Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Bereich Psychiatrie und Suchthilfe - Fachförderrichtlinie Gesundheitsamt - im Landkreis Oder-Spree
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt mit Gültigkeit ab
01.01.2020:
- Die
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter
sozialer Dienste im Landkreis Oder-Spree.
- Die
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Bereich Psychiatrie und Suchthilfe –
Fachförderrichtlinie Gesundheitsamt - im Landkreis Oder-Spree.
Sachdarstellung:
Die
„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger für die
Förderung der ambulanten sozialen Dienste im Landkreis Oder-Spree“ und die
„Grundstruktur und Maßstäbe
für
geförderte ambulante soziale Dienste freier Träger“ mit Fortschreibung wurden am
23.
März 2004 im Kreistag beschlossen.
Seit 2004
erfolgte keine Überarbeitung der Richtlinie für die ambulanten sozialen
Dienste.
Einzelne Träger
sowie die LIGA der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege im Landkreis Oder-Spree übten Kritik an der fehlenden Fortschreibung
der Richtlinie.
Gegenstand der
Einlassungen war zum einen, die seit Jahren bei der Zuwendung nicht
berücksichtigten Tarifsteigerungen bei den Personalkosten sowie sonstige
Kostensteigerungen und zum anderen die Finanzierungart in Form einer Festbetragsfinanzierung
in Höhe von 90 % der förderfähigen Kosten.
Ein weiterer
Kritikpunkt war, dass im Rahmen der Richtlinie nur die Personalkostenanteile
ohne Arbeitgeberanteil übernommen werden.
Die
Richtlinie, als Bestandteil der Sozialplanung im Landkreis Oder-Spree, galt es
kurzfristig zu überarbeiten. Ziel ist es, bereits für das Förderjahr 2020
Zuwendungen auf Grundlage der veränderten Förderbedingungen im Rahmen der neuen
Richtlinien auszureichen und die inhaltliche
Planung und Ausgestaltung der Angebote sowie die verwaltungstechnische
Umsetzung an die entsprechenden Fachämter zu übergeben.
Zur Bewältigung dieser Aufgabe mussten
alle relevanten Akteure in der Kreisverwaltung aktiviert und in den
Umsetzungsprozess eingebunden werden.
Im Juli 2018 wurde dazu eine
Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Sozialamtes, des Gesundheitsamtes,
des Amtes für Ausländerangelegenheiten und Integration, des Jugendamtes, der
Sozialplanung, des kommunalen Jobcenters, des Büros der Gleichstellungs-,
Ausländer-, Behinderten- und Seniorenbeauftragten sowie der Stabstelle für
Personal und Organisation gebildet. Regelmäßige Treffen der beteiligten Akteure
zur Abstimmung aller vorhandenen Angebote in den Fachämtern und der
Differenzierung der zukünftigen Struktur der Richtlinie fanden statt.
Grundlage bei der Erarbeitung der
Richtlinie und der Bemessung der Budgets bildeten die bestehenden Angebote. Vorrangig galt es, die
Struktur zu überarbeiten und die finanziellen Rahmenbedingungen für die Förderung
neu zu definieren.
Im Zuge der Überarbeitung der
Richtlinie wurde die Entscheidung getroffen, die bestehende Richtlinie in zwei
Förderrichtlinien aufzugliedern. Zum einen in die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
ambulanter sozialer Dienste“ und zum anderen in eine „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der
Psychiatrie und Suchthilfe“.
Diese Trennung lehnt sich an die
besonderen Förderkonditionen im Rahmen der Aufgaben-erfüllung gem. § 5 des
Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes sowie des § 6 des Brandenburgischen
Psychisch-Kranken-Gesetz - BbgPsychKG für die Förderbereiche der ambulanten
Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke (BBS) und der Kontakt- und
Beratungsstellen für psychisch Kranke (KBS) an. Zudem empfiehlt das BbgPsychKG,
die Angebote an die Gesundheitsämter der Landkreise fachlich anzubinden.
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung ambulanter sozialer Dienste:
Ziel der Förderung ist der Aufbau und Erhalt einer
ganzheitlichen, bedarfsgerechten
ambulanten Beratungs- und Betreuungsstruktur mit sozialhilfeergänzenden
und sozialhilfeersetzenden Leistungen im Landkreis Oder-Spree.
Ein Rechtsanspruch der Antragsteller
auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Zuwendungsempfänger bzw. antragsberechtigt sind Träger und Verbände der freien
Wohlfahrtspflege und deren Mitglieder sowie Verbände und Vereine.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer
Projektförderung als Zuschuss gewährt.
Die Finanzierungsart richtet
sich nach dem jeweiligen Förderbereich
und wird je nach Spezifik als
Anteils- oder Festbetragsfinanzierung bewilligt. Die Zuwendung für die Projekte
kann bis zu
95 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben betragen.
Der Forderung der LIGA, den
Zuschuss auf 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erhöhen, konnte
nicht entsprochen werden, da die Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushalts-ordnung
bei Zuwendungen grundsätzlich nur eine Teilfinanzierung zulässt. Zudem ist der
zu erbringende Eigenanteil in Höhe von 5 % der Gesamtkosten bei den bestehenden
Angeboten von jedem Träger leistbar und kann in Form von Eigenmitteln, Entgelten,
Kostenbeiträgen, EU-Mitteln, Mitteln des Landes und sonstigen Mitteln erbracht
und nachgewiesen werden.
Zuwendungsfähig im Rahmen der
Förderung sind Personal- und Sachausgaben des Angebotes, die in
Zusammenhang mit den Maßnahmen entstehen.
Die Sachausgaben können
bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Personalkosten betragen.
Zu den Sachkosten gehören z.B.
Miete, Bürobedarf, Versicherungen und Gemeinkosten.
Die Gemeinkosten können bis zu 5
% der zuwendungsfähigen Personalausgaben innerhalb der Sachausgaben anerkannt
werden. Nicht förderfähig sind Investitionskosten und kalkulatorische Kosten.
In begründeten Einzelfällen kann ein höherer Sachkostenanteil bewilligt werden.
Eine Ausnahme bilden dabei die Zuwendungen in festgeschriebenen
Förderbereichen.
Hier ist eine alleinige Sachausgabenförderung möglich.
Das Verwaltungsverfahren ist in der neuen
Richtlinie geregelt worden.
In
der Richtlinie für die ambulanten sozialen Dienste sind neue Förderbereiche
definiert worden:
- Allgemeine soziale
Beratung und Betreuung (Punkt 2.1 der Richtlinie)
In diesen Förderbereich fallen die Beratungscenter
und Kontaktstellen für sozial Benachteiligte. Davon gibt es im Landkreis
derzeit vier. Sie befinden sich in Erkner, Beeskow, Fürstenwalde und
Eisenhüttenstadt. Neu aufgenommen in die Richtlinie wurden die Zuwendungen für
die Schuldnerberatungsstellen, von denen es in Beeskow, Fürstenwalde,
Eisenhüttenstadt und Erkner eine Anlaufstelle gibt. Bislang wurden die
Schuldnerberatungsstellen über eine Rahmenvereinbarung gefördert.
- Zielgruppenspezifische
Beratungs- und Betreuungsleistungen (Punkt 2.2 der Richtlinie)
Darunter fallen niedrigschwellige
Unterstützungsangebote für Menschen mit Behinderungen und die Familien entlastenden
Dienste. In diesem Förderbereich werden auch Beratungs- und Unterstützungsangebote
für ältere und pflegebedürftige sowie von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen
unterstützt. Außerdem wurde in diesem Förderbereich die Förderung der
Frauenhäuser, ergänzend zur Landesförderung, aufgenommen. Im Landkreis gibt es
zwei Frauenhäuser. Ein Frauenhaus befindet sich in Eisenhüttenstadt und ein
Frauenhaus in Fürstenwalde.
- Niederschwellige
Betreuungs- und Entlastungsangebote/Alltagsunterstützende Angebote nach §
45 c und d SGB XI (Punkt 2.3 der Richtlinie)
In diesen Förderbereich werden mit den Verbänden
der Pflegekassen niederschwellige Betreuungsangebote, ehrenamtliche Strukturen
und die Selbsthilfegruppen sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer
Versorgungsstrukturen finanziert.
- Bürgerschaftliches
Engagement/Ehrenamt, Strukturen der Selbsthilfe
(Punkt
2.4 der Richtlinie)
Freiwilliges und ehrenamtliches Engagement für die
Betreuung aller Zielgruppen werden über diesen Förderbereich unterstützt.
Gefördert werden im
Landkreis die Selbsthilfekontaktstellen, die Begegnungsstätten für Senioren und
Menschen mit Behinderung sowie die Fortbildung von ehrenamtlichen
Hospizmitarbeitern.
- Sondermaßnahmen und
Projekte (Punkt 2.5 der Richtlinie)
In diesem Förderbereich können befristete und/oder
sozialräumliche orientierte innovative Maßnahmen gefördert werden.
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
im Bereich Psychiatrie und der Suchthilfe (Fachförderrichtlinie
Gesundheitsamt)
Bei dieser Richtlinie
sind Art, Umfang und Höhe der Zuwendung im jeweiligen Förderbereich
festgeschrieben.
Bei dem Verfahren und der
Verwendungsnachweisprüfung gelten die Regelungen entsprechend der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste.
Auch für die Förderung der Personal- und Sachausgaben gelten die gleichen
Förderbedingungen.
Die Förderbereiche in
dieser Richtlinie sind wie folgt definiert worden:
1.
Ambulante Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke (BBS)
(Punkt 2.1 Richtlinie)
2.
Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke (KBS) (Punkt 2.2
Richtlinie)
3.
Sonstige Angebote (Punkt 2.3 Richtlinie)
Anzumerken
ist, dass die anstehende Novellierung des BbgPsychKG Auswirkungen
auf die Förderbereiche KBS und BBS haben könnte.
Zusammenfassung:
Die Entwürfe der Richtlinien wurden im Ausschuss
für Soziales und Gesundheit am 15.01.2019 den Abgeordneten vorgestellt.
Bereits in der Sitzung der LIGA am 11.01.2019
konnten, im Rahmen des Beteiligungsprozesses mit den Trägern der freien
Wohlfahrtspflege, die Inhalte diskutiert werden.
Auf einer Sondersitzung der LIGA am 31.01.2019
stellten sich die beteiligten Mitglieder der Arbeitsgruppe der Kreisverwaltung
den Fragen der Vertreter.
Position der LIGA nach der internen Beratung der
Verbände zu den vorgelegten Richtlinien ist:
„Die LIGA begrüßt außerordentlich, dass nach 20
Jahren die Struktur der Richtlinie überarbeitet wurde. Die mit den beiden
Richtlinienentwürfen vorgestellte neue Struktur wird grundsätzlich positiv
gesehen. Hinsichtlich der Festlegung der Förderhöhe und Umfänge sind noch
Fragen offen geblieben“.
Nach dem Beschluss der Richtlinien ist eine
Bedarfsplanung aller Angebote vorgesehen. Diese versteht sich als Instrument
der Erhebung von Bedarfslagen, der Weiterentwicklung von Angeboten und des
Dialogs zwischen allen Beteiligten. Auf der Prioritätenliste stehen hierbei die
Schuldnerberatung, die familienentlastenden und familienunterstützenden Dienste
(FED und FUD) und die Pflegestützpunkte.
Zudem stellt sich die Bedarfsplanung im Bereich der
Sozialplanung als kontinuierlicher Prozess der Bestandserhebung, Planung und
Umsetzung dar. Nach Umsetzungs- und Evaluationsphasen beginnen regelmäßig neue
Planungszyklen. Die Sozialplanung ist somit auch ein Instrument der
qualitativen und quantitativen Überprüfung der bestehenden Angebote und der
mittelfristigen Festlegung von Maßnahmen und Handlungsstrategien, welche sich
an den Bedarfen vor Ort orientiert.
Dazu sollen gemeinsam
mit den Leistungsanbietern temporäre, fachspezifische Arbeitsgruppen gebildet
werden. Für die Erfolgsdefinition und diesbezügliche Steuerungsinstrumente
sollen gemeinsame Standards erarbeitet werden.
Mit dem Beschluss der Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste und der Richtlinie im
Bereich der Psychiatrie und Suchthilfe im Landkreis Oder-Spree wird die
Richtlinie vom 23.03.2004 mit fortgeschriebener Grundstruktur zum 31.12.2019
außer Kraft gesetzt.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Rahmen der neuen
Richtlinien, die ab 2020 in Kraft treten sollen, ergeben sich keine
Steigerungen der Aufwendungen gegenüber dem im Haushaltsplan 2019 für diesen
Zweck enthaltenen Gesamtbudget. Ein
erhöhter Förderbedarf bei einzelnen Fördermaßnahmen kann jedoch aufgrund von
Tarifsteigerungen im Rahmen der Personalkosten in den nächsten Jahren
entstehen. Allerdings sind die Förderbereiche durch Höchstsummen gedeckelt.
Stellungnahme der Kämmerei:
Der Haushaltsplanentwurf 2019 enthält im Produkt 33120
– Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege sowie im Produkt 35120 –
Integration von Flüchtlingen für Förderbereiche, die in der Richtlinie zur
Förderung der ambulanten sozialen Dienste im LOS enthalten sind, einen
Mittelbedarf in Höhe von insgesamt 1.396.400 €. Für die Förderbereiche der
Fachrichtlinie Gesundheitsamt (Psychiatrie und Suchthilfe) enthält der
Planentwurf 2019 einen Mittelbedarf von 619.800 €. Insgesamt stehen 2019 für
die Förderung 2.016.200 € zur Verfügung. Der Mittelbedarf der einzelnen Förderbereiche
wird in gesonderten Konten dargestellt.
Die in beiden Richtlinien unter II. Förderbereiche
ausgewiesenen Beträge ergeben ein Gesamtbudget von 2.000.000 €, darunter
1.320.000 € für die Richtlinie zur Förderung der ambulanten sozialen Dienste im
LOS und 680.000 € für die Fachrichtlinie Gesundheitsamt (Psychiatrie und
Suchthilfe). Dieser Mittelbedarf ist bei der Planung für das Haushaltsjahr 2020
ff entsprechend zu berücksichtigen. Die Festlegung von Höchstsummen für die
einzelnen Förderbereiche schafft Planungssicherheit.
gez. Wellmer
Anlagen:
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste
im
Landkreis Oder-Spree (ohne Änderungen).
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter sozialer Dienste
im
Landkreis Oder-Spree (mit Änderungen).
Die
Richtlinie im Bereich Psychiatrie und Suchthilfe - Fachförderrichtlinie
Gesundheitsamt –
im
Landkreis Oder-Spree (ohne Änderungen).
Die
Richtlinie im Bereich Psychiatrie und Suchthilfe - Fachförderrichtlinie
Gesundheitsamt –
im
Landkreis Oder-Spree (mit Änderungen).