Beschlussvorschlag:
Der Kreistag fordert den Landrat
auf, der unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) LOS seine voll umfängliche
Unterstützung hinsichtlich der Wahrnehmung der gesetzlich fixierten Aufgaben zu
geben. Dies vor allem bei dem aktuellen Verkaufsvorgang des denkmalgeschützten
Schlosses Steinhöfel, das als Baukulturdenkmal des Landes Brandenburg in der
Denkmalliste -Landkreis-Oder -Spree– Steinhöfel- aufgelistet ist. Der Landrat
hat darauf hinzuwirken, dass die UDB ihren gesetzlichen Schutzauftrag
ungehindert wahrnehmen kann und ihr sämtliche Unterlagen einschließlich die
Vertragsunterlagen vom Verkäufer und Eigentümer des Denkmals, der
brandenburgischen Landesregierung, während des Verfahrens für die gesetzlich
notwendigen Fachentscheidungen der zuständigen UDB LOS zur Kenntnis zu geben.
Die UDB hat die Ausschüsse für Bauen, Ordnung und Umwelt und Ländliche
Entwicklung und Kreisentwicklung sowie den Kreistag über den Fortgang des
Denkmalverkaufes Schloss Steinhöfel auf dem Laufenden zu halten.
Begründung:
Auf der aktuellen Homepage der
Immowelt steht das Schloss Steinhöfel für 2 Mio EURO zum Verkauf. In der
Anzeige der Immowelt steht nicht, dass dieses Schloss ein eingetragenes
Baudenkmal des Landes Brandenburg ist und deren Behandlung gesetzlichen Auflagen
unterliegt. Ausweislich der Denkmalliste ist es als Denkmal-Einheit zu
betrachten: Unter Schutz stehen Schloss und Schlosspark mit Bibliotheksgebäude.
Das Schloss Steinhöfel ist eines der identitätsstiftenden, wertvollen
Kulturgüter der Mark, das durch die Auflösung der Brandenburgischen Schlösser
GmbH, einstinitiiert durch die Landesregierung Brandenburg zum Verkauf
freigegeben wurde. Durch Auflösung der Schlösser GmbH, die nach dem Modell des
National Trust arbeitete, ist eine Schutz- und Erhaltinstitution weggefallen.
Nunmehr unterliegen diese brandenburgischen Vermögenswerte, auch das Schloss
Steinhöfel, die der Gemeinschaft gehören, in direkter Linie der UDB. Die UDB `s
arbeiten auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes Brandenburg und nur durch
deren Vollzug sind die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die Denkmale, in
ihrem Bestand zu sichern. Da dieser Schutz aufgrund der Renditebestrebungen von
Investoren; dies nicht nur durch Aufkäufe und Spekulation von Grund und Boden,
sondern auch durch Kauf wertvoller Kulturgüter immer notwendiger wird, ist eine
engmaschige, fachlich-konsequente Rechtsanwendung unabdingbar. Ein weiterer
Ausverkauf von Ostdeutschlands Gütern kann nur durch konsequenten Vollzug des
Willens des Gesetzgebers und durch Transparenz und Kontrolle der
Verkaufsvorgänge begrenzt werden.
Gesetze, die den Beschlussgegenstand betreffen:
Art. 34 (2) Verfassung des Landes
Brandenburg
§§ 1, 2,7, 8 , 9, 16 ff. BgbDSchG
Anlagen:
Antrag