der Einlassungen war zum einen, die seit Jahren bei der Zuwendung nicht berücksichtigten Tarifsteigerungen bei den Personalkosten sowie sonstige Kostensteigerungen und zum anderen die Finanzierungart in Form einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 90 % der förderfähigen Kosten.

Ein weiterer Kritikpunkt war, dass im Rahmen der Richtlinie nur die Personalkostenanteile ohne Arbeitgeberanteil übernommen werden.

 

Die Richtlinie, als Bestandteil der Sozialplanung im Landkreis Oder-Spree, galt es kurzfristig zu überarbeiten. Ziel ist es, bereits für das Förderjahr 2020 Zuwendungen auf Grundlage der veränderten Förderbedingungen im Rahmen der neuen Richtlinien auszureichen und die inhaltliche Planung und Ausgestaltung der Angebote sowie die verwaltungstechnische Umsetzung an die entsprechenden Fachämter zu übergeben. 

 

Zur Bewältigung dieser Aufgabe mussten alle relevanten Akteure in der Kreisverwaltung aktiviert und in den Umsetzungsprozess eingebunden werden.

 

Im Juli 2018 wurde dazu eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Sozialamtes, des Gesundheitsamtes, des Amtes für Ausländerangelegenheiten und Integration, des Jugendamtes, der Sozialplanung, des kommunalen Jobcenters, des Büros der Gleichstellungs-, Ausländer-, Behinderten- und Seniorenbeauftragten sowie der Stabstelle für Personal und Organisation gebildet. Regelmäßige Treffen der beteiligten Akteure zur Abstimmung aller vorhandenen Angebote in den Fachämtern und der Differenzierung der zukünftigen Struktur der Richtlinie fanden statt.

 

Grundlage bei der Erarbeitung der Richtlinie und der Bemessung der Budgets bildeten die  bestehenden Angebote. Vorrangig galt es, die Struktur zu überarbeiten und die finanziellen Rahmenbedingungen für die Förderung neu zu definieren.

 

Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie wurde die Entscheidung getroffen, die bestehende Richtlinie in zwei Förderrichtlinien aufzugliedern. Zum einen in die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste“ und zum anderen in eine „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Psychiatrie und Suchthilfe“.

Diese Trennung lehnt sich an die besonderen Förderkonditionen im Rahmen der Aufgaben-erfüllung gem. § 5 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes sowie des § 6 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetz - BbgPsychKG für die Förderbereiche der ambulanten Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke (BBS) und der Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke (KBS) an. Zudem empfiehlt das BbgPsychKG, die Angebote an die Gesundheitsämter der Landkreise fachlich anzubinden.

 

 

 

  1. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste:

 

 

Ziel der Förderung ist der Aufbau und Erhalt einer ganzheitlichen, bedarfsgerechten  ambulanten Beratungs- und Betreuungsstruktur mit sozialhilfeergänzenden und sozialhilfeersetzenden Leistungen im Landkreis Oder-Spree.

 

Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Zuwendungsempfänger bzw. antragsberechtigt sind Träger und Verbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitglieder sowie Verbände und Vereine.

 

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung  als Zuschuss gewährt.

 

Die Finanzierungsart richtet sich nach dem jeweiligen Förderbereich  und wird  je nach Spezifik als Anteils- oder Festbetragsfinanzierung bewilligt. Die Zuwendung für die Projekte kann bis zu

95 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

 

Der Forderung der LIGA, den Zuschuss auf 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erhöhen, konnte nicht entsprochen werden, da die Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushalts-ordnung bei Zuwendungen grundsätzlich nur eine Teilfinanzierung zulässt. Zudem ist der zu erbringende Eigenanteil in Höhe von 5 % der Gesamtkosten bei den bestehenden Angeboten von jedem Träger leistbar und kann in Form von Eigenmitteln, Entgelten, Kostenbeiträgen, EU-Mitteln, Mitteln des Landes und sonstigen Mitteln erbracht und nachgewiesen werden.

 

Zuwendungsfähig im Rahmen der Förderung sind Personal- und Sachausgaben des Angebotes, die in Zusammenhang mit den Maßnahmen entstehen.

Die Sachausgaben können bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Personalkosten betragen.

Zu den Sachkosten gehören z.B. Miete, Bürobedarf, Versicherungen und Gemeinkosten.

Die Gemeinkosten können bis zu 5 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben innerhalb der Sachausgaben anerkannt werden. Nicht förderfähig sind Investitionskosten und kalkulatorische Kosten. In begründeten Einzelfällen kann ein höherer Sachkostenanteil bewilligt werden.

Eine Ausnahme bilden dabei die Zuwendungen in festgeschriebenen Förderbereichen.

Hier ist eine alleinige Sachausgabenförderung möglich.

Das Verwaltungsverfahren ist in der neuen Richtlinie geregelt worden.

 

In der Richtlinie für die ambulanten sozialen Dienste sind neue Förderbereiche definiert worden:

 

  1. Allgemeine soziale Beratung und Betreuung (Punkt 2.1 der Richtlinie)

 

In diesen Förderbereich fallen die Beratungscenter und Kontaktstellen für sozial Benachteiligte. Davon gibt es im Landkreis derzeit vier. Sie befinden sich in Erkner, Beeskow, Fürstenwalde und Eisenhüttenstadt. Neu aufgenommen in die Richtlinie wurden die Zuwendungen für die Schuldnerberatungsstellen, von denen es in Beeskow, Fürstenwalde, Eisenhüttenstadt und Erkner eine Anlaufstelle gibt. Bislang wurden die Schuldnerberatungsstellen über eine Rahmenvereinbarung  gefördert.

 

 

 

 

 

 

  1. Zielgruppenspezifische Beratungs- und Betreuungsleistungen (Punkt 2.2 der Richtlinie)

 

Darunter fallen niedrigschwellige Unterstützungsangebote für Menschen mit Behinderungen und die Familien entlastenden Dienste. In diesem Förderbereich werden auch Beratungs- und Unterstützungsangebote für ältere und pflegebedürftige sowie von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen unterstützt. Außerdem wurde in diesem Förderbereich die Förderung der Frauenhäuser, ergänzend zur Landesförderung, aufgenommen. Im Landkreis gibt es zwei Frauenhäuser. Ein Frauenhaus befindet sich in Eisenhüttenstadt und ein Frauenhaus in Fürstenwalde.

 

  1. Niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote/Alltagsunterstützende Angebote nach § 45 c und d  SGB XI (Punkt 2.3 der Richtlinie)

 

In diesen Förderbereich werden mit den Verbänden der Pflegekassen niederschwellige Betreuungsangebote, ehrenamtliche Strukturen und die Selbsthilfegruppen sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungsstrukturen finanziert.

 

  1. Bürgerschaftliches Engagement/Ehrenamt, Strukturen der Selbsthilfe

(Punkt 2.4 der Richtlinie)

 

Freiwilliges und ehrenamtliches Engagement für die Betreuung aller Zielgruppen werden über diesen Förderbereich unterstützt.

Gefördert werden im Landkreis die Selbsthilfekontaktstellen, die Begegnungsstätten für Senioren und Menschen mit Behinderung sowie die Fortbildung von ehrenamtlichen Hospizmitarbeitern.

 

  1. Sondermaßnahmen und Projekte (Punkt 2.5 der Richtlinie)

 

In diesem Förderbereich können befristete und/oder sozialräumliche orientierte innovative Maßnahmen gefördert werden.

 

 

  1. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Bereich Psychiatrie und der Suchthilfe (Fachförderrichtlinie Gesundheitsamt)

 

 

Bei dieser Richtlinie sind Art, Umfang und Höhe der Zuwendung im jeweiligen Förderbereich festgeschrieben.

Bei dem Verfahren und der Verwendungsnachweisprüfung gelten die Regelungen entsprechend der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste. Auch für die Förderung der Personal- und Sachausgaben gelten die gleichen Förderbedingungen.

 

Die Förderbereiche in dieser Richtlinie sind wie folgt definiert worden:

 

1.    Ambulante Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke (BBS)

(Punkt 2.1 Richtlinie)

 

2.    Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke (KBS) (Punkt 2.2 Richtlinie)

 

3.    Sonstige Angebote (Punkt 2.3 Richtlinie)

 

Anzumerken ist, dass die anstehende Novellierung des BbgPsychKG Auswirkungen auf die Förderbereiche KBS und BBS haben könnte.

 

Zusammenfassung:

 

Die Entwürfe der Richtlinien wurden im Ausschuss für Soziales und Gesundheit am 15.01.2019 den Abgeordneten vorgestellt.

Bereits in der Sitzung der LIGA am 11.01.2019 konnten, im Rahmen des Beteiligungsprozesses mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, die Inhalte diskutiert werden.

Auf einer Sondersitzung der LIGA am 31.01.2019 stellten sich die beteiligten Mitglieder der Arbeitsgruppe der Kreisverwaltung den Fragen der Vertreter.

 

Position der LIGA nach der internen Beratung der Verbände zu den vorgelegten Richtlinien ist:

 

„Die LIGA begrüßt außerordentlich, dass nach 20 Jahren die Struktur der Richtlinie überarbeitet wurde. Die mit den beiden Richtlinienentwürfen vorgestellte neue Struktur wird grundsätzlich positiv gesehen. Hinsichtlich der Festlegung der Förderhöhe und Umfänge sind noch Fragen offen geblieben“.

 

Nach dem Beschluss der Richtlinien ist eine Bedarfsplanung aller Angebote vorgesehen. Diese versteht sich als Instrument der Erhebung von Bedarfslagen, der Weiterentwicklung von Angeboten und des Dialogs zwischen allen Beteiligten. Auf der Prioritätenliste stehen hierbei die Schuldnerberatung, die familienentlastenden und familienunterstützenden Dienste (FED und FUD) und die Pflegestützpunkte.

Zudem stellt sich die Bedarfsplanung im Bereich der Sozialplanung als kontinuierlicher Prozess der Bestandserhebung, Planung und Umsetzung dar. Nach Umsetzungs- und Evaluationsphasen beginnen regelmäßig neue Planungszyklen. Die Sozialplanung ist somit auch ein Instrument der qualitativen und quantitativen Überprüfung der bestehenden Angebote und der mittelfristigen Festlegung von Maßnahmen und Handlungsstrategien, welche sich an den Bedarfen vor Ort orientiert.

 

Dazu sollen gemeinsam mit den Leistungsanbietern temporäre, fachspezifische Arbeitsgruppen gebildet werden. Für die Erfolgsdefinition und diesbezügliche Steuerungsinstrumente sollen gemeinsame Standards erarbeitet werden.

Mit dem Beschluss der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste und der Richtlinie im Bereich der Psychiatrie und Suchthilfe im Landkreis Oder-Spree wird die Richtlinie vom 23.03.2004 mit fortgeschriebener Grundstruktur zum 31.12.2019 außer Kraft gesetzt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Rahmen der neuen Richtlinien, die ab 2020 in Kraft treten sollen, ergeben sich keine Steigerungen der Aufwendungen gegenüber dem im Haushaltsplan 2019 für diesen Zweck enthaltenen Gesamtbudget.  Ein erhöhter Förderbedarf bei einzelnen Fördermaßnahmen kann jedoch aufgrund von Tarifsteigerungen im Rahmen der Personalkosten in den nächsten Jahren entstehen. Allerdings sind die Förderbereiche durch Höchstsummen gedeckelt.

 

 

Stellungnahme der Kämmerei:

Der Haushaltsplanentwurf 2019 enthält im Produkt 33120 – Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege sowie im Produkt 35120 – Integration von Flüchtlingen für Förderbereiche, die in der Richtlinie zur Förderung der ambulanten sozialen Dienste im LOS enthalten sind, einen Mittelbedarf in Höhe von insgesamt 1.396.400 €. Für die Förderbereiche der Fachrichtlinie Gesundheitsamt (Psychiatrie und Suchthilfe) enthält der Planentwurf 2019 einen Mittelbedarf von 619.800 €. Insgesamt stehen 2019 für die Förderung 2.016.200 € zur Verfügung. Der Mittelbedarf der einzelnen Förderbereiche wird in gesonderten Konten dargestellt.

 

Die in beiden Richtlinien unter II. Förderbereiche ausgewiesenen Beträge ergeben ein Gesamtbudget von 2.000.000 €, darunter 1.320.000 € für die Richtlinie zur Förderung der ambulanten sozialen Dienste im LOS und 680.000 € für die Fachrichtlinie Gesundheitsamt (Psychiatrie und Suchthilfe). Dieser Mittelbedarf ist bei der Planung für das Haushaltsjahr 2020 ff entsprechend zu berücksichtigen. Die Festlegung von Höchstsummen für die einzelnen Förderbereiche schafft Planungssicherheit.

 

gez. Wellmer

 

Anlagen:

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste

im Landkreis Oder-Spree (ohne Änderungen).

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste

im Landkreis Oder-Spree (mit Änderungen).

 

Die Richtlinie im Bereich Psychiatrie und Suchthilfe - Fachförderrichtlinie Gesundheitsamt –

im Landkreis Oder-Spree (ohne Änderungen).

 

Die Richtlinie im Bereich Psychiatrie und Suchthilfe - Fachförderrichtlinie Gesundheitsamt –

im Landkreis Oder-Spree (mit Änderungen).