Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die fachbehördliche Einbeziehung und Sicherung der Rechtsanwendung des Denkmalschutzgesetzes bei dem Verkaufsvorgang des Denkmals Schloss Steinhöfel
Vorlage
8/AfD/2019
Art
Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag fordert den Landrat auf, der unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) LOS seine voll umfängliche Unterstützung hinsichtlich der Wahrnehmung der gesetzlich fixierten Aufgaben zu geben. Dies vor allem bei dem aktuellen Verkaufsvorgang des denkmalgeschützten Schlosses Steinhöfel, das als Baukulturdenkmal des Landes Brandenburg in der Denkmalliste -Landkreis-Oder -Spree– Steinhöfel- aufgelistet ist. Der Landrat hat darauf hinzuwirken, dass die UDB ihren gesetzlichen Schutzauftrag ungehindert wahrnehmen kann und ihr sämtliche Unterlagen einschließlich die Vertragsunterlagen vom Verkäufer und Eigentümer des Denkmals, der brandenburgischen Landesregierung, während des Verfahrens für die gesetzlich notwendigen Fachentscheidungen der zuständigen UDB LOS zur Kenntnis zu geben. Die UDB hat die Ausschüsse für Bauen, Ordnung und Umwelt und Ländliche Entwicklung und Kreisentwicklung sowie den Kreistag über den Fortgang des Denkmalverkaufes Schloss Steinhöfel auf dem Laufenden zu halten.

Begründung:

Auf der aktuellen Homepage der Immowelt steht das Schloss Steinhöfel für 2 Mio EURO zum Verkauf. In der Anzeige der Immowelt steht nicht, dass dieses Schloss ein eingetragenes Baudenkmal des Landes Brandenburg ist und deren Behandlung gesetzlichen Auflagen unterliegt. Ausweislich der Denkmalliste ist es als Denkmal-Einheit zu betrachten: Unter Schutz stehen Schloss und Schlosspark mit Bibliotheksgebäude. Das Schloss Steinhöfel ist eines der identitätsstiftenden, wertvollen Kulturgüter der Mark, das durch die Auflösung der Brandenburgischen Schlösser GmbH, einstinitiiert durch die Landesregierung Brandenburg zum Verkauf freigegeben wurde. Durch Auflösung der Schlösser GmbH, die nach dem Modell des National Trust arbeitete, ist eine Schutz- und Erhaltinstitution weggefallen. Nunmehr unterliegen diese brandenburgischen Vermögenswerte, auch das Schloss Steinhöfel, die der Gemeinschaft gehören, in direkter Linie der UDB. Die UDB `s arbeiten auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes Brandenburg und nur durch deren Vollzug sind die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die Denkmale, in ihrem Bestand zu sichern. Da dieser Schutz aufgrund der Renditebestrebungen von Investoren; dies nicht nur durch Aufkäufe und Spekulation von Grund und Boden, sondern auch durch Kauf wertvoller Kulturgüter immer notwendiger wird, ist eine engmaschige, fachlich-konsequente Rechtsanwendung unabdingbar. Ein weiterer Ausverkauf von Ostdeutschlands Gütern kann nur durch konsequenten Vollzug des Willens des Gesetzgebers und durch Transparenz und Kontrolle der Verkaufsvorgänge begrenzt werden.

Gesetze, die den Beschlussgegenstand betreffen:

Art. 34 (2) Verfassung des Landes Brandenburg
§§ 1, 2,7, 8 , 9, 16 ff. BgbDSchG

 

Anlagen:

Antrag