Betreff
Satzung zur Aufhebung der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Schulspeisung an den Schulen in Trägerschaft des Landkreises vom 26. Juni 2006 (Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree vom 7. Juli 2006, 13. Jahrgang, Nr. 6)
Vorlage
004/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Schulspeisung an den Schulen in Trägerschaft des Landkreises Oder-Spree vom 26. Juni 2006 (Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree vom 7. Juli 2006, 13. Jahrgang, Nr. 6)

Sachdarstellung:

 

Die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Schulspeisung an den Schulen in Trägerschaft des Landkreises Oder-Spree (Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree vom 7. Juli 2006, 13. Jahrgang, Nr. 6) wurde am 26. Juni 2006 durch den Kreistag beschlossen und regelt im Wesentlichen:

 

1.    den Anspruch auf Bereitstellung einer warmen Hauptmahlzeit an Schultagen

2.    den Erlass der Kosten für Empfänger von Sozialleistungen.

 

Auch § 113 des Brandenburgischen Schulgesetzes verpflichtet die Schulträger im Benehmen mit den Schulen dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Der Anspruch auf Schulspeisung bleibt mithin auch ohne die o.a. Satzung bestehen.

Für Empfänger von Sozialleistungen insbesondere nach dem SGB XII, SGB II und AsylbLG sieht die Satzung bisher einen Erlass der Kosten für die Schulspeisung vor.  

 

Mit Inkrafttreten des „Starke-Familien-Gesetz“ haben Empfänger der o.g. Sozialleistungen aber auch aufgrund des SGB II, SGB XII und AsylbLG einen Anspruch auf die vollständige Übernahme der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung.
Eine Befreiung über die o.g. Satzung ist daher nicht mehr notwendig.

Die Bedarfe für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung können nunmehr direkt beim zuständigen Sachbearbeiter des Jobcenter, der Sozialamtes bzw. des Amtes für Integration und Ausländer geltend gemacht werden.
Die Bürger müssten mit Aufhebung der Satzung nicht mehr gesondert an das (bisher vorrangig zuständige) Schulverwaltungsamt herantreten.

Dies führt letztlich zu mehr Bürgerfreundlichkeit und Entbürokratisierung.  

 

Die oben angeführte Satzung ist daher obsolet und zum Beginn des neuen Schuljahres 2020/21 aufzuheben.

 

Finanzielle Auswirkungen:              keine

Anlagen:       

Aufhebungssatzung