Beschlussvorschlag:
Der Kreistag bestätigt die Fortschreibung des
Jugendförderplanes für den Zeitraum 2020-2023 als Bestandteil der
Jugendhilfeplanung und als Untersetzung zum Haushaltsplan.
Sachdarstellung:
Der Gesetzgeber regelt mit dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - § 24 die jährliche
Erstellung des Jugendförderplanes durch den
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIII für das laufende Jahr
sowie für drei weitere Haushaltsjahre. Der Jugendförderplan ist mit der
Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen. Der vorliegende
Plan ist eine Fortschreibung des Jugendförderplanes 2019-2022.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Jugendförderplan weist die vorgesehenen Aufwendungen für die Leistungsbereiche
Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 SG VIII aus. Er
untersetzt die im Haushaltsansatz 2020 eingeplanten Zuschüsse des Landkreises
in Höhe von insgesamt 3.558.300 € mit fachlich-inhaltlichen
Schwerpunkten. Die Aufwendungen für die drei Folgejahre sind Prognosewerte, die
jährlich mit der aktuellen Haushaltsplanung angepasst werden.
Stellungnahme der Kämmerei
Die in Punkt 3. Des
Jugendförderplanes 2020 – 2023 ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen sind
Bestandteil des Haushaltsplanes 2020 bzw. des Finanzplanes (Jahre 2021 – 2023).