Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Satzung zur Aufhebung
der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Schulspeisung an den Schulen in
Trägerschaft des Landkreises Oder-Spree vom 26. Juni 2006 (Amtsblatt des
Landkreises Oder-Spree vom 7. Juli 2006, 13. Jahrgang, Nr. 6)
Sachdarstellung:
Die Satzung des
Landkreises Oder-Spree über die Schulspeisung an den Schulen in Trägerschaft
des Landkreises Oder-Spree (Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree vom 7. Juli
2006, 13. Jahrgang, Nr. 6) wurde am 26. Juni 2006 durch den Kreistag
beschlossen und regelt im Wesentlichen:
1.
den Anspruch auf
Bereitstellung einer warmen Hauptmahlzeit an Schultagen
2.
den Erlass der Kosten
für Empfänger von Sozialleistungen.
Auch § 113 des Brandenburgischen Schulgesetzes
verpflichtet die Schulträger im Benehmen mit den Schulen dafür zu sorgen, dass
die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur
Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen an einer warmen
Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Der Anspruch auf
Schulspeisung bleibt mithin auch ohne die o.a. Satzung bestehen.
Für Empfänger von Sozialleistungen insbesondere nach dem SGB XII, SGB II und
AsylbLG sieht die Satzung bisher einen Erlass der Kosten für die Schulspeisung
vor.
Mit
Inkrafttreten des „Starke-Familien-Gesetz“ haben Empfänger der o.g.
Sozialleistungen aber auch aufgrund des SGB II, SGB XII und AsylbLG einen
Anspruch auf die vollständige Übernahme der Kosten für die gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung.
Eine Befreiung über die o.g. Satzung ist daher nicht mehr notwendig.
Die
Bedarfe für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung können nunmehr direkt beim
zuständigen Sachbearbeiter des Jobcenter, der Sozialamtes bzw. des Amtes für
Integration und Ausländer geltend gemacht werden.
Die Bürger müssten mit Aufhebung der Satzung nicht mehr gesondert an das
(bisher vorrangig zuständige) Schulverwaltungsamt herantreten.
Dies
führt letztlich zu mehr Bürgerfreundlichkeit und Entbürokratisierung.
Die oben angeführte Satzung
ist daher obsolet und zum Beginn des neuen Schuljahres 2020/21 aufzuheben.
Finanzielle Auswirkungen: keine
Anlagen:
Aufhebungssatzung