Betreff
Bestellung von Mitgliedern für die Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Oder-Spree und Benennung von sieben Personen für den Verwaltungsrat der Sparkasse Oder-Spree
Vorlage
037/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.)   Der Kreistag Oder-Spree bestellt 14 Mitglieder sowie deren Stellvertreter in die Zweckverbandsversammlung Sparkasse Oder-Spree:

 

 

Mitglied

 

stellvertretendes Mitglied

 

 

 

 

 

Landrat (von Amts wegen)

 

 

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

7.

 

 

 

8.

 

 

 

9.

 

 

 

10.

 

 

 

11.

 

 

 

12.

 

 

 

13.

 

 

 

14.

 

 

 

 

2.)   Der Kreistag benennt neben dem Landrat weitere sieben Personen und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat. Diese werden dann von der Zweckverbandsversammlung in den Verwaltungsrat gewählt.

 

 

Mitglied

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

 

 

Kreistagsabgeordnete/r

 

2.

 

 

Kreistagsabgeordnete/r

 

3.

 

 

Kreistagsabgeordnete/r

 

4.

 

 

Kreistagsabgeordnete/r

 

5.

 

 

sachkundige Einwohner/in

 

6.

 

 

sachkundige Einwohner/in

 

7.

 

 

sachkundige Einwohner/in

 

 

 

Stellvertreter

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

 

 

sachkundige Einwohner/in

 

 

Sachdarstellung:

1.)   Gem. § 4 (1) der Satzung des Zweckverbandes für die Sparkasse Oder-Spree i. V. m. § 4 (1) der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Frankfurt (Oder) und dem Landkreis Oder-Spree hat die Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Oder-Spree eine Mitgliederstärke von 21 Vertretern der Verbandsmitglieder, wobei der Landkreis Oder-Spree 15 Mitglieder entsendet. Darunter ist der Landrat kraft seines Amtes Mitglied (§ 4 (1) der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Frankfurt (Oder) und dem Landkreis Oder-Spree i. V. m. § 15 (3) Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg [GKGBbg]).

Nach § 4 (4) S. 2 der Satzung des Zweckverbandes für die Sparkasse Oder-Spree ist für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu bestellen.

Die Sitzverteilung richtet sich nach § 19 (4) GKGBbg (nach Hare-Niemeyer).

 

 

2.)   Gem. § 5 (2) der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Frankfurt (Oder) und dem Landkreis Oder-Spree werden durch den Landkreis Oder-Spree neben dem Landrat als Verwaltungsratsvorsitzender (§ 5 (4) öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Frankfurt (Oder) und dem Landkreis Oder-Spree) sieben Personen sowie einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat der Sparkasse Oder-Spree vorgeschlagen. Die Berechnung erfolgt ebenfalls nach Hare-Niemeyer.

 

Folgende Voraussetzungen sollten die für den Verwaltungsrat benannten Personen erfüllen:

-       vier Personen können Kreistagsabgeordnete, die weiteren drei und der Stellvertreter können sachkundige Einwohner sein, müssen jedoch ihren Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree haben (§ 11 (1) Sparkassengesetz Brandenburg[BbgSpkG]);

-       nicht nach § 12 BbgSpkG von der Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied ausgeschlossen sein;

-       Erfüllung der Mindeststandards der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) an Sachkunde und Zuverlässigkeit.

Anlagen:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Frankfurt (Oder) und dem Landkreis Oder-Spree

Satzung des Zweckverbandes für die Sparkasse Oder-Spree

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)

Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)